Kündigung nach Eigentümerwechsel?
Wir bewohnen eine Wohnung eines kleinen Zweifamilienhauses, die andere Wohnung steht leer. Nun wurde das Haus verkauft und der neue Eigentümer hat auf beide Wohnungen Eigenbedarf angemeldet. Eigentlich wollten wir nächstes Jahr selbst ein Haus bauen (ca gleich groß wie das jetzige Zweifamilienhaus). Aber da mein Mann nur am Wochenende zuhause ist, ist es für mich allein mit Baby anstrengend für den Übergang schnell noch eine Wohnung zu finden und nebenbei am Bau vorbei zu schauen. Nun stellen sich uns zwei Fragen: Hätten wir als Mieter nicht Anspruch auf ein Vorkaufsrecht gehabt? Haben gelesen, dass beim Verkauf einer Eigentumswohnung 3 Jahre Sperrfrist für die Kündigung auf Eigenbedarf ist, trifft das bei uns vielleicht auch zu?
5 Antworten
Steht der neue Käufer schon im Grundbuch`?
Wie lange habt ihr nun Kündigungsfrist? Steht der Auszug schon unmittelbar bevor?
Könnte man evt. mit dem Käufer darüber reden, dass ihr später erst auszieht, wenn Euer Haus so weit ist? Vielleicht ist er ja gar nicht so dringend auf sofortige Übernahme des ganzen Hauses angewiesen.
Hallo,
es gilt in Deutschland der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete", das heißt:
beim Kauf einer vermieteten Wohnung tritt der neue Vermieter in alle Rechten und Pflichten des Mietvertrages anstelle des Vorbesitzers.
Möchte der neue Eigentümer allerdings nach dem Erwerb die Wohnung selber nutzen, muss er für die Kündigung wegen Eigenbedarf nach dem Kauf einer Wohnung ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Bei Eigenbedarf ist dieses Interesse eigentlich gegeben, jedoch muss der Eigenbedarf stets glaubhaft begründet werden, also stets den Tatsachen entsprechen. Zudem muss dieser Grund dann auch im jeweiligen Kündigungsschreiben angegeben werden, ansonsten ist die Kündigung wegen Eigenbedarf ungültig.
Die Sperrfristen von 3 bis zu 10 Jahren finden dann Anwendung, wenn aus Mietwohnungen erst Eigentumswohnungen gemacht werden. In Eurem Fall ist ja das Mietobjekt nur an einen neuen Vermieter verkauft worden.
Hätten wir als Mieter nicht Anspruch auf ein Vorkaufsrecht gehabt?
Nur wenn vertraglich vereinbart.
Haben gelesen, dass beim Verkauf einer Eigentumswohnung 3 Jahre Sperrfrist für die Kündigung auf Eigenbedarf ist
Nein. Es wird ja das Haus als ganzes, nicht jede Wohnung einzeln, verkauft.
Wie lange wohnt Ihr denn schon da?
Übrigens kann man einer Eigenbedarfskündigung wegen besonderer Härte widersprechen.
Binnen kurzer Zeit, noch dazu mit einem Baby, 2 x umziehen könnte u. U. eine solche bedeuten.
... dazu muß er aber im Grundbuch als Eigentümer eingeschrieben worden sein und die amtliche Mitteilung ist als Beleg Euch vorzulegen. Zudem gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, und die können ja auch einige Monate betragen. Viel Glück.
nein, nein und nein
nichts trifft zu und er hätte nicht mal eigenbedarf anmelden müssen
er hätte nur eine wohnung beziehen müssen und hätte euch grundlos kündigen können, mit um 3 monate erhöhter frist