Kündigung Minijob schriftlich oder mündlich

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Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach dem Gesetz (BGB § 623) zwingend die Schriftform vorgeschrieben.

Eine Kündigung ist also weder mündlich, noch per eMail, SMS, Fax wirksam.

Die Art des Arbeitsverhältnisses (ob Vollzeit, Minijob, Teilzeit, "Aushilfe", unbefristet, befristet) spielt dabei keine Rolle.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen,um wirksam zu sein,wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist.Siehe dazu § 623 BGB.

Unwichtig ist hierbei,ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsvertrag handelt. Ein Minijob wird dabei als Teilzeitarbeit angesehen.

Kündigungen immer schriftlich, es gelten nicht mal die, die per E-mail ausgesprochen wurden. Es muss auf der Kündigung eine rechtsverbindliche Unterschrift zu ersehen sein, undzwar im Original (also auch ein Unterschriftsstempel ist unwirksam)

Stimmt nicht direkt. Kündigungen sind auch mündlich geltend. Da die Beweislage allerdings nicht gegeben ist, ist es eigentlich fast zwingend notwendig, Kündigungen schriftlich zu machen...

@validas

Das ist eindeutig, schlicht und einfach falsch!

Die Schriftform ist zwingend (siehe BGB § 623), auch Kündigungen über eMail oder Fax sind unwirksam!

Eine Kündigung (egal welche) muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.

Kündigung ist Kündigung.. Also Schriftlich :) (Es sei denn ihr seit befreundet / versteht euch gut oder könnt euch irgendwie mündlich einigen.. aber normalerweise schriftlich) -> so musste ich jedenfalls kündigen..