Kündigungsfrist 2 Monate oder ersatzweise gesetzliche...

3 Antworten

Wenn die arbeitsvertragliche Formulierung zur Kündigungsfrist tatsächlich so unklar, uneindeutig ist, wie Du sie hier zitierst, dann kannst Du für Dich - sofern deutschen Recht anzuwenden ist - die Geltung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 Abs. 1 beanspruchen:

4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats

Das ist ja eine total alberne Formulierung die sich selbst ins AUS schießt.

Sobald für den AG eine längere Frist gilt, also nach 8 Jahren, wird für den AN die Frist auf 4 Wochen verkürzt.

Den Streitfall wird diese Formulierung vermutlich nicht überleben. Statt dessen werden die gesetzlichen Fristen herangezogen werden.

Ich würde zu einem Gespräch mit dem AG raten.

Sobald für den AG eine längere Frist gilt, also nach 8 Jahren, wird für den AN die Frist auf 4 Wochen verkürzt.

Irrrrgendwie versteh' ich diese Aussage nicht, Maximilian, ... oder steh' ich bloß auf dem Schlauch??

@Familiengerd

Wenn die vereinbarte Frist nicht mit dem Gesetz mithalten kann da nach 8 Jahren der AG 3 Monate Frist brauch würde dann alternativ die gesetzliche Frist gelten, und das wären für den AN eben 4 Wochen.

@Maximilian112

Ah, jetzt wird mir klar, was Du meintest! :-))

Wenn die Aussage in der Frage allgemein gelten soll (also nicht an Beschäftigungsdauer gebunden), wäre die Regelung  selbstverständlich unwirksam, weil sie ab einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren eine unerlaubte Verkürzung der gesetzlichen Frist für den Arbeitgeber bedeuten würde.

Da diese Regelung dann so nicht haltbar wäre, bedeutet das in diesem Fall aber auch, dass der Arbeitnehmer/Fragesteller generell nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einhalten muss - und nicht erst dann, wenn die Frist für den Arbeitgeber mit dem Gesetz kollidieren würde.

Du musst Dich an das halten was in Deinem Vertrag steht.