Kündigung wird nicht beantwortet?

11 Antworten

Eine Kündigung bedarf lediglich des Zugangs, aber keiner Beantwortung.

Die einzige Möglichkeit die Kündigung rechtlich einwandfrei zu beweisen ist die Zustellung der Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher.

Es sei denn die Kündigungsform ist im Vertrag anders festgelegt.

Die Kündigungsform ist im Vertrag nicht geregelt

@legant93

Dann siehe oben meinen Kommentar. Oder Du bringst die Kündigung persönlich hin und läßt Dir die bescheinigen, oder Du hast einen Zeugen dabei.

@Gykuhr

Persönlich reise ich nicht durch Deutschland. Die sitzen am anderen Ende von Deutschland ;) Wird schon klappen

Die Kündigung ist auch ohne Bestätigung durch die Gegenseite wirksam.

Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Ja aber wenn der Vertragspartner behauptet, die Kündigung wäre bei ihm nicht eingegangen, was ist dann?

@legant93

Bei Einschreiben dokumentiert die Post die Zustellung. Das ist ein hinreichender Beweis für den Zugang eines Briefes.

Es wäre lediglich gut einen Zeugen zu haben, der anschließend bestätigen kann, welches Schriftstück sich in dem Briefumschlag befand.

Man kann natürlich auch einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen.

Um welches Unternehmen geht es denn? Solche Praktiken kann man natürlich auch öffentlich machen.

@legant93

Wenn du ein Einschreiben mit Rückschein hast. Kann der Empfänger behaupten was er will.

Alternativ könntest du die Kündigung noch von einem Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Dann ist endgültig Sense mit der Behauptung sie sei nicht angekommen.

@RobertLiebling

Danke für den Hinweis. Der Betrieb hat nicht die besten Bewertungen im Netz. Ich schreibe hier allerdings trotzdem keinen Namen hin.

Juristisch gesehen ist eine Kündigung eine lediglich zugangsbedürftige Willenserklärung. Eine Reaktion des Gekündigten ist nicht erforderlich.

Wenn du fristgerecht gekündigt hast und für die Einschreiben Nachweise hast (Rückschein), würde ic die zahlung einstellen.

Ansonsten mal Kontakt zur Verbraucherzentrale aufnehmen.