Kunde(Empfänger!) will für Papierrechnung Gebühr verlangen?

3 Antworten

Es gibt ein BGH-Urteil von 2014 (Az.: III ZR 32/14), wonach die Kostenerhebung für Papierrechnung unzulässig ist.

Dies betraf die Gebühren eines Mobilfunkanbieters.

Ob dieses Urteil nun auch für alle anderen Bereiche anwendbar ist, kann ich mir zwar vorstellen, weiß es aber nicht.

Ja gut, aber hier ist es ja genau ANDERSRUM 

Die Mobilfunkanbieter (Absender) verlangen Gebühren wenn der Kunde (Empfänger) auf einer Papierrechnung besteht. 

Hier ist es aber genau andersrum: Der Kunde (Empfänger) verlangt Geld, wenn der Lieferant (Absender) eine Papierrechnung, statt einer Elektronischen Rechnung versendet.

Es gibt diesen uralten Spruch: "Der Kunde ist König" ;-) 

Spaß beiseite, ich für meinen Teil würde analog zu Dir entscheiden und davon ausgehen, dass ich nicht von einem Kunden mit Gebühren belastet werden kann, wenn er auf eRechnungen umstellt und ich weiterhin Papier nutze. Ich bin zwar durchaus ein Verfechter der Digitalisierung, aber mir vorschreiben (durch die Gebührenbelastung) zu lassen, wie ich abzurechnen habe empfinde ich da fast als frech.

Außerdem vermute ich mal ganz stark, dass das vorgenannte BGH Urteil (auch wenn der Fall "andersherum" ist) eine Richtung weißt wohin eine rechtliche Reise gehen würde.

Die BGH Entscheidung aus 2014 trifft in diesem Fall tatsächlich nicht die Sachlage. Im konkreten Fall handelt es sich offensichtlich um B2B-Geschäfte, und hier treffen die Regelungen der 'Geschäfte mit dem letzten Verbraucher' meist nicht. Zwischen Gewerbetreibenden kann man vieles völlig frei vereinbaren - wie zum Beispiel in diesem ganz konkreten Fall: Hier würde ich es durchaus als zulässig betrachten, dass ein gewerblicher Kunde seine administrativen Mehraufwendungen für die Verarbeitung von Papierrechnungen auf seine Lieferanten abwälzt. Es gibt unzählige ähnlich gelagerter Sachverhalte, bei denen Kostenbeteiligungen jeglicher Art vom Lieferanten verlangt und auch bezahlt werden. Hier dürfte auch kein BGH weiter helfen - vielmehr wird sich ein Lieferant em Ende des Tages entscheiden, solche Kostenbeiträge entweder zu schlucken - oder sich von zukünftigen Umsätzen mit diesem gewerblichen Kunden zu verabschieden (was in den meisten Fällen aber wohl ziemlich weltfremd wäre...). Wenn man mal die seltene Gelegenheit hat, sich einen Liefervertrag zwischen einer großen Lebensmittelkette und einem seiner Lieferanten anzusehen, kommen in der Praxis noch ganz andere 'umgewältzte Gebührenkanonen' auf die i.d.R. viel schwächeren Lieferanten zu - Listungsgebühr, Entlistungverhinderungsgebühr, Regalfeldgebühr, Regalfelderhaltungsgebühr etc. etc. Thema AGBs: Das ist ständiges Thema unzähliger Streitigkeiten und Gerichtsverfahren. Natürlich kann sich ein Lieferant in seinen Rechnungen an B2B Kunden auf seine eigenen AGBs berufen, dem entgegen verweisen Leistungs- und Warenempfängen genauso gern auf Regelungen in ihren eigenen AGBs, in denen auf die ausschließliche Wirksamkeit der EIGENEN AGBs verwiesen und jeglichen anderslautenden AGB-Regelungen der Lieferanten im Voraus widersprochen wird. Klar und eindeutig ist oft nur eine von beiden Parteien akzeptierte und unterzeichnete individuelle Rahmenvereinbarung (z.B. Händler-, Liefervetrag o.ä.), die die Rahmenbedingungen einer andauernden Geschäftsbeziehung definiert und rechtlich klar regelt.

Mit dem "schlucken" hast du wohl in den meisten Fällen recht, bei uns wird das allerdings denke ich (zum Glück) nicht der Fall sein, da wir der exklusive Deutschlandvertrieb der Marke welche wir verkaufen sind, und unsere Kunden wesentlich kleiner als wir sind (u.A. viele eher kleine Handwerksbetriebe) 

Mir ist da gerade noch etwas eingefallen. Da du dich gut auszukennen scheinst, folgende Frage: 

Kunde bestellt etwas ausschließlich zu den eigenen AGBs 
Lieferant schickt Bestellbestätigung mit dem Hinweis das nur die einenen AGBs gelten raus
Ware wird geliefert
Kunde nimmt Lieferung an

Bis der Kunde die Lieferung annimmt, ist doch rechtlich kein Kaufvertrag zustande gekommen? Weil es ja 2 unterschiedliche Willenserklärungen gab. Die Annahme der Ware gilt dann als Annahme des "Antrags"(welches die Auftragsbestätigung ist) oder?