Kündigungsgesetz bei Geschäftsführerwechsel

3 Antworten

was ist das denn für ein Geschäftsführer? In einer großen Firma ist das nur ein Mann mit besonderen Befugnissen, hat aber keinen Einfluss auf die Personalentscheidungen. Bei kleinen Firmen, in die er auch Geld mit einbringt, handelt der "alte" Geschäftsführer in der Regel so sozial, dass er ein Gesamtpaket schnürt, in dem die Übernahme der Mitarbeiter mit verankert wird. Generell ist ein Geschäftsführerwechsel nicht an eine Kündigung von Mitarbeitern gekoppelt

Der "alte" GF muss nicht sozial sein. Bei einer Betriebsübernahme muss die Belegschaft ausnahmslos übernommen werden. Außerdem glaub ich, unterschätzt du den Einfluss eines Geschäftsführers. Auch in einer großen Firma. Wenn der keine Personalentscheidung treffen kann, wer dann?

Ein Geschäftsführerwechsel begründet überhaupt keine Entlassung.

Was hat der Wechsel des Geschäftsführers mit der Kündigung einzelner MA zu tun?

Stell die Frage mal so, dass man auch gut versteht, was Du eigentlich wissen möchtest. Ich kann hier nur spekulieren.

Ich spekuliere auch mal.

@Taxiruf hat das Geschäft seines Vaters übernommen und wird also jetzt als GF fungieren. Bei der Gelegenheit will er einige "Alte Hasen" loswerden.

@Maximilian112

@Maximilian112, sollte Deine Vermutung zutreffen, bin ich froh, dass es unsere Arbeitsgesetze gibt (sofern es kein Kleinbetrieb ist).

Es handelt sich um einen Kleinbetrieb indem wir einen Mitarbeiter in Festeinstellung haben, der uns aber pro Stunde mehr kostet als Erwirtschaftet. Das bedeutet, wir zahlen fast doppelt drauf um ihn zu beschäftigen. Wobei wir einen Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigen der Super Arbeit leistet und sein Geld wert ist. Jedoch ist er noch nicht so lange bei uns wie der Festeingestellte. Diesen würden wir gerne behalten, fest und Vollzeit einstellen. Wie kann ich eine Kündigung für den Mitarbeiter Rechtsmäßig vollziehen!?

@Taxiruf

Wenn es sich um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 ständigen Vollzeitkräften handelt (Teilzeit- und Minijob werden entsprechend aufgerechnet), greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.

In die Kündigung musst Du keinen Grund schreiben Du musst aber die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

@Hexle2

Herzlichen Dank jetzt bin ich schon einmal ein Stück weiter! Wäre es denn möglich bzw. Rechtlich in Ordnung den Festangestellten herab zu setzen auf eine Geringfügige Beschäftigung? Sprich den Arbeitsvertrag zu ändern?

@Taxiruf

So einfach kannst Du den Arbeitsvertrag nicht ändern. Einseitig geht das gar nicht. Wenn der AN mit der Änderung einverstanden ist, kein Problem. Andernfalls geht das nur mit einer Änderungskündigung und die wird er nicht annehmen. Dann hast Du eine Kündigung ausgesprochen. Auch bei Änderungskündigungen muss die Kündigungsfrist eingehalten werden.

Allein durch den Wechsel des Geschäftsführers bzw. einer Übernahme des Betriebes darfst du niemand Kündigen. Bei Betriebsübernahmen muss die Belegschaft übernommen werden und dürfen auch keine Nachteile durch die Übernahme. Haben. Eine Möglichkeit wären es, den Betrieb zu schließen und durch einen neuen GF neu zu eröffnen. Jedoch klappt das nur in den seltensten Fällen.

@Havanadiver

Bei einer Firmen-/Geschäftsübernahme übernimmt man alle Rechte und Pflichten. Es stimmt, dass ein Wechsel in der Geschäftsleitung kein Kündigungsgrund ist, bedeutet aber auch nicht, dass z.B. ein AG ein Jahr lang keine Möglichkeit zum kündigen hat. Nur darf eben der Kündigungsgrund nichts mit dem Wechsel in der GL zu tun haben.

Da Firmen i.d.R. einen Anwalt haben, schadet es auch nichts, diesen nach der Rechtslage zu fragen