Krankenkasse.Vollstreckungsbescheid.

17 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

wann endete die Beschäftigung?

Aktuelles Alter?

Sind die Eltern in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung?

Gruß

RHW

Beschäftigung endete vor einem Jahr

Alter 25

Eltern beide privat versichert

@roterreiter

Seit dem 1.8.2013 wird man bei Beschäftigungsende automatisch freiwilliges Mitglied der bisherigen Krankenkasse (§ 188 SGB V). Dies ist nur ausgeschlossen, wenn man in die kostenlose Familienversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln kann. Oder man innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis der Krankenkasse eine anderweitige Krankenversicherung nachweist.

Der Mindestbeitrag für die freiwillige Mitgliedschaft beträgt 158 Euro monatlich (nur Schüler/Studenten zahlen teilweise nur 78 Euro monatlich). Bafög-Bezieher erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von der Bafög-Stelle.

@RHWWW

Die Krankenkasse kann Privatrechnungen nur erstatten bzw. bezuschussen, wenn die Voraussetzuntgen nach § 13 SGB V vorliegen. M.E. passt aber keine der Varianten nach § 13 SGB V.

@RHWWW

Wenn man den Arzt gut kennt, kann man ihn fragen, ob er die Behandlung in eine Kassenabrechnung ändert (das geht bis zu 12 Monaten später). Wenn das klappt, hat man sehr viel Glück gehabt!!!!

@RHWWW

Man meinte zu mir, dass ich kein Recht darauf habe-weil ich ja fast ein Jahr keine Beiträge bezahlt habe und nur für Notfallversorgung eingstuft war.Obwohl ich jetzt alle offenen Beiträge bezahlt habe.

Ist das so richtig?

@roterreiter

Ja, für die Vergangenheit bleibt es bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle offenen Beiträge bezahlt wurden, bei der eingeschränkten Leistung.

Der Arzt kann aber Schmerz- und Notfallbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen, Schwangerschaftsleistungen und Entbindung mit der Krankenkasse abrechnen. Ob er es rückwirkend macht, liegt im Ermessen des Arztes. Alle anderen Leistungen darf er für den betreffenden Zeitraum nicht mit der Kasse abrechnen. Grundlage: § 16 Absatz 3a SGB V

@RHWWW

Danke.Du hast ja richtig Ahnung.

@roterreiter

Danke für den Stern und das Kompliment!

In Deutschland ist eine Krankenversicherung Pflicht. Die Krankenversicherung besteht weiter auch wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Du muß die seit dem aufgelaufenen Beiträge nachzahlen inclusive der Zinsen. Wenn du deine Post wegwirfst ohne sie gelesen zu haben darfst du dich nicht wundern. Natürlich kannst du nachträglich die privaten Arztrechnungen nicht nachträglich über die Krankenkasse abrechnen.

Dem kann ich nur beipflichten.

Diese Geschichte klingt wie schlecht erfunden. Keine GKV schickt einen Vollstrecker ohne zuvor unzählige Male gemahnt zu haben. Keine Mahnung sieht aus wie Werbung. Kein Student bezahlt die hohen Rechnungen einer ärztlichen Privatbehandlung.

Keine GKV schickt einen Vollstrecker ohne zuvor unzählige Male gemahnt zu haben.

Er schreibt doch, dass er die Schreiben für Mahnungen gehalten hat und in die Rundablage befördert hat.

Ich habe vorher einen gut bezahlten Job gehabt, aber hatte keine Lust mehr darauf.War nicht immer Student gewesen.

Das Geld musst du definitiv bezahlen. Deine privat bezahlten Rechnungen bekommst du nicht wieder.

Und demnächst nicht einfach Briefe ungeöffnet wegwerfen. Mir kann man nicht erzählen, dass du Rechnungen und Mahnungen für "Werbung" gehalten hast und auf einmal plötzlich der Vollstreckungsbescheid kommt.

War leider so.War schon immer eine alte Krankheit von mir gewesen.

Guten Morgen,

die Geschichte an und für sich ist komisch, als Arbeitnehmer wird man vom Arbeitgeber versichert, wird das Arbeitsverhältnis beendet und kein neues aufgenommen, wird sich die Kasse beim Versicherten melden.. bis dahin verstehe ich das.

Nun wendet man sich in der Regel bei einer Arbeitslosigkeit, ob nun gewollt oder auch nicht, an das Arbeitsamt und hier wird alsdann auch die Versicherungsangelegenheit geregelt.

Nehme ich dies nicht in Anspruch, hmm .. dann wird sich die Versicherung an ich wenden und mich ggf. auch zur Kasse bitten, das kann teuer werden.

Aber auch hier ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen, nun kann man mit der Kasse immer noch eine Ratenzahlung vereinbaren.