Krankmeldung angezweifelt vom AG beim Krankenkasse

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Wenn man krank geschrieben ist, ist man nicht automatisch arbeitsunfähig - bestehen Zweifel daran, kann der Arbeitgeber dies bei der Krankenkasse anmelden. Die wiederum kann den MDK beauftragen - wenn nicht zweifelsfrei aus der AUB hervorgeht (Diagnoseschlüssel), dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.


Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" wird in den so genannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien beschrieben. Diese Richtlinien wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen. Dieser Ausschuss ist ein vom Gesetzgeber eingerichtetes Gremien, dass sich aus Vertretern von Ärzten, Krankenkassen und Patientenvertretern zusammensetzt. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Das heißt: Krankheit allein ist noch nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit. Der häufig verwandte Begriff "Krankschreibung" ist falsch und führt in die Irre. Ob Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, hängt wesentlich ab von

  • der Art und Schwere der Erkrankung,
  • dem physischen und psychischen Gesamtzustand des kranken Menschen und
  • der Art der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen.

Die Diagnose des behandelnden Arztes, die tatsächlichen Leistungseinschränkungen sowie die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes werden zusammen betrachtet. Wer krank geschrieben ist, muss nicht unbedingt zu Hause bleiben. In Absprache mit dem behandelnden Arzt können zum Beispiel Spaziergänge und andere Freizeitaktivitäten den Genesungsprozess fördern.

Quelle MDK


Wird dies bestätigt, dann ist der Arbeitgeber berechtigt die Lohnfortzahlung nach dem EntgFG einzustellen und der Arbeitnehmer macht sich ggf schadensersatzpflichtig. Weiter wäre dies ein Grund zur nachgeschobenen außerordentlichen Kündigung da dies verhaltensbedingt ist. Zwar gibt es i.d.R. keine außerordentliche ohne eine Abmahnung, aber sie ist trotzdem möglich.

Weiter würde dies zu einer Sperrfrist bei der AfA führen

Es ist nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber da stutzig wird, oder? So genau, wie das "passt", fragt er sich, ob das denn Zufall sein kann.

Also. Was der AG tun kann, ist eine Meldung an die Krankenkasse. Und die wiederum ist nach SGB V unter Umständen verpflichtet, "zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit" eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.

Du würdest dann wohl vom MDK hören, wenn der sein Gutachten machen will. Davon hängt das Weitere natürlich ab. Was passieren kann, wenn eine Krankschreibung dann nicht bestätigt wird: 1. für den Arbeitnehmer etwas in Richtung Abmahnung, Kündigung (je nach Vorgeschichte). Für deinen Fall, mit der bereits bestehenden Kündigung, weiß ich die möglichen Sanktionen nicht. Dann 2. womöglich auch für den Arzt, der die AU ausgestellt hat.

Es liegt alles dran, wie sich die Zusammenhänge im Einzelnen darstellen. Hier jedenfalls der Paragraph, der die Grundlage für so eine Kontrolle wäre: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__275.html

Wenn die Krankenkasse schon selber erkennen kann, dass alles rechtens ist, fordert sie natürlich nicht erst noch ihren Medizinischen Dienst auf. Also z.B. wenn sie z.B. bestimmte Testergebnisse und Behandlungen in ihren Unterlagen erkennen kann (du hast die AU mit der Diagnose an die Krankenkasse weitergeleitet? Außerdem rechnet der Arzt mit deiner Krankenkasse ab, da sieht sie ja auch, was er untersucht und gemacht hat).

Ja, er kann die anzweifeln und deine Krankenkasse beauftragen, dich zum MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) zu schicken.

Kommt da raus, dass die AU nicht gerechtfertigt war, wird es teuer. Du darfst den Ausfall bei deinem AG oder ggf. das Gehalt für eine Ersatzkraft aus eigener Tasche zahlen, ebenfalls eine Vertragsstrafe und bekommst ggf. eine Strafanzeige. Ebenfalls kann die Krankenkasse dir und/oder dem Arzt die Kosten für die Untersuchung, AU usw. in Rechnung stellen und ebenfalls Strafanzeige erstatten.

Qiatsch. Wenn ein Arzt den Arbeitnehmer für arbetsunfähig erklärt, dann ist nicht der Arbeitnehmer für die Entscheidung des Arztes verantwortlich.

Ihr habt vielleicht eine Fantasie hier, meine Güte!

Er kann dir allenfalls fristlos kündigen. Dann gehst du zum Arbeitsgericht und dort wird man die fristlose Kündigung als unbegründet ansehen, da keine Abmahnung erfolgte und dir eine Abfindung zusprechen.

Natuerlich kann sich der Chef an die Krankenkasse wenden, die dann entscheidet, ob eine Ueberpruefung durch den MD erfolgt oder nicht. Bei Krankmeldungen, die so genau in den Kalender passen wie bei dir, werden die normalerweise ziemlich hellhoerig.

Theoretisch kann der Chef die Arbeitsunfaehigkeit auch von sich aus anzweifeln und die Gehaltszahlung einstellen. Wenn du dein Gehalt dann aber arbeitsgerichtlich einforderst, wird er beweisen muessen, dass du tatsaechlich gar nicht arbeitsunfaehig warst. Das gelingt aber nur in den seltensten Faellen.

Moeglicherweise unterstellt der Chef aber auch, dass du deine Arbeitsunfaehigkeit selbst verschuldet hast. Bei einer vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Arbeitsunfaehigkeit ist er naemlich auch nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Im Klagefall muesste er dies aber natuerlich beweisen.