LADENDIEBSTAHL und FLUCHT

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Ohne Beute ist das alles nur jemand der es eilig hatte.....

Mit Beute ist es ein Raub, denn die Flucht kann als Gewalt gewertet werden.

In dem Laden würde ich mich nie mehr blicken lassen, evt. hat die Kamera doch mehr gefilmt als du glaubst.

Ohne Beute ist das alles nur jemand der es eilig hatte.....

selbst wenn sie den Alarm betätigt und man raus läuft?

@Bertos99

Man muss beweisen, das der Mensch was angestellt hat, kann ja auch sein, das er nur weg wollte, was geht ihn den irgendein Alarm an.

@spaceflug

Ahhh, ich verstehe, danke für deine Antworten..

btw. also wird rein gar nichts geschehen?

@Bertos99

Ohne aussagekräftige Aufnahmen wirst du (man) wohl nochmal Glück gehabt haben, nutze die Lektion.....

@spaceflug

und kann man irgendwie diese Personen aufspüren? anhand der "Daten" bzw Möglichkeiten die man hat?

@Bertos99

und was wenn die Kamera doch mehr gefilmt hat als man denkt?

@Bertos99

Dann bekommst du eine Anzeige wegen Raub und der Richter wird sich ein Bild von der Gesamtsituation machen. Dann bekommst du entweder einen Freispruch aus mangel an Beweisen, oder einen Geldstrafe (denke nicht das du einen Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erwarten hättest).

@spaceflug

wie würden sie da einen finden?

@spaceflug

wie würden sie da einen finden?

@Bertos99

BEstenfalls durch Zufall, aber ich denke die Sache ist gelaufen.....

@spaceflug

@Spaceflug

mal davon abgesehen, dass hier die Anhaltspunkte für einen Raub fehlen, da es keine Gewalt, Drohung o.ä. gibt ....

Geldstrafe für Raub??? Davon steht im §249 StGB nichts...

Raub = Verbrechen = mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe

"Mit Beute ist es ein Raub, denn die Flucht kann als Gewalt gewertet werden."

Völliger Quatsch.

@Reiswaffel87

Völliger Quatsch.

Meine Zustimmung. Hättest du es nicht bereits geschrieben, hätte ich es getan.

Dazu aus dem StGB:

§ 249 Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ein Diebstahl ist ein Raub, wenn er unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person begangen wird. Es würde sich also selbst dann nicht um einen Raub handeln, wenn die Flüchtigen die geschlossene Ausgangstür zertreten hätten, um entkommen zu können.

Was für ein Blödsinn... Zum Raub wird das Ganze erst, wenn bei der Wegnahme Gewalt angewendet wird.... Ich empfehle einen Blick ins Strafgesetzbuch....... Es ist ganz einfach nur ein einfacher Diebstahl geringwertiger Sachen.....

@sheriff1954

Es gab genau solche Fälle, wo die Art und Weise der Flucht als Gewalt im Sinne eines Raubes ausgelegt wurde.

Jedoch ist der Aufwand und die Aufregung die ihr beide hier an den Tag legt ziemlich überflüssig, wenn ihr statt kopieren auch lesen könntet:

K A N N habe ich geschrieben, und weiter g e w e r t e t!

Sowie A N Z E I GE WG: R A U B

Das heißt noch lange nicht, das es auch zu einer Verurteilung im Sinne des Raubes kommt, jedoch ist es eine andere Motiovation für Staatsanwaltschaft und Polizei, egal ob es sich vor Gericht bestätigt.

Also nächstes mal bitte besser lesen, bzw. die Wörter so nehmen wie sie das stehen und nicht mit aller Gewalt was behaupten was der Text nicht hergibt, nur um seinen Senf abzugeben.

@spaceflug

Kein Staatsanwalt versucht da mit einem Raubvorwurf vor Gericht ziehen, es mag ja Fälle gegeben Haben in dem ein Ladendiebstahl als Raub gewertet wurde, aber das sind seltene Ausnahmefälle.

@Spaceflug

Wenn die Flucht Gewalt wäre .. wäre es immernoch kein Raub, sondern ein räuberischer Diebstahl (Gewalt nach Wegnahme). Für den Raub müsste die Gewalthandlung während der Wegnahme bzw. zum Zwecke der Wegnahme erfolgen ...

aber: Flucht ist nur Flucht und keine Gewalt! gegen wen auch???

..bitte keine Antworten mehr zu strafrechtlichen Themen!

@PepsiMaster

Oben habe ich gerade dazu was geschrieben, und auch du scheinst zu unterschlagen, das die Kassiererin den Beschuldigten bereits in einer Kontrolle hatte, dieser Kontrolle hat er sich mit Flucht (so schreibt er selbst) entzogen.

Genau das ist die SItuation von der ich oben in den bezeichneten Fällen gesprochen habe.

Also bitte ich dich dein Halbwissen nicht in Kommentare zu verfassen.

@spaceflug

@spaceflug

:-D .. das wird ja immer besser

zum Zeitpunkt der "Kontrolle" durch die Kassiererin wäre doch die Wegnahme schon längst abgeschlossen gewesen. Also hätte aus dem Diebsthal höchstens noch ein räuberischer Diebstahl werden können .. aber kein Raub! Sie werfen unterschiedliche Tatbestände durcheinander.

laut Sachverhalt, wollte die Kassiererin nur, dass man die Taschen herzeigt.. dabei einfach nur wegzugehen, ist gar nix (sofern nicht mind. losreißen o.ä. hinzukommt)

@PepsiMaster

Ich gebe es mit dir auf:

nur soviel " FLUCHT" ist doch was anderes als einfach nur wegzugehen. Du schreibst hier Dinge die der Ratsuchende ganz klar anders dargestellt hat. Wohl um deine Meinung irgendwie zu bestätigen und unterschlägst komplett das was ich eben oben geschrieben haben k a n n etc..

Zudem der Kaufvertrag mit dem Geschäft erst an der Kasse geschlossen wird, nämlich indem der Kunde die Ware auf´s Band legt und die Kassiererin die Ware eintippt. Es gibt keine Vorschrift wie ich die Ware an die Kasse zu bringen habe, die kann ich mir auch in die Hose stecken wenn ich will, das macht überhaupt nichts. The point of Sale ist das entscheidente.

Genau in dieser Situation erfolgt die FLUCHT und der ALARM und der mögliche TÄTER springt noch durch die sich verriegelnden TÜREN.

Also du beweist nochmal wie wenig du von der Sache verstehtst und erfindest eine Situation die nirgendswo beschrieben wurde.

Eher ist wohl davon auszugehen, das der mögliche Täter es etwas geschmeidiger darstellt, die Kassierein muss nur sagen, das sie ihn noch fassen wollte und er sich losgerissen hat. Und dann brauchen wir nicht mehr über das K A N N zu reden.

@spaceflug
"...Du schreibst hier Dinge die der Ratsuchende ganz klar anders dargestellt hat..."

Sie sind doch hier derjenige, der Gewalt hineininterpretiert, von der niemand etwas geschrieben hat ..

Die Fluchthandlung ist noch keine Gewalt. Selbst wenn ein flüchtender Täter eine sich verriegelnde Tür zerstört, ist das keine Gewalt i.S. des §252 StGB

Das ist immer noch ein einfacher Diebstahl und kein Raub, es wurde keine Gewalt angewendet. Seit wann ist eine Flucht eine Gewaltanwendung

Also, erstmal grundsätzlich:

hätten A B nicht wegrennen müssen:

da die Kassiererin kein Recht hat die Taschen zu durchwühlen, das hätten A B verweigern dürfen.

Aber sie hat dann das Recht AB festzuhalten und warten bis die Polizei kommt und stellt euch vor selbst denen dürfen AB es verweigern , dann haben die das recht AB aufs revier mitzunehmen und dort dürfen die durchwühlen ob AB wollen oder nicht.

2) Die haben keine festen Beweise, nur das sie A und B beim "Einkaufen" auf der Kamera sehen aber das da was eingesteckt wurde nicht.

Aber der Laden kann kann eine "Nachverfolgung" durchführen, was viele Geld kostet (deswegen machen die es meistens nicht ausser auf der kamera sieht man was A B angestellt haben) und wenn die es doch tun, kommts vor gericht und A B können sagen nein das stimmt nicht, wir haben panik bekommen und sind einfach so weggerannt oder was auch immer! Wenn kein Beweismateriall da ist, geeeeeeyt gaaaar nix!!!!! Also Glück gehabt würde ich sagen!!

Also, erstmal grundsätzlich:

hätten A B nicht wegrennen müssen:

also hätten die sich erwischen lassen sollen?!

@Bertos99

Nein ich mein ja bloß! Aber wenn sie z.B. mal festgehalten werden, können sie zeit gewinnen bis die puuuulisssai da ist. so hätten sie die möglichkeit gehabt weggzrennen bevor die puuuliiiisai kommt! Fürs nächste mal! :DD

@Notfunny

haha asooo, danke für den Rat... aber da dies nur ein beispiel war gibt es kein nächstes mal, nicht einmal das ist wirklich passiert ;) :D

Die Verkäuferin wird wohl den Diebstahl gesehen haben, denn sonst hätte sie die "Kunden" nicht angesprochen! Durch die Flucht haben die beiden die Beobachtung/Zeugenaussage bestätigt. (nennt sich konklundentes Verhalten) Falls die Identität der beiden je geklärt wird, sehe ich kein Problem in Anklage und Verurteilung.

Eine Flucht ist noch kein Schuldeingeständnis und das mit dem konkludentes Verhalten vergisst du am besten gleich wieder weil damit etwas anders gemeint ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkludentes_Handeln

Ja ein Richter kann sie Verurteilen wenn er der Meinung ist das die vorgelegten Beweise ausreichen, aber dazu bedarf es dann schon etwas mehr als die Tatsache das die beiden geflohen sind auch muss die Verkäuferin die beiden zweifelsfrei erkennen.

@Anton96

Auch im Strafverfahren spricht man von konkludenten Verhalten!

Außerdem mutmaßte ich, dass die Verkäuferin die beiden angesprochen hat, weil sie zuvor die Wegnahme der Ware gesehen hat. Die reine Identifizierung hat nicht mit dem Ladendiebstahl zu tun.

Ein Beispiel? Aha.

Tja, was denkst du: Zwei Bankräuber überfallen eine Bank. Blöderweise ohne Maske. Sie werden gefilmt, wie sie in die Bank rein und dann fluchtartig rauslaufen. Was denkst DU? Was könnte passieren? Vor allem, da es ja auch noch Augenzeugen geben könnte und Flucht oft als Geständnis gewertet wird...

Ladendiebstahl ist kein Banküberfall haha

@Bertos99

Ach echt? Ich dachte du hast es so mit Beispielen. Tja, Pech für dich ist nur, dass bei beiden in etwa das Selbe rauskommt. Und zwar richtig viel Ärger.

A und B (welcher auch immer du jetzt auch bist) sitzen beide richtig deftig in der Scheiße.

Ha ha

@Lily76

Dennoch haben die "Beispiele" (unwichtig was du denkst) nichts miteinander zutun

@Bertos99

2 Leute begehen ein dummes Verbrechen. Lassen sich dabei filmen und gehen stiften.

Besser jetzt? Du mußt echt schwer von Begriff sein, wenn du das nicht kapiert hast. Aber egal. Jetzt ganz langsam, extra für dich:

Du geklaut. Du dich filmen lassen. Dich möglicherweise andere gesehen, denn sonst Verkäuferin dich nicht gefragt nach Tascheninhalt. Du davongelaufen. (Bedeutet: Ich wars ich hau jetzt ab). Du hast "böse Problem".

@Lily76

Nein, du musst schwer von begriff sein wenn du nicht verstehst dass ich mich nur auf die 2 Beispiele bezogen habe, ich habe verstanden was du mit deinem Beispiel "bezwecken wolltest" dennoch kann man diese nicht miteinander vergleichen da das einfach 2 komplett verschiedene Tatbestände sind und diese nicht miteinander verglichen werden können.

@Bertos99

Tja, demnach hast du es doch nicht verstanden. Außerdem war es ein Test. Hättest du dir dein Beispiel nur ausgedacht, hättest du über meines nur gelacht, denn es ist ja auch nur ein beliebiges Beispiel (als das du dein Problem ja auch dargestellt hast) und war nicht als Gleichstellung gedacht, bis auf die ersten zwei Zeilen meines letzten Kommentars. Dadurch, dass du dich aber auf den Schlips getreten gefühlt hast, weil ich dich, deiner Meinung nach, mit Bankräubern verglichen habe, hast du meine Frage beantwortet.

Ein Alarmknopf bei der Kassiererin, nach dessen Betätigung die Türen automatisch verriegelt werden?? :-D

Der Tatbestand heißt Hollywood-Drehbuch