Kündigungsgrund. Darf der Arbeitgeber auch negative Gründe im Kündigungsschreiben?
Mein Arbeitgeber hat unter Betreff, mir mitgeteilt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung vorliegt. Des weiteren kamen Auszüge wie:" unmöglicher Umgang mit Kunden und Arbeitskollegen, trotz mehrfacher Ermahnungen Arbeitsanweisungen nicht befolgt und Ware mehrfach beschädigt. Dabei habe ich keine schriftlichen Abmahnungen bekommen. Am Tage meiner Kündigung war ich noch arbeiten und habe erst während meines Urlaubes Kenntnis erhalten.
8 Antworten
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hat - außer bei Gründen die eine außerordentliche Kündigung erlauben - vor der Kündigung eine Abmahnung zu erfolgen. Die Gründe, die hier angeführt sind, können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, sollten aber in mindestens einem Fall vorher abgemahnt worden sein.
Eine Begründung für die Kündigung kann im Kündigungsschreiben genannt werden - auch negative Gründe -, muss aber nicht.
Mir scheint dennoch die Kündigung überzogen, weshalb ich dagegen klagen würde - wenn sich das lohnt.
dein Chef hätte gar keinen Grund mitteilen müssen. Also ist es egal, was da steht. Diese Gründe hätten gereicht für eine fristlose Kündigung wenn er all die unkte belegen kann. Dass dies während deines Urlaubs geschieht kann den Grund haben, dass er nur eine gewisse Zeit hat, ab Bekannt werden deines Fehlverhaltens bis zur Arbeitsrechtlichen Maßnahme. Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, es gibt auch mündliche Abmahnungen. Wenn du den Betriebsfrieden störst und auch geschäftsschädigend agierst, dann kannst und muss du mit einer Kündigung rechnen
Der AG muss entgegen der landläufigen Meinung in der Kündigung keinen Grund angeben (aber spätestens vor Gericht). Er hat also Gründe genannt. Ob die nun stimmen oder nicht, dass musst du selbst wissen. Wenn du meinst, die Gründe sind falsch so reiche spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht ein.
Das Gericht wird dann die Sache prüfen und Beweise durch den AG verlangen.
PS: Mit der Kündigung bewirbst du dich ja nicht, sondern mit dem Zeugnis, daher darf er auch sowas in der Kündigung schreiben, aber nicht im Zeugnis.
In der Kündigung darf der Arbeitgeber dich schon informieren, aus welchen Gründen du die Kündigung erhalten hast. Im noch zu erstellenden Zeugnis dürfen diese Anmerkungen aber nicht erscheinen. Abgesehen davon sind mündliche Ermahnungen keine Abmahnung.
Wenn du der Meinung bist, dass die angegebenen Gründe nicht gerechtfertigt sind, dann solltest du beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat, und in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.(Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte jedoch anteilmäßig)
Im Kündigungsschreiben darf er das natürlich, da er dich informiert wieso er dir gekündigt hat. Im Arbeitszeugnis darf er es nicht direkt negativ schreiben sondern umschreibt er es in geschönter Weise