Kündigung Mitgliedschaft und Genossenschaftswohnung nach Tod des Ehepartners?
Mein Mann meine Kinder und ich haben 1988 einen Nutzungsvertrag einer Genossenschaftswohnung abgeschlossen. Zu dem Zeitpunkt waren wir auch schon Verheiratet. Im Vertrag steht " Nutzungsvertrag wird mit den Mitgliedern.......geschlossen" es stehen beide ehepartner im Vertrag auch in Anschreiben von der Genossenschaft stehen wir beide im Adressfeld und in der Ansprach. Denoch wurde die Mitgliedschaft 2007 auf meine Mann deklariert. Nun ist mein Mann Ende Juli gestorben, die sterbeurkunde ist der genossenschaft anfang august eingegangen. Weiterhin wurde mit der genossenschaft telefonisch vereinbart das wir gern bereit sind das haus wegen der Größe zu verlassen wenn die genossenschaft für mich und meinen Sohn jeweil eine geeignete Wohnung im tausch aufzeigt. Die genossenschaft hat eine wohnung für mich allerdings erst im März und für meinen sohn wurde noch keine geeignete wohnung aufgezeigt. Einen erbschein wollte ich mir morgen besorgen durch die trauer, regelung beerdigung, weihnachten usw war es mir noch nicht eher möglich. am 02 Dezember ist uns nun die Kündigung der Mitgliedschaft ausgesprochen wurden. daraufhin habe ich widerspruch eingelegt da sie meiner meinung nicht fristgerecht eingegangen ist. Im Antwortschreiben 19.12 widerrum wird darauf hingewiesen das die mitgliedschaft der erben nur bis zum ende des geschäftsjahres gilt in dem der erbfall eingetreten ist und automatisch gekündigt wird. in dem selben schreiben vom 19.12.wird mir (mein sohn lebt noch mit im Haus ist aber nicht im nutzungsvertrag eingetragen da er damals noch ein baby war) nun auch der nutzungsvertrag zum 28.01.17 gekündigt. Im nutzungsvertrag steht eine zweiwöchige Kündigungsfrist das ist doch aber nicht rechtens oder?
Wie sieht die Rechtssprechung in dem Fall aus und ist ein weiterer widerspruch angebracht bzw welche fachrichtung von Anwalt sollte ich aufsuchen. ich bin auch inder gewerkschaft kann die auch helfen
3 Antworten
am 02 Dezember ist uns nun die Kündigung der Mitgliedschaft ausgesprochen wurden. daraufhin habe ich widerspruch eingelegt da sie meiner meinung nicht fristgerecht eingegangen ist.
Um das zu beurteilen müsste man wissen, was in der Satzung der Genossenschaft steht und zu wann die Mitgliedschaft gekündigt wurde. Meist kann zum Jahresende gekündigt werden. Wäre das bei eurer Genossenschaft auch so, dann wäre die Kündigung fristgerecht zugegangen.
Im Antwortschreiben 19.12 widerrum wird darauf hingewiesen das die mitgliedschaft der erben nur bis zum ende des geschäftsjahres gilt in dem der erbfall eingetreten ist und automatisch gekündigt wird.
Das ist normal. Normalerweise wird in solchen Fällen eine Übertragung des Geschäftguthabens auf die Erben vorgenommen. Will heißen, die müssen selber Mitglied werden.
Und das ist das was mich bei euch stutzig werden lässt. Genossenschaften dürfen nur an ihre Mitglieder vermieten. Du und dein Sohn seit aber keine Mitglieder. Wieso hat man bei euch nicht gleich die Aufnahme in die Wege geleitet? Vor allem wenn ihr noch weiter in anderen Wohnungen der Genossenschaft wohnen bleiben wollt.
Im nutzungsvertrag steht eine zweiwöchige Kündigungsfrist das ist doch aber nicht rechtens oder?
(Du meinst wahrscheinlich 2 Monate, oder?) Nein ist sie nicht. Auch eine Genossenschaft muss sich an das BGB halten. Hättest du den Vertrag gekündigt, wäre die kürzere Frist zu tragen gekommen. Der Vermieter muss sich immer an die im BGB festgeschriebenen Fristen halten.
Wie sieht die Rechtssprechung in dem Fall aus und ist ein weiterer widerspruch angebracht bzw welche fachrichtung von Anwalt sollte ich aufsuchen. ich bin auch inder gewerkschaft kann die auch helfen
Wie gesagt, ohne die Satzung der Genossenschaft und den inzwischen gelaufenen Schriftverkehr zu kennen, ist eine Einschätzung schwierig. An deiner Stelle würde ich einen Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen. Hier ist m. M. n. eine Expertenmeinung angebracht.
https://www.swg-dresden.de/media/dateien/satzung-swgd.pdf
Also das mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft stimmt schon mal. Das steht in § 9 der Satzung. Insofern ist es irrelevant, dass der Brief erst am 02.12.2016 bei euch war. Die normale Kündigungsfrist gilt in diesem Fall nicht.
§ 5 (2) ist auch sehr interessant. Wenn ich das richtig verstehe, müsst ihr bis Ende diesen Jahres die Mitgliedschaft beantragen, damit die Anteile auf dich übertragen werden können. Ich versteh nur immer noch nicht, warum euch das nicht mitgeteilt wurde...
An deiner Stelle würde ich nochmal das Gespräch mit der Genossenschaft suchen und nachfragen was da schief gelaufen ist bzw. was man jetzt am besten machen kann. Mündliche Vereinbarungen sind zwar immer für die Katz, aber eigentlich war ja vereinbart, dass ihr in andere Wohnungen umziehen sollt.
Und noch eine andere Frage: Mit welcher Begründung wurde euch den die Wohnung gekündigt?
entschuldigung es ist eine Kündigungsfrist von 4 wochen und die Begründung ist :" Der Nutzungsvertrag gibt uns das Recht diesen mit einer frist von 4 wochen ab beendigung der Mietgliedschaft zu kündigen. die mitgliedschaft endet zum 31.12
Was ich nicht verstehe ist das ich mit meinem Mann seit anfang an in dem Haus wohne mit ihm verheiratet bin und wir zusammen den nutzungsvertrag unterschrieben haben. ich verstehe nicht warum ich da als ehefrau keine rechte habe die mitgliedschaft zu bekommen nachdem mein mann gestorben ist..
So wie ich das jetzt verstanden habe laut satzung §9 aus der satzung die wir 1988 erhalten haben.
Die Mitgliedschaft wird im Todesfall von den Erben fortgesetzt. Das
regelt die Satzung unserer Genossenschaft im § 9. Bei mehreren Erben endet die Mitgliedschaft, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Todesfalls einem Erben allein überlassen und dies gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklärt wird, am Ende des Geschäftsjahres, das auf die Beendigung dieser Frist folgt.
kann das sein das die kündigung der mietgliedschaft eingetreten ist weil es mehrere erben gibt. Aber ich bin doch die Ehefrau.. wenn es nur einen Erben gibt endet die mitgliedschaft wohl nicht.
den Satz haben die bestimmt nicht ohne grund aus der satzung gestrichen..
Die mitgliedschaft wird mir verneint warum wieso weiß ich nicht ich denke mal das haus ist schon längst verkauft und die haben druck und keinen wohnraum für mich
Hallo,
auf der Seite http://deutsche-wohnbaugenossenschaft.de/ sind einige gute Infos zu finden. Unter anderem auch ein Link zum Genossenschafts Gesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/geng/gesamt.pdf
Hoffe es hilft
Wenn diese kuriose Übertragung deiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft auf deinen Mann ohne deine Zustimmung geschah, dann bist du immer noch Genosse. Hier schein der Ansatz eines begründeten Widerspruches gegen die somit unwirksame Kündigung zu sein. Dein Sohn als Nichtgenosse hat keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung infolge des geschilderten Sachverhaltes in der Genossenschaft, es sei denn, er würde Mitglied. Was steht denn in der Satzung für deinen Fall?
Die Mitgliedschaft wird im Todesfall von den Erben fortgesetzt. Das
regelt die Satzung unserer Genossenschaft im § 9. Bei mehreren Erben
endet die Mitgliedschaft, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt des Todesfalls einem Erben allein überlassen und dies
gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklärt wird, am Ende des
Geschäftsjahres, das auf die Beendigung dieser Frist folgt.
Ich sprach von deinem ungenehmigten Ausscheiden aus der Genossenschaft im Jahre 2007.
Wenn du jetzt die Satzung interpretierst, dann sehe ich überhaupt keinen Hinweis auf eine wirksame Kündigung, falls du allein der Berechtigte des Erblassers wirst.
satzung der sächsischen wohnungsgenossenschaftr