Kündigung nach Abmahnung

5 Antworten

Du hast Dich doch schon mehrfach erkundigt und genügend Tipps erhalten.

Die IHK kann Dir auch helfen!

w w w gutefrage.net/frage/wer-kennt-dich-aus-mit-azubi-kuendigung

Hier ein kleiner Auszug aus untenstehendem Link noch mehr kannst Du auf der Seite lesen.

Oder Du nimmst Dir einen Anwalt für Arbeitsrecht.


Kündigung

Das Berufsausbildungsverhältnis ist während seines Bestands grundsätzlich unkündbar. Ausnahmen:

  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
  • fristlos oder mit Auslauffrist

- Kündigung während der Probezeit - Berufsaufgabekündigung

- Einhaltung einer Frist notwendig

Kündigung aus wichtigem Grund

Voraussetzungen

  • „Ultima ratio“ → Abmahnung

  • Erklärungsfrist → 2 Wochen (§22 Absatz 4 BBiG)

  • Wichtiger Grund
  • Einzelfallabwägung

- Kündigung während Insolvenz des Ausbildenden

Erklärungsfrist

→ 2 Wochen (§ 22 Absatz 4 BBiG)

Die Kündigung nach Abs. 2 Nr. 1 muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden, §22 V 1 BBiG. Fristversäumung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung!

Fristbeginn:

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Kündigungsberechtigt ist diejenige natürliche Person, der im gegebenen Fall das Recht zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung zusteht.

Sichere Kenntnis der Tatsachen. Bei Tatsachen mit Dauerzustand (Beispiel: eigenmächtiges Fernbleiben) beginnt die Frist nicht bevor der Zustand beendet wurde.

Kündigung aus wichtigem Grund EXKURS: Ausschlussfrist und Beteiligung der Personalvertretung Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrates ordnungsgemäßer Widerspruch schriftlich, vom Vorsitzenden unterzeichnet Beschlussverfahren Widerspruchsgründe vorhanden, § 102 Abs.3 BetrVG fristgerecht (drei Tage) Widerspruchsgründe; abschließende Aufzählung in § 102 BetrVG formlose Zustimmung keine Stellungsnahme Zustimmungsfiktion, d.h. die Zustimmung gilt als erteilt.

http://www.beindorff-ipland.de/fileadmin/user_upload/Seminare/Pflichtverletzungen_in_der_Berufsausbildung.pdf

Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt dem Ausbilder somit nur die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Ein wichtiger Grund, der den Ausbilder zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Ausbilder die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Dabei stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Grundes um so strengere Anforderungen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht. So wird der Auszubildende die fristlose Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses kurz vor Beendigung der Ausbildung sicher nur bei besonders schweren Vertrauensverstößen hinnehmen müssen.

Der „wichtige“ Grund

Wichtige Gründe, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Auszubildenden berechtigen können, sind z.B.

  • wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen in Betrieb, Berufschule oder überbetrieblicher Ausbildung, - während der Ausbildungszeit begangene Straftaten, - Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen, - eigenmächtiger Urlaubsantritt oder die - mangelnde Bereitschaft zur Einordnung in die betriebliche Ordnung.

Grundsätzlich muss der fristlosen Kündigung jedoch eine dem Kündigungstatbestand entsprechende Abmahnung vorausgegangen sein. Ohne vorausgegangene Abmahnung ist die Kündigung regelmäßig schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wegen des Verstoßes gegen das Ultima-Ratio-Prinzip unwirksam.

Zwei-Wochen-Frist!

Liegt jedoch ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne vor und hatte der Ausbilder den Auszubildenden bereits zuvor wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes abgemahnt, so muss er sich, will er das Ausbildungsverhältnis beenden, mit dem Ausspruch der Kündigung beeilen. Erfährt der Ausbilder von dem kündigungsrelevanten Ereignis, muss die Kündigung dem Auszubildenden nämlich innerhalb von zwei Wochen zugehen, vgl. § 626 Abs. 2 BGB. Während dieser Frist muss zudem vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat - so es denn einen solchen im Ausbildungsbetrieb gibt - angehört werden. Geht die Kündigung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zu, ist sie unwirksam.

Form und Mindestinhalt einer fristlosen Kündigung

Die Kündigung hat schriftlich sowie zwingend unter Angabe von Kündigungsgründen zu erfolgen. Die Darstellung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben erfordert, dass die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen genau angegeben werden. So muss der wichtige Grund im Kündigungsschreiben hinsichtlich Zeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes so genau bezeichnet werden, dass der Auszubildende als Kündigungsempfänger eindeutig erkennen kann, welches konkrete (Fehl-)Verhalten ihm vorgeworfen und auf welches konkrete Ereignis die Kündigung gestützt wird. Benennt der kündigende Ausbilder im Kündigungsschreiben hingegen keine konkreten Tatsachen, die ihn zum Ausspruch der Kündigung veranlasst haben, begnügt er sich stattdessen mit reinen Werturteilen oder bloßen Schlagwörtern und Allgemeinplätzen, wie „Störung des Betriebsfriedens“, „untragbares Benehmen“, „häufiges Zuspätkommen“ oder „sonstige Unzuverlässigkeiten“, so ist die Kündigung bereits wegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB formnichtig und damit unwirksam. Entsprechend hat z.B. noch recht aktuell das LAG Köln mit Urteil vom 18.02.2004 – 3 Sa 1392/03 - entschieden.

Eine einzige Abmahnung dürfte da nicht reichen, Ausbildungsverhältnisse sind besonders geschützt, danit gehe besser zum Anwalt:
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbilder nur noch außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§22 Berufsbildungsgesetz). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit für den Ausbilder unzumutbar geworden ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

Wiederholtes Schwänzen der Berufsschule
Häufiges zu spät kommen in der Arbeit
Eigenständiger Urlaubsantritt
Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen in der Arbeit
Trotz Aufforderung nicht geführte schriftliche Ausbildungsnachweise
Diebstahl

Bei der Prüfung des wichtigen Grundes, muss der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen oder leichten Vergehen eine fristlose Kündigung des Azubis erst dann zulässig ist, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen - zum Beispiel Ermahnungen und Abmahnungen - keine Besserung eintritt. Der Kündigung müssen deshalb normalerweise mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen. Ausnahme: Bei besonders gravierenden Verfehlungen wie zum Beispiel nachweislicher Diebstahl oder ein tätlicher Angriff auf den Ausbilder kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Die Kündigung muss unter genauer Angabe der Kündigungsgründe schriftlich ausgesprochen werden. Die Kündigung eines minderjährigen Azubis muss grundsätzlich auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern - im allgemeinen also gegenüber den Eltern - erklärt werden. Unabhängig vom Kündigungsgrund stehen dir nach der Kündigung alle Leistungen zu, die du dir bis zum Kündigungszeitpunkt erworben hast - insbesondere Restgehalt und Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen und ein Arbeitszeugnis. Achtung: Nach der Kündigung hast du drei Wochen Zeit für einen Widerspruch. Wenn du diese Frist versäumst, ist die Kündigung wirksam!

http://www.azuro-muenchen.de/azubi-beratung/ausbildungsberater/kuendigung-in-der-ausbildung.html#menu_4

Ich hab ihn schon öfters mündlich darauf aufgefodert das berichtsheft vorzulegen und jetzt in der mahnung wieder aufgefordert und er zeigt keine reaktion.

als ich sehe das zählt zu einem wichtigen grund der Kündigung, oder sehe ich das falsch?? steht ja auch so im brauen kasten...

@marco8983

Wichtiger Grund? Sicher. Ausreichend? Vielleicht oder auch nicht. Daher mein Rat zum Anwalt.

Man kann einen Auszubildenden, wenn man sich an die Gesetze hält, nicht nach der ersten Abmahnung kündigen, so viel ich weiß. Es sei denn, es ist etwas gravierendes und/oder unzumutbar, wie in etwa besoffen sein, Drogen auf der Arbeit nehmen, sexuelle Belästigung oder handgreiflichkeiten.

Hole dir lieber professionellen Rat, anstatt ein Schülerforum zu befragen. Darüber hinaus sind deine Angaben für eine seriöse Antwort nicht ausreichend.

Es sind zwar viele Schüler hier Anwesend. Das bedeutet aber nicht, daß es keine Erfahrene Schüler gibt.

@Jaskan

aber ob man sich auf alles verlassen möchte, in einem so sinsiblen Bereicht ist die Frage.