Kündigung wegen Täuschung bei Einstellung?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Vertrag wäre möglicherweise anfechtbar, wenn ein Irrtum über eine "verkehrswesentliche Eigenschaft" des Bewerbers vorgelegen hat.

Ist dem Arbeitgeber während der Probezeit nicht aufgefallen, dass die Pflegehelferin ihren Job gar nicht machen kann?

Grundsätzlich ist die Frage nach einer Behinderung im Bewerbungsverfahren unzulässig. Der Bewerber hätte aber eine Offenbarungspflicht, wenn er erkennen müsste, "dass er aufgrund seiner Behinderung die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist" https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon-a-z/offenbarung-der-schwerbehinderung/).

So ist es!

Ja, klar. In dem Fall hat sie ja sogar verschwiegen, dass sie den Job gar nicht machen kann. Also bitte, bei aller Liebe für solche Leute, das geht mal gar nicht.

und diesem ein Attest vorlegt, dass sie bestimmte Inhalte ihres Arbeitsvertrages aus gesundheitlichen Gründen (hauptsächlich grundpflegerische Tätigkeiten - Hauptaufgaben eines Helfers) nicht erfüllen kann.

Da sie ob dieser Einschränkung von Anbeginn an nicht in der Lage war, die berufliche Position auszufüllen - und sie nur unter Vorspiegelung falscher Tatsachen / Voraussetzungen eingestellt wurde, ist sie deshalb auch kündbar.

https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon-a-z/offenbarung-der-schwerbehinderung/

Offenbarungspflicht

Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn der schwerbehinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Falls die Einschränkung als Hauptaufgabe zu machen war, dann muss man dies im Vorstellungsgespräch unbedingt nennen. Dort dann überhaupt erst beginnen zu arbeiten, passt nicht und ist für den Arbeitgeber Unterschlagung von sehr wichtigen Hauptvoraussetzungen seine Arbeit korrekt und zuverlässig auszuführen.

Hier würde sich mir erst mal die Frage stellen, ob sie aufgrund der falschen Angaben, also ihrer Aussage, entlassen würde, oder, weil sie schlicht ihre Hauptaufgabe nicht erfüllen kann. Das wären ja zwei Paar Schuhe. Warum soll der AG sie bezahlen, wenn ihre Arbeit weitgehend von einer anderen Pflegekraft übernommen werden muss?

Die Pflegekraft ist durch ihre Schwerbehinderung daran gehindert, bestimmte Inhalte ihres Arbeitsvertrages zu erfüllen. Und da es nun mal die Hauptaufgabe eines Helfers ist, Grundpflege zu leisten, kann sie wesentliche Inhalte ihres Arbeitsvertrages nicht erfüllen.

Das Problem ist hier der besondere Schutz aufgrund ihrer Schwerbehinderung. Das interessante ist jedoch, dass sie während ihrer Probezeit alle Aufgaben, die sie jetzt aufgrund gesundheitlicher Faktoren nicht erledigen kann, erledigt hat.