Ladendiebstahl bei Müller, was kommt jetzt auf mich zu?

9 Antworten

§ 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Das sollte eigentlich fallen gelassen werden...

§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Wer aber so uneinsichtig ist wie Du und noch nicht mal die Tat zugibt, obwohl Du erwischt worden bist, sollte eine saftige Strafe bekommen. Von Reue keine Spur... ich hoffe Du bekommst einen Denkzettel, egal welcher Art!

Sorry aber, in diesem Zusammenhang, war das Abstreiten der Tat wohl eine recht dämliche Idee.

Bei fehlender Einsicht dürften die Sozialstunden umfangreicher ausfallen, als wenn Du Deine Tat eingestanden hättest. ( Zumindest ist hier zu vermuten, dass das Verfahren nicht eingestellt wird. )

Warum plädierst du auf nicht schuldig, wenn du was geklaut hast! Ohne Gericht gibt es kein Urteil. Deine Sache aber wird vor Gericht kommen und somit auch ein Urteil gefällt werden, das hoffentlich nicht zu milde ausfällt, da du ja anscheinend uneinsichtig bist und nicht zugibst, was du getan hast.

Also werd ich vorgeladen? Ich würde es auch zugeben, damit es keine Vorladung gibt

@ashleyyyzoe

Die Sache geht vor Gericht!

Bist du über 14 Jahre alt? Also 50 Euro + die 8 Euro darfst du auf jeden Fall zahlen, je nachdem wie alt du wirklich bist kann das noch andere Konsequenzen haben (Eintrag in dein Führungszeugnis usw)

Ja ich bin 15