Kündigungsfrist bei 27 Jahren Betriebszugehörigkeit?

4 Antworten

Zunächst einmal gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Aber:

Arbeitsvertraglich dürfen längere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden: Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 "

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

" Abs. 5 Satz, Satz 3:

Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon
unberührt.

Damit kann also auch vereinbart werden, dass für die Kündigung durch
den Arbeitnehmer die gleichen - je nach Beschäftigungsdauer längeren -
Fristen nach Abs. 2 dieses Paragraphen einzuhalten sind, die der
Arbeitgeber einzuhalten hat.

Nach Abs. 2 Nr 7 beträgt

Deine Frist, die Du bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit einzuhalten hast

,

7 Monate zum Monatsende

.

Die einzige Möglichkeit für Dich, das Arbeitsverhältnis früher zu beenden, liegt in einer freiwilligen Vereinbarung, also in einem Aufhebungsvertrag, in dem die Bedingungen vereinbart werden können; daztu muss sich der Arbeitgeber allerdings bereit erklären.

Anmerkung:

Irgendwie spielt die Textformatierung verrückt!

Wenn dort steht, dass der Absatz sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gilt, dann kann es sein, dass auch du dich an die 7 Monate zu halten hast. Diese Klausel ist legitim.


So ist es!

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Das bedeutet, wenn du kündigst, ändert sich nichts an der Kündigungszeit.

Falsch!

@Familiengerd

Dann lies doch mal genau was da für Arbeitnehmer drinnen steht. Nur weil steht, dass der § für beide Seiten gilt, wird ein Arbeitnehmer nicht zum Arbeitgeber. 

@vogerlsalat

Weia, Du kennst Dich ja aus! :-(

Dann lies doch mal genau was da für Arbeitnehmer drinnen steht.

Was da steht, kenne ich nun wahrhaftig zur Genüge!! Aber Du selbst solltest einmal weiter lesen als nur die Absätze 1 und 2!!

§ 622 Abs. 5 Satz, Satz 3 erlaubt ausdrücklich die Vereinbarung längerer Fristen als der in Abs. 1-3 genannten (ohne dass dadurch ein "Arbeitnehmer zum Arbeitgeber" wird).

Es ist erlaubt, den Arbeitnehmer auch zu den Kündigungsfristen zu verpflichten, die der Arbeitgeber einzuhalten hat - und das ist in diesem Fall durch die Vertragsformulierung geschehen!

Siehe dazu meine eigene Antwort oben!