Kündigung Mietvertrag mit falschen Datum gültig?

6 Antworten


ist eine Kündigung eines Untermietvertrages zum "31.04.2017" gültig?

Ja. Sie wirkt mit fristgemäßem Zugang i. S. d. § 573c I BGB zum nächstmöglichen Termin, dem 30.04.2017.



Ich habe dieses schriftlich widerrufen, da diese Kündigung eine
Überrumpelung war und keine gesetzlich zugelassenen Elemente enthält.



Du meinst widersprechen? Selbst das dringt nicht durch, wenn sich die VM wegen des ruhestörenden Lärms auf § 573 II 1 BGB beruft und wegen dieser schuldhaft nicht unerheblichen Pflichtverletzung ordentlich kündigt.



Meines Wissens ist die Kündigugsfrist für unmöblierte untervermietete Räume 6 Monate.


Falsch. Sie gilt für ein erleichtertes Kündigungsrecht einem Untermieter gegenüber, dass keines berechtigten Interesses bedarf. Ihres hat sie nun erklärt: Nachtruhe ab 22 Uhr.


G imager761


Ein offensichtlicher Irrtum/Schreibfehler, hier das Datum zu dem der Vertrat enden soll, macht die Kündigung nicht unwirksam.

Entscheidend ist wann dem Vermieter die Kündigung zugegangen ist.

Selbstverständlich. An die Stelle des inkorrekten Datums tritt das korrekte. Jeder Mensch weiß, dass der April nur 30 Tage hat und es sich hier lediglich um einen Tippfehler handeln kann.

ist eine Kündigung eines Untermietvertrages zum "31.04.2017" gültig?

Grundsätzlich ja - und zwar abhängig davon, wann sie ausgesprochen wurde, zum 30.4. oder 31.5.

> Dann steht da, dass wenn ich die Nachtruhe ab 22 Uhr verletze, sie ein Recht hat auf sofortige und fristlose Räumung.

Das ist Quatsch, den Du ignorieren kannst.

> Ich habe dieses schriftlich widerrufen, da diese Kündigung eine
Überrumpelung war und keine gesetzlich zugelassenen Elemente enthält.

Eine Kündigung kann keine "Überrumpelung" sein. Es ist eine einseitige Willenserklärung.

Was meinst Du mit "keine gesetzlich zugelassenen Elemente"??? Hast Du das prüfen lassen?

> Über die Folgen einer solchen ohne vorherige Räumungsklage mit Titel
selbsternannte "fristlose Räumung binnen 24 Stunden" habe ich
aufgeklärt, dann kommt die Polizei und das ist eine Straftat, ob mit
oder ohne Unterschrift.

Eine Räumungsklage kann jeder Vermieter anstreben. Ob dieser stattgegeben wird, entscheidet ein Richter.

> Und eigentlich ist es auch unsinnig, dass ich das unterschreiben muss. Damit habe ich die Kündigung zwar bestätigt, aber nicht akzeptiert.

Eine Kündigung muss man nicht akzeptieren. Sie ist eine einseitige Willenserklärung. Daher ist es korrekt, daß Du diese nicht unterschreiben musst.

> Ich habe für diese schwerkranke Frau eine Betreuung beim AG angeregt,

was mischst Du Dich in das Privatleben der Vermieterin ein???

>  damit sie dorthin kommt, wo sie - leider - hingehört, in eine geschlosssene
Abteilung, dieses ist nicht nur meine Meinung.

Bist Du Arzt???

Die Angabe des Kündigungstermins, d.h. eines Zeitpunkts, zu dem das
Mietverhältnis endet, ist nicht notwendig. Das Mietverhältnis endet automatisch am Ende der Frist, die automatisch nach Eingang der Kündigung in Gang gesetzt wird.

Wird dennoch ein falsches Beendigungsdatum, welches vor dem Ende der Kündigungsfrist liegt, angegeben, so gilt als Beendigungsdatum das Ende der Frist.

Liegt das Datum nach dem Ende der Frist gilt das fasche Datum, da die Kündigungsfrist ja mindestens eingehalten wurde.

Es sei denn, der Kündigende hat zusätzlich geschrieben "fristgemäß zum (falsches Datum nach der Frist)" dann wird das Datum umgedeutet und das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Frist.