Kündigung zum 30.06. bzw. Aufhebungsvertrag zum 31.08.

6 Antworten

Bestand mit dem Arbeitnehmer bereits vorher ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis, ist ein neuer befristeter Arbeitsvertrag im Anschluß ohne sachlichen Grund nicht zulässig.

Liegt ein sachlicher Grund vor, besteht allerdings die Möglichkeit, aus einem bislang unbefristeten Arbeitsverhältnis ein befristetes zu machen.

Gründe in der Person des Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz)

Dieser Punkt des Gesetzes umfasst vieles - daher ist eine Befristung hier zulässig, um die Zeit bis zum Antritt der neuen Stelle zu überbrücken.

Ansonsten kann der Arbeitgeber auch auf die Kündigungsfrist verzichten und Dich unabhängig von der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.08. gehen lassen (aber unbedingt schriftlich geben lassen).

Evtl. kann Dich der neue Arbeitgeber auch zum 01.07. einstellen.

Wenn alle diese Möglichkeiten nicht greifen, dann kannst Du vom 01.07. - 31.08. ALG-I erhalten.


Eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung darf in einem solchen Fall nicht ausgesprochen werden, da es sich um einen Arbeitsplatzwechsel handelt und der letztmögliche Kündigungstermin eingehalten wird.

Forca82 
Fragesteller
 16.05.2015, 12:10

Vielen Dank für die schnelle Antwort,

eine Einstellung zum 01.07. ist von mir aus persönlichen Gründen nicht gewünscht und einen Einstellung zum 01.09. mit meinem neuen AG mündlich abgesprochen. Würden Sie mir raten zum 30.06.2015 zu kündigen und mit selbigem Schreiben um einen Aufhebungsvertrag zum 31.08. zu bitten?

wikinger66  16.05.2015, 12:52
@Forca82

Neuer Arbeitgeber mündlich abgesprochen??? Wer kündigt denn, wenn man keinen schriftlichen neuen Vertrag hat!!

DerSchopenhauer  16.05.2015, 17:40
@Forca82

Das Kündigen ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder einer schriftlichen Einstellungszusage des neuen Arbeutgebers ist mit einem Risiko verbunden.

Ich kann Dir hier nichts raten, sondern ich verweise auf die Möglichkeiten, die ich aufgezählt habe (entweder befristet vom 30.06. - 31.08. oder Verzicht des ArbG auf die Kündigungsfrist und Kündigung zum 31.08. oder normal zum 30.06. kündigen und ALG-I beantragen).

Das ist mit dem jetzigen Arbeitgeber zu besprechen.

Übrigens: Eine Sperrzeit würde auch für den Fall nicht verhängt werden dürfen, wenn das neue Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommen würde - es ist ausreichend, wenn berechtigte Hoffung auf die Einstellung besteht.

...... hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 29.04.2014 ordentlich und fristgerecht zum 30.06.2015.

Sollte Ihnen an einer 2-monatigen weiteren Tätigkeit in der Firma gelegen sein, kann ich mir auch vorstellen ( ...wäre ich auch bereit ... biete ich auch an), einen Aufhebungsvertrag zum 31.08.2015 abzuschließen (zu unterzeichnen).

oder

Ich beabsichtige, ab dem 01.09.2015 eine andere Beschäftigung aufzunehmen und könnte mir daher vorstellen, bis zum 31.08.15 weiterhin hier tätig zu sein. Einem entsprechenden Aufhebungsvertrag stehe ich offen gegenüber.

Bist du sicher, dass du den befristeten Vertrag überhaupt vor dem 31.12. kündigen kannst? Normalerweise ist in befristeten Verträgen das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dann bleibt dir sowieso nur der Aufhebungsvertrag zum 31.8.

Kläre doch mit dem Arbeitgeber ab, ob du nicht ausnahmsweise zum 31.08. kündigen kannst. Vielleicht einigt ihr euch ja.

Bist du sicher, dass die Kündigungsfristen sechs Wochen zum Quartalsende sind?

Babe1989  16.05.2015, 11:44

Jeder Vertrag kann individuell gestaltet werden

Forca82 
Fragesteller
 16.05.2015, 11:57

Ja, ich habe sowohl in den Arbeitsvertrag geschaut, als auch in der Personalverwaltung nachgefragt.