Kündigung auf ärztlichen Rat, Krankengeldzahlung?

5 Antworten

eine Krankengeldzahlung würde Timo auch erhalten, wenn er noch in einem Arbeitsverhältnis wäre. Aber bevor der Krankengeldanspruch eintritt, hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.


Auf jeden Fall sollte er sich bei der Bundesagentur für Arbeit melden.

Danke für die Antwort. Es bleiben jedoch noch einige Fragezeichen bei mir?

 

-Wie steht es zur 1. Frage?

-Hat er ab dem 01.11.16 Anspruch auf Krankengeld? Oder bekommt er ALG1?

@Fragant98765

wenn er selbst kündigt, kann es passieren, dass er eine Sperrzeit bekommt. Ich würde empfehlen, diesbezüglich auch nochmal mit der Bundesagentur für Arbeit zu telefonieren.

Zu Frage 1: Wenn ein Arbeitnehmer auf Anraten seines Arztes den Beruf wechseln möchte, dann kann er seinen Arbeitsvertrag trotzdem nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden.

Ist er bis dahin gesundheitlich nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen, wird der Arzt ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigen müssen.

Fristlos muss bzw. kann niemand aus dem Job aussteigen, nur weil der Arzt zum Wechsel geraten hat. 

Bednek jedoch, dass du von der Arge eine Sperre erhälst wenn du dein Arbeitsverhältnis selbst kündigst.

Was ist denn das für ein Arzt der so was anrät?

Entscheidend ist, dass Timo am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs versicherungspflichtig beschäftigt war.

Wie ich den geschilderten Fall verstehe, ist der Anspruch auf Krankengeld am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstanden und damit zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis befand. 

Nach Ablauf der 42 Kalendertage und somit auch für den Zeitraum ab dem 01.11.16 erhält Timo daher Krankengeld von seiner Krankenkasse. 

er muß sich auf jeden Fall arbeitslos melden. Ich würde um eine gescheite und gute Antwort zu bekommen, einfach bei der Krankenkasse anrufen. Gerade mit dem Arbeitsamt ist es nicht ganz ohne.