Kündigungsfristen als Zeitarbeiter
Hab da mal eine Frage.
ich bin nun 3 Jahre bei einer Zeitarbeit beschäftigt, (Zeitarbeiter). Nun möchte ich kündigen. Weiß jemand wie lange die Kündigungsfrist ist?
Im Arbeitsvertrag steht wörtlich: "Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen des in §1 Abs.1 genannten Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitgeber vorgesehenen, längeren arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen gelten auch für eine Kündigung durch den Mitarbeiter. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen."
4 Antworten
In Deinem Arbeitsvertrag wird also auf den Tarifvertrag iGZ verwiesen.
In diesem Tarifvertrag heißt es in § 2.2 "Probezeit und Kündigungsfristen" Abs. 2:
Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Sowohl für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber gelten also die gesetzlichen Kündigungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 1 und Abs. 2.
In den "Protokollnotizen" zum Manteltarifvertrag heißt es zwar in Nr 3:
Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
Damit ist aber nicht gesagt, dass im Arbeitsvertrag von den Bestimmungen des Manteltarifvertrags zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann!
Das ist aber der Fall, wenn der Arbeitsvertrag in Abweichung vom Manteltarifvertrag auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer die längeren Fristen vorschreibt, die der Arbeitgeber nach dem BGB einzuhalten hat.
Trotz dieser Klausel in Deinem Arbeitsvertrag gilt also bei einer Kündigung durch Dich die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nach BGB § 622 Abs. 1.
Bei Auseinandersetzungen über die Auslegung des Manteltarifvertrags kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden (§ 9 "Tarifliche Schlichtungsstelle").
Du findest den Tarifvertrag auf dieser Seite (Kasten "Downloads" > "Tarifhauptbroschüre [pdf 2,4 MB]"): http://ig-zeitarbeit.de/tarife-recht/tarifvertraege
Was steht denn in dem Manteltarifvertrag ?
Und wozu den Mantelvertrag erwähnen, wenn man die längeren Arbeitgeberfristen als für den AN bindend festhalten will ? Das müffelt nach Betrug.
....vom siebten Monat an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, also 1 Monat gem. § 622 BGB und weiterhin gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
http://conlegi.de/zeitarbeit-die-wichtigsten-regelungen-des-tarifwerkes-igz-e-v-dgb/
Heißt also für Dich 1 Monat zum Monatsletzten.
so ist das!
@ Maximilian112:
Da widerspreche ich, Maximilian!
Du zitierst aus einer Seite für Arbeitgeber. Außerdem widerspricht das Zitat inhaltlich der Bestimmung im Manteltarifvertrag iGZ - siehe dazu meine eigene Antwort!
Das mit der Seite für AG ist mir jetzt peinlich.
Aber so 100%ig bin ich Deiner Antwort auch nicht gefolgt. Aber Tarifrecht ist nicht so unbedingt mein Ding, also leg ich mich mal nicht mit Dir an ;-)
;-))
Es geht weniger um die Tatsache, dass es sich um eine Seite für Arbeitgeber handelt (das ist ja nicht ehrenrührig und muss Dir also auch nicht peinlich sein), als darum, dass darin die Aussage des Tarifvertrags zugunsten des Arbeitgebers ziemlich "gedehnt" und (bewusst?) falsch ausgelegt wird.
Im Tarifvertrag heißt es:
Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Und die machen aus dieser Formulierung, dass die gesetzlichen Fristen für beide Seiten gelten, in unzulässiger Weise die angebliche Bestimmung, dass auch für den Arbeitnehmer die gestaffelten Fristen gelten sollen, die für den Arbeitgeber gelten.
Davon ist in der Tarifformulierung "[...] gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits." allerdings überhaupt nicht die Rede.
PS: Du warst ja schon früh "auf den Beinen"! :-)
"noch auf den Beinen!" Nachtschicht.
Ich bin davon ausgegangen, das auch bei tariflichen Bestimmungen ein Zusatz in den Arbeitsvertrag geschrieben werden kann.
Allerdings hatte ich mich über diese Formulierung "gelten beiderseits" auch etwas gewundert. Ein Satz der sich von mehreren Seiten wie ein Gummiband dehnen lässt.
Aber das ist eben ein nebenbeiwundern gewesen.
Oh, noch auf den Beinen ... :-( Zum Glück hatte ich damit nie etwas zu tun!
Sicher sind Zusätze und Ergänzungen zum Tarifvertrag arbeitsvertraglich erlaubt; hier steht es sogar ausdrücklich in den Protokollnotizen. Aber dieser Tarifvertrag iGZ enthält keine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlauben würde, bei den Kündigungsfristen zum Nachteil des Arbeitnehmers von den Tarifbestimmungen abzuweichen.
Und die arbeitsvertraglich vereinbarte Verlängerung der Fristen für den Arbeitnehmer entsprechend den gestaffelt längeren Fristen für den Arbeitgeber stellt eine Benachteiligung des Arbeitnehmer gegenüber der tariflichen Bestimmung dar.
Ich wußte warum ich keinen Streit hier vom Zaun breche.....
cu
Was für einen Manteltarifvertrag gilt bei dir? Dann sieh dir den im Net an und suche auch die gesetzlichen Bestimmungen. MfG
Das weiß ich nicht welcher da gilt, gibt es da verschiedene?
Der steht in §1 Abs 1 deines Vertrages.
das ist die iGZ
Dann einmal hier entlang:
https://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/2014/druckversionigztarif-hauptbroschuerejan2014.pdf
Der DGB hat mit zwei Arbeitgeberverbänden für Zeitarbeitsfirmen Tarifverträge geschlossen, die in ihren Bestimmungen weitgehend identisch sind:
> iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.) und
> BAP/BZA (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V./Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.)
also sprich wenn ich morgen kündige kann ich erst zum 30.06. kündigen? und ab 01.07. den neuen Job antreten?