Kratzer im (Dienst-) Leihwagen, Buchhalterin meint, ich soll nun bezahlen

16 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So, eine verzwickte Situation.

Hier hilft der Grundsatz jeder rechtlichen Frage weiter:

Wer kann was aus welchem Grund von wem verlangen?

Kann Dein Arbeitgeber von Dir die Übernahme des Schadens verlangen.

Wichtig hier bei dieser Fragestellung ob Dich in irgendeiner Weise ein Verschulden trifft.

Eine unrichtige durchgeführte Übergabe des Fahrzeuges ohne Rückgabeprotokoll könnte kein Verschulden sein, sondern eher zu Lasten der Mietwagengesellschaft gehen. Wenn bei der Rückgabe ein Schaden festgestellt wird, so muss dieser sofort dokumentiert werden. War der Avis-Mitarbeiter einfach zu faul, das Fahrzeug zu besichtigen bei Rückgabe, kann das weder Deinem Arbeitgeber noch Dir zur Last gelegt werden, weil der Beweis nicht erbracht ist, das die Beschädigung des Fahrzeuges sich während der Anmietzeit entstanden ist.

Folge: Keine Zahlungspflicht, weder Dein Arbeitgeber noch Du.

Ein von Dir selbst verursachter Schaden könnte eine Schadenersatzpflicht begründen, wenn der schaden durch erhebliche Fahrlässigkeit entstanden ist.

Dieser Frage muss keine weitere Bedeutung beigemessen werden, weil der Schadenzeitpunkt nicht zu ermitteln ist.

Wenn Du von Deiner Firma ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommst, heisst das nicht, das Du die gleiche Obhutspflicht hast, wie es eine Kfz-Werkstatt. Du bist nicht verpflichtet neben dem Fahrzeug zu schlafen um Vandalismus zu verhindern.

Auch aus dieserm Sachverhalt ergibt sich keine Haftung. Das Risiko, das nachts etwas mit diesem Fahrzeug passiert, nennt man unternehmerisches Risiko des Arbeitgebers. Das Dein Unternehmen eine Behörde ist, spielt hier keine Rolle. Das Unternehmerische Risiko darf nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden, das ist "gängige Rechtsprechung". Passiert etwas, so kanns ich der Unternehmer gegen diese Schäden versichern, durch Voll- und Teilkasko. Dies ist auch der Fall gewesen.

Nur wenn Du selbst den Schaden nachweislich in der Zeit der Anmietung selbst verursacht hast und diesen Nachweis muss der Arbeitgeber erbringen, kann es sein, das Du haftbar gemacht werden kannst. Jedoch ist die Schwelle hierfür sehr hoch. Schon bei normalen Arbeitnehmern ist hierfür grobe Fahrlässigkeit notwendig (Falschbetankung wäre der einzig mir bekannte Fall wo auch eine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit besteht).

Eine vergleichsweise harmlose, nur wenige Augenblicke währende Unaufmerksamkeit in einer an sich alltäglichen Situation kann Millionenschäden verursachen. Bei einer Arbeitnehmer-Pflichtverletzung im Arbeitsleben kann unter Berücksichtigung aller Einzelumstände bei völlig geringfügigen und leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeiten - die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit passieren können - eine Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen sein.

Auch sind die Obliegenheiten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. So kann er verpflichtet sein, das Schadensrisiko durch den Abschluss einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zu begrenzen. Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss einer Versicherung, so haftet der Arbeitnehmer dennoch nur bis zur Höhe der fiktiven Selbstbeteiligung. Auch die Selbstbeteiligung muss aber zumutbar sein. Dies hängt zum Beispiel beim Arbeitgeber-veranlassten Führen eines Kraftfahrzeugs vom Zeitwert des Kraftfahrzeugs und vom Verdienst des Kraftfahrers ab.

Den Grad Deines Verschuldens muss Dir Dein Arbeitgeber nachweisen, sowie das der Schaden überhaupt von Dir verschuldet wurde.

Tip: Auch Behörden haben einen Betriebsrat, der sich für die Belange der Bediensteten einsetzt. Die sollten sich hier vermittelnd einschalten, da Du selbst aufgrund Deines Alters überfordert bist.

Aus meiner Sicht ergibt sich kein Anhaltspunktfür eine Haftung und somit kein Grund Teile Deines Gehaltes einzubehalten oder dir die Selbstbeteiligung aufs Auge zu drücken.

Ich kann beim besten Willen kein schuldhaftes Handeln erkennen, was einen Schadenersatzanspruch nach §823ff BGB (Verschuldenshaftung) Begründen würde.

Die Buchhalterin ist vermutlich damit überfordert, wo sie die 300 € verbuchen soll.

Hallo Huskycologne, in unserer Firma geht es aktuell um ein ähnliches Problem. Ist das denn tatsächlich so, dass die Schwelle für eine Beteiligung des Arbeitsnehmers sehr hoch liegt (also nur für mittlere oder grobe Fahrlässigkeit)?. In unseren Richtlinien ist interessanterweise ein Passus enthalten, dass ein "umfassender Versicherungsschutz" besteht und dass deshalb dem Mitarbeiter untersagt ist, weitergehende Versicherungen für einen Mietwagen abzuschließen. Bei genauem Hinsehen enthält der "umfassende Versicherungsschutz" einen Selbstbeteiligungsanteil, und dieser soll dann an den MA weitergegeben werden. Ich sehe hier drei Möglichkeiten, wie man weiter vorgehen könnte/ sollte:

a) der Arbeitsgeber deckt (aus Fürsorgegründen oder weil er tatsächlich derjenige ist, der für eine Dienstreise seiner Mitarbeiter haftet) die Lücke ab, was bedeutet, dass der Mitarbeiter den Satz "es besteht umfangreicher Versicherungsschutz" tatsächlich guten Glaubens ernst nehmen kann

b) der Arbeitgeber schließt Rahmenverträge mit dem Autovermieter ab, die "ohne Selbstbeteiligung" sind

c) der Arbeitgeber erlaubt das Abschließend weitergehender Versicherungen

Sehen Sie das auch so. haben Sie da irgendwelche Tipps?

Danke erstmal für die schnelle Hilfe -

Versicherung sagt, ich bräuchte eine "Verkehrshaftpflicht" oder so ähnlich.

Ich habe desweiteren einen Dienstreiseauftrag, wo drauf steht, dass ich das Auto erst am nächsten Tag abgebe.

Und bei Avis hab ich einfach den Schlüssel abgegeben. Seid Ihr Euch sicher, dass Avis nicht im Nachhinein mich zur Rechenschaft ziehen darf?

und zur Unternehmensgröße: ca. 60 Mitarbeiter, und wie gesagt fürs Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ;)

hier muß weder Du, noch Deine Firma zahlen.

Ihr solltet die Forderung, mit dem Hinweis, dass kein Verschulden vorliegt, abweisen.

Hier muß AVIS Euch ein Verschulden nachweisen. Das wird praktisch nicht gelingen.

Falls doch, müßtest nicht Du, sondern Deine Firma haften. Denn Du warst im Auftrag des Unternehmens unterwegs und hast quasi einen Gegenstand des Unternehmens während Deiner Tätigkeit für diese Firma beschädigt. Da man nicht einmal nachweisen kann, dass Du es warst, kann man auch kein Verschulden nachweisen. Und Du würdest nur bei den schweren Verschuldensgraden grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften müssen.

Hier sollte, wie oben beschrieben, gehandelt werden.

Wenn du einen Leihwagen abholst, bist du gut beraten , das Fahrzeug auf Schäden zu untersuchen und diese vermerken zu lassen. Das Gleiche tue ich natürlich auch, bevor ich das Fahrzeug wieder zurückgebe. Solltest du keinen Schaden gesehen haben und Niemand von der Firma das Fahrzeug in deinem Beisein kontrolliert hat, wird es für den Verleiher schwer sein, bei euch überhaupt Kosten geltend zu machen. Wie auch immer- Du bist für einen Schaden, den du während deiner Arbeit verursachst- egal in welcher Form- nur haftbar zu machen, wenn dieser grob fahrlässig geschehen ist. Wenn du das Fahrzeug mit Wissen deines Chefs mit nach Hause genommen hast, kann er dich dafür auch nicht haftbar machen.

deine Antwort ist leider zu gewissen Teilen falsch, bzw. nicht Stand der gegenwärtigen Rechtsprechung. Fehlerhaftes Betanken eines dienstlichen Fahrzeuges ist nicht in jedem Fall grob fahrlässig, dennoch kann der Mitarbeiter zur Übernahme der Rep.-Kosten herangezogen werden. Wenn Du das Urteil suchst, schau bei meinen gegeben Antworten, kam schon mal auf das Thema.

Erstens kann AVIS nicht hinterher einfach eine Schadenrechnung schicken - solche Schäden müssen direkt bei Rückgabe festgestellt und dem Mieter mit geteilt werden! So kann dieser Schaden auch bei AVIS entstanden sein!

Zweitens, selbst wenn Du den Schaden - nicht vorsätzlich - veruracht hebn solltest, kannst Du dafür nicht belangt werden, da Du in geschäftlichem Auftrag unterwegs warst!

Drittens, wenn dem so wäre, müsste unter Umständen dafür Deine Privathaftpflichtversicherung aufkommen, die ja Schäden am Eigentum Dritter abdeckt, die durch Dich verursacht wurden. Problematisch wird dies nur bei Fahrzeugschäden - da kommt es auch die Versicherung an, auch, wie der Scchaden entstanden ist. Das müsstest Du ggf. mit der Versicherung klären.

völliger Unsinn, kritiker.

Wenn Du nicht vom Fach bist, bitte nicht Antworten.

In jeder !!!!!! Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von zulassungpflichten Kraftfahrzeugen ausgeschlossen und zwar sowas von ausgeschlossen.....

Wenn Du Dich in einem Bereich wenig oder gar nicht auskennst, dann halte Dich mit Deiner Meinung einfach zurück, weil sie weder fachlich fundiert ist, noch dem Fragesteller in irgend einer Richtung weiterhilft.

Vielen Dank.