Kündigungsfrist in der zeitarbeit in den ersten 2 Wochen?

6 Antworten

Wenn Du bei einer Zeitarbeitsfirma arbeitest, wirst Du doch ständig an andere Arbeitgeber vermittelt. Das bleibt ja jetzt nicht für immer so. Und ich gehe doch mal stark davon aus, dass Du pro Stunde bezahlt wirst, Du bekommst ja für jede Mehrstunde auch mehr Geld.

Wenn Du keine wirkliche Alternative hast, bleib da erstmal. Lieber malochen, als arbeitslos sein. Wenn Du selbst kündigst, wirst Du erstmal gesperrt, bekommst also 3 Monate kein Arbeitslosengeld. Das würde ich mir zweimal überlegen.

Geh lieber mal zu Deiner Zeitarbeitsfirma und bitte um Versetzung. Du kannst das ja damit begründen, dass Dir 48 Stunden pro Woche einfach zu viel sind. Mein Mann arbeitet zuweilen 50 Stunden die Woche und jammert auch nicht rum. Meine Güte, als ich anfing zu arbeiten, gab es offiziell die 42 Stunden-Woche, und da war ich grade mal 17.  lg Lilo

Es heißt übrigens nicht "wie groß" ist die Kündigungsfrist, sondern "wie lange".

Welche Kündigungsfrist einzuhalten ist, hängt davon ab, ob die Zeitarbeitsfirma einem der beiden Tarifverträge für die Zeitarbeit (iGZ oder BAP/BPA) unterliegt oder nicht!

> Ist sie nicht tarifgebunden, dann gelten die gesetzlichen Fristen oder eventuell arbeitsvertragliche vereinbarte längere Fristen.

Bei einer vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Frist 14 Tage, ohne Probezeit 4 Wochen (28 Kalendertage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

> Wenn der BAP/BZA-Tarifvertrag anzuwenden ist:

Die ersten 6 Monate sind dann Probezeit. In den ersten 3 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche und kann bei Neueinstellungen in den ersten 2 Wochen arbeitsvertraglich auf 1 Tag verkürzt werden.

> Wenn der iGZ-Tarifvertrag anzuwenden ist:

Auch hier ist eine Probezeit vorgeschrieben und in den ersten 4 Wochen kann mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden.

Unabhängig von Fristen kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich (sofern also der Arbeitgeber einverstanden ist) über einen Aufhebungsvertrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt beendet werden.

Die Kündigungsfrist  innerhalb der Probezeit beträgt14 Tage und eine Kündigung ist von beiden Seiten ohne Benennung von Gründen möglich.

Bedenke jedoch, wenn du selbst kündigst und anschließend keine neue Arbeitsstelle hast, dass du eine Sperrzeit von der Arge auferlegt bekommst.

Die Kündigungsfrist  innerhalb der Probezeit beträgt14 Tage

Woher willst Du das in diesem Fall so sicher wissen?

Das gilt ja nur unter der Voraussetzung, dass es überhaupt eine Probezeit gibt (sie ist ja nicht gesetzlich vorgeschrieben - außer im Ausbildungsverhältnis) und dass nicht möglicherweise tarifliche vereinbarte andere Fristen vorgeschrieben sind!

@Familiengerd

Das ist gesetzlich  geregelt und stellt die Mindest Frist dar, und es ist egal ob bei einer Zeitarbeit oder einer anderen Anstellung. Arbeitsverhältnisse ohne probezeit sind sehr selten und würden sich an der grenze zur Illegalität bewegen.

@Griesuh

Das ist gesetzlich  geregelt und stellt die Mindest Frist dar, und es
ist egal ob bei einer Zeitarbeit oder einer anderen Anstellung.

Du weißt aber überhaupt nciht, ob hier die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die längere Fristen vorsehen können, oder tarifvertragliche, die auch kürzere erlauben!

Arbeitsverhältnisse ohne probezeit sind sehr selten und würden sich an der grenze zur Illegalität bewegen.

Das ist wahrscheinlich richtig, dass Arbeitsverhältnisse ohne Probezeit selten sind. Aber dass sie sich an der "Grenze zur Illegalität" bewegen würden, ist völliger Unsinn!!

@Familiengerd

Familengerd, jo du musst es wissen.

Lese einmal richtig was ich schrieb: die mindest frist beträgt 14 Tage.......

Klar kann es tarifvertragliche Reglungen geben die eine längere Frist beinhalten. Wäre aber sehr unlogisch.

Da du ja alles anzweifelst was andere zu diesem Thema schreiben und Wissen, behalte bitte deine unvollständigen Kenntnisse zurück Diese verwirren die Fragesteller nur.

@Griesuh

Lese einmal richtig was ich schrieb: die mindest frist beträgt 14 Tage.......

Ich hätte nichts gesagt, wenn Du von "gesetzlicher" Frist gesprochen oder ergänzt hättest, dass arbeits- oder tarifvertraglich Anderes vereinbart worden sein kann! So bleibt es dabei, dass Du überhaupt nicht wissen kann, ob die Frist in diesem Fall (von mir aus auch: mindestens) 14 Tage beträgt, ohne dabei auf die verschiedenen abweichenden Möglichkeiten hinzuweisen!!

Klar kann es tarifvertragliche Reglungen geben die eine längere Frist beinhalten. Wäre aber sehr unlogisch.

Ich habe geschrieben, dass tarifvertraglich - neben längeren - auch kürzere Fristen vereinbart worden sein können!

Was soll denn daran unlogisch sein (ist ja bei den Tarifverträgen für die Zeitarbeit so)?!?!

Da du ja alles anzweifelst was andere zu diesem Thema schreiben und Wissen

Das ist absoluter Blödsinn! Ich äußere lediglich Zweifel oder weise - wie in Deinem Fall - zurecht darauf hin, wenn eine Aussage ohne Kenntnis der konkreten Voraussetzungen nicht in einer solchen Verallgemeinerung gemacht werden kann, wie Du es tust!

Zu Zweifeln an Deinem Wissen habe ich überhaupt nichts gesagt. Nach dem, was ich jetzt - da Du wie "ertappt" aggressiv reagierst - von Dir lese, bezweifle ich allerdings, dass Du auch nur ansatzweise genügend Wissen hast, um das, was Du denn weißt, überhaupt in den richtigen Sachzusammenhang stellen zu können, denn sonst hättest Du nicht stumpf diese Antwort gegeben, ohne zu beachten, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben sind!

behalte bitte deine unvollständigen Kenntnisse zurück

Was ist - bitteschön - an meinen Aussagen/Kenntnisse "unvollständig". Das solltest entschieden Du selbst Dir merken, denn im Gegensatz  zu Typen wie Dir, die stumpf nur schreiben, was ihnen gerade so einfällt, ohne zu bedenken, dass die richtigen Aussagen davon abhängen, welche konkreten Bedingungen bestehen, habe ich genau auf die Beachtung der Bedingungen hingewiesen!

Diese verwirren die Fragesteller nur.

Es verwirrt einen Fragesteller, wenn Du gedankenlos nur auf die gesetzlichen Gegebenheiten hinweist, er aber möglicherweise von tariflichen Regelungen abhängt!

Es ist ja nicht das erstemal, dass Du gedankenlos Antworten gibst, Behauptungen aufstellst, ohne auch nur im Mindesten zu beachten, ob die Voraussetzungen für Deine Antwort, die Behauptung überhaupt gegeben sind!!

Das, was Du hier (und mit Deinem Kommentar) ohne Überlegung absonderst, ist Halbwissen - nein: weniger als das!

:-))

@Familiengerd

FamilenGerd du Typ hast geschrieben:
Ich habe geschrieben, dass tarifvertraglich - neben längeren - auch kürzere Fristen vereinbart worden sein können!

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Und das geht eben nicht, da die gesetzl. mindest first 14 Tage beträgt.

Also Familienen Gerd, gebe nicht immer solches Halb und Unwissen von dir und lasse deine  Beleidigungen wenn du sachlich nicht mehr weiter kommst.

Schönen Tag noch.

@Griesuh

Ergänzung

Und was "Beleidigung" angeht, da fass Dich gefälligst mal an die eigene lange Nase!

Dafür, dass Du mir mit Deiner Erwiderung auf meinen sachlichen Kommentar so großmäulig und dummbatzig (von Deiner völligen - und dann auch noch überheblichen - Ahnungslosigkeit ganz abgesehen) gekommen bist, bin ich noch recht sachlich und ruhig geblieben!

@Familiengerd

Das bildest du dir in deiner grenzenlosen Überheblichkeit aber nur ein. Und unterlasse endlich deine Beleidigungen.

Halte mal den Ball ganz, ganz flach.

@Griesuh

WAS bilde ich mir denn nur ein???

Dann gib doch endlich, endlich mal eine Sachaussage von Dir, statt immer nur drum herum zu palavern und sogar zitierte Gesetzestexte zu ignorieren!!!

Du gehörst wohl auch zu denjenigen Realitätsleugnern, die bei strahlendblauem Himmel gegen alle anderen behaupten, er sei gelb!

In den ersten 4 Wochen hast 2 Tage Kündigungsfrist und ab der 5. Woche 1 Woche Kündigungsfrist !

Wer sagt denn, dass hier der Tarifvertrag iGZ anzuwenden ist, der diese Fristen vorsieht - und nicht etwas der Tarifvertrag BAP/BZA mit anderen Fristen oder überhaupt kein Tarifvertrag?!?!

Steht im vertrag probezeit

Sehr schlau!

Und wenn nicht?