Krankenkasse nachzahlung.

6 Antworten

Die Beiträge werden nach den Einkünften aus dem Einkommenssteuerbescheid berechnet.

Beginnt man eine Selbständigkeit, kommt es zur vorbehaltlichen Beitragsfestsetzung nach der angegebenen Einkommensschätzung bis dann der Steuerbescheid aus dem Jahr des Beginns da ist. Die vorbehaltliche Beitragseinstufung wird danach rückwirkend endgültig festgesetzt. Dieser erste Einkommensbescheid gilt also rückwirkend vom Beginn der Selbständigkeit, bis der nächste Steuerbescheid da ist.

Jeder nächste Steuerbescheid wird der Beitragsberechnung zugrunde gelegt und zwar ab dem Monatsersten, der dem Bescheiddatum des Finanzamtes folgt. Beispiel: Steuerbescheid 2010 wird mit Bescheiddatum 14.04.12 vom Finanzamt erteilt, die Einkünfte daraus dienen der Beitragsfestsetzung ab 01.05.12.

Ob Ihr die Steuerbescheide "pünktlich" eingereicht habt, kannst nur Du wissen, denn Du bist die versicherte Person, die dafür auch haftbar gemacht wird.

Selbst wenn ein Fehler bei der Krankenkasse passiert ist, ist dieser zu korrigieren. Die daraus eventuell entstehenden Nachzahlungen sind im Verjährungszeitraum von 4 Jahren vom Versicherten zu zahlen, gegebenenfalls auch in Raten.

Nur wenn der Fehler beim Versicherten liegt durch beispielsweise mutwillige Falschaussage ist für den gesamten Nachberechnungszeitraum ohne Verjährungsfrist, also auch über 4 Jahre hinaus, nachzuzahlen.

Gegen jeden Beitragsbescheid der Krankenkasse, auch für rückwirkende Zeiträume, kann man innerhalb der festgesetzten Widerspruchsfrist einen schriftlichen Widerspruch einlegen, wenn man der Meinung ist, dass die Beiträge falsch berechnet wurden. Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, kann man dagegen fristgemäß Klage einreichen. Erst wenn es ein Gerichtsurteil nach dieser Klage gäbe und es beim Bescheid bliebe, wäre dieser mahnbar und vollstreckbar.

Mir scheint, dass Euer Anwalt nicht allzuviel von Fristenregelung weiß. Sonst hätte er innerhalb der Widerspruchsfrist einen Widerspruch und danach eine Klage eingereicht. Und er hätte gewusst, dass man innerhalb der Verjährungszeit von 4 Jahren ohne Wioderspruch gegen einen Bescheid nachzahlen muss, ganz egal, wessen Fehler durch einen rückwirkenden Bescheid korrigiert wurde.

Nun bleibt Euch nur eines: Versucht mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung auszuhandeln. Dies ist allerdings nur dann noch möglich, wenn es noch keinen Vollstreckungsbeschluss gibt. Wurde die Vollstreckung schon eingeleitet, kann und darf die Krankenkasse nicht mehr über ein Stundungsersuchen oder eine Ratenzahlung entscheiden- die Entscheidungsgewalt liegt dann beim Hauptzollamt, welches die Vollstreckung bearbeitet, und an dieser Stelle wird oft nicht mehr so entgegenkommend bezüglich Ratenzahlung entschieden. Mein Tipp: Krankenkasse anrufen, ob eine Ratenzahlung noch möglich ist. Wenn nein, dann Kontakt mit dem Hauptzollamt aufnehmen.

präzise Antwort, stimmt voll und ganz. Bravo

Ich glaub nicht, dass sich euer Anwalt irrt. Überprüf aber nochmal die Berechnungen. Es gibt da sicher Listen und frag mal euren Steuerberater ob er das vielleicht immer zu spät eingereicht hat. Überprüf das mit dem Eingangsdaten der KK. Die kannst du dort sicher erfragen.

Vielen Dank für die Antwort. Die Bescheide gingen relativ spät hin, da sich das Finanzamt immer sehr viel Zeit gelassen hat. Aber Eingangsdaten sind alle da und auch Bestätigungen der KK. Aber die BKK hat heut ein Brief bezüglich Vollstreckung geschickt. Und nu werden wir natürlich ein wenig nervös.

Trozdem Danke

@paulchen911

Was willst du dann noch machen? Warten bis vollstreckt wird? Frag wegen Ratenzahlung, wenn es nicht schon zu spät ist.

@Lily76

Wir haben ja Einspruch eingelegt. Aber das scheint die KK nicht zu interessieren. Der Betrag ist "bereits in Vollstreckung". So hat die KK es netter Weise ausgedrückt. Der Anwalt hat gesagt, nicht zahlen. Da diese Beiträge wohl nicht zurück zu bekommen sind bzw. das ein langwieriger zäher Vorgang ist.

@Lily76

Es wird nicht gleich vollstreck!

Was sollte auch vollstreckt werden? Erst wenn die Sache (Forderung) richterlich auf ihren berechtigten Anspruch (mit den Angaben des Schuldners, so fern dieser nicht schweigt) geprüft und diese bestätigt und als vollstrekbar beurteilt wurde, ist etwas vollstreckbar!

@HansXDampf

Na dann schauen wir mal aber kann es sein, das lt. SGB die Krankenkasse Zitat: "für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf?"

@HansXDampf

@HansXDampf: Die Krankenkasse benötigt keinen gerichtlichen Beschluss zur Vollstreckung, da sie staatliche Aufgaben erfüllt. Bereits im 2.Minat nach erfolgter Mahnung erfolgt die Vollstreckung durchs Hauptzollamt.

Gegen die Forderung hätte man allerdings einen Widerspruch einlegen können, innerhalb der Widerspruchsfrist nach dem Beitragsbescheid- nicht nach der Mahnung.

@Kunterbunt23

Wir haben Widerspruch per Anwalt eingelegt. Aber irgendwie scheint es die KK nicht wirklich zu interessieren.

Trotz Widerspruch versendet die KK Mahnungen. Der Betrag ist bereits in Vollstreckung und nun wird gedroht, das Leistungsansprüche Ruhen sollen?

Trotz schriftlichen Widerspruch vom Anwalt.

@paulchen911

@paulchen911: Wogegen habt Ihr Widerspruch eingelegt, gegen den Beitragsbescheid mit der rückwirkenden Beitragskorektur oder gegen die Mahnung? Nur gegen ersteres kann man Widerspruch einlegen- und das nur innerhalb der angegebenen Widerspruchsfrist. Nach dem Widerspruch gibts einen Widerspruchsbescheid- habt Ihr den schon?

Mahnen kann die Krankenkasse dennoch, denn ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Kommt man der Mahnung nicht nach, erfolgt die Vollstreckung und dann auch der Leistungsruhensbescheid- ist also alles genau und korrekt nachden Vorgaben des SGB V gelaufen.

@Kunterbunt23

Natürlich gegen den Beitragsbescheid und der rückwirkenden Beitragskorrektur. Und das natürlich per Anwalt. Einen Bescheid darüber, das der Widerspruch gelesen wurde haben wir auch bekommen.

Aber wir werden nun erstmal wieder den Anwalt ansprechen und schauen was der nochmal sagt.

Und gibt es nicht eine Art "Vertrauensschutz oder -gesetz" das sagt, das man der Berechnung der KK vertrauen kann und sich darauf verlassen kann?

@paulchen911

Natürlich gegen den Beitragsbescheid und der rückwirkenden Beitragskorrektur. Und das natürlich per Anwalt. Einen Bescheid darüber, das der Widerspruch gelesen wurde haben wir auch bekommen.

Das ist gut. Aber ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das müsste auch in dem Antwortschreiben der KK gestanden haben. Das bedeutet, man muss erstmal zahlen, im günstigsten Fall per Ratenzahlung. Wird dem Widerspruch abgeholfen, bekommt man das Geld zurück.

Und gibt es nicht eine Art "Vertrauensschutz oder -gesetz" das sagt, das man der Berechnung der KK vertrauen kann und sich darauf verlassen kann?

Nein, das gibt es nicht. Auch die KK kann Fehler machen. Oder vielleicht hatte die KK ja nicht die richtigen Einkommensnachweise vollständig von Dir vorliegen, so dass es erst zur Fehlberechnung kam und musste nach Nachreichung der Unterlagen die Beiträge korrigieren. Das hättest Du an den damaligen Beitragsbescheiden erkennen können, dass man nicht alle Einnahmen zugrunde legen konnte.

@Kunterbunt23

Die KK hatte die richtigen Einkommensnachweise.

Wir haben das nochmal kontrolliert! Alles OK. Angeblich wurde zuwenig berechnet? Mir scheint es eher, die KK fordert einfach nach, willkürlich.

@Lily76: Der Anwalt irrt bezüglich der Fristenregelung. Verjährungszeit: 4 Jahre, egal wer "schuld" an der notwendigen Nachberechnung hat.

Und selbst wenn der Steuerberater der Schuldige" am zuspäten Einreichen ist, haftbar ist immer die versicherte Person.

Einer Ratenzahlung kann die Krankenkasse nur noch dann zustimmen, wenn sie die Bearbeitung noch hat. Ist erst die Vollstreckung eingeleitet, kann nur noch das vollstreckende Hauptzollamt darüber entscheiden.

@Kunterbunt23

Also, wenn ich das jetzt richtig lese, kann sich die KK verrechnen wie sie lustig ist und Jahre später einfach nachfordern?

Na wenn das so ist, sollte ich spontan überlegen eine eigene KK zu gründen, Versicherte kostengünstig aufnehmen und 4 Jahre später kräftig nachfordern.

Wäre ja mein gutes Recht als KK...

@paulchen911

Also, wenn ich das jetzt richtig lese, kann sich die KK verrechnen wie sie lustig ist und Jahre später einfach nachfordern?

Du bekommst ja einen Beitragsbescheid, der Dir nachvollziehbar mitteilt, aus welchen Einkünften mit welchem Beitragssatz man zu welcher Beitragshöhe kommt. Dagegen kannst Du Widerspruch einlegen, wenn Du einen Fehler erkennen kannst. Und wenn Du den Bescheid nicht verstehst, kannst Du Dir den jederzeit von der Krankenkasse erklären lassen.

@Kunterbunt23

Danke dir nochmal für deine Antwort. Wenn ich das so lese, beschleicht mich das Gefühl das du für eine KK arbeitest. Aber egal... ich habe mal eben so die Unterlagen gecheckt, und soviel zu deinem Beitragsbescheid: Wir haben von der Krankenkasse einen Beitragsbescheid bekommen in dem Stand: Vielen Dank für die Einreichung Ihrer Einkommenssteuererklärung. Ihr Beitrag für das Kalenderjahr beträgt x,-€

Da stand nix von Aufschlüsselung oder wie sich der Beitrag zusammenstellt.

Soll man jetzt in Zukunft jedes Schreiben das man bekommt hinterfragen und jedes mal irgendeinen nicht informierten Sachbearbeiter fragen und doch keine Antwort bekommen, weil derjenige wieder mal nichts von dem Sachverhalt weiß?

Am besten überweist man seinen ganzen Lohn gleich der KK dann könnten die sich ja soviel nehmen wie sie möchten...und den Rest überweisen die einfach zurück...ach geht ja garnicht. Zuviel gezahlte Beiträge an die KK bekommt man nicht zurück.

@paulchen911

Ja, ich arbeite für eine KK und schäme mich deswegen auch nicht, sondern verwende mein Fachwissen, um es an Leute wie Dich weiterzugeben. Ich kann immer nur von meiner Erfahrung ausgehen, und da sind Bescheide der KK kundenfreundlich und überschaubar gestaltet, so dass Nachfragen nicht nötig sein sollten. Sollte Deine KK die Bescheide nicht nachvollziehbar gestalten, wirst Du wohl immer nach einem erklärenden Brief fragen müssen- oder einen Wechselgrund haben ;-)

Also, wenn der Fehler bei der Krankenkasse liegt, gibt es Grenzen, innerhalb derer diese Beiträge nachfordern könnte.

Zum zweiten ist nicht der Zeitpunkt des eingegangenen Steuerbescheides für die Höhe der Beiträge maßgeblich, sonderen der darin genannte Wert.

Eine verspätete Einreichung würde nur eine Einkommensschätzung von Seitens der KK rechtfertigen, welche jedoch nach erhalt des gültigen Steuerbescheids den tatsächlichen Angaben an zu passen ist.

Und zu guter letzt, sind Mahnungen nur Zahlungsaufforderungen, welche durchaus unberechtigt sein können. Erst eine gerichtliche Aufforderung ist verbindlich und erst darauf sollte** unbedingt** mit einem Wiederspruch gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung reagiert werden!

Also, wenn der Fehler bei der Krankenkasse liegt, gibt es Grenzen, innerhalb derer diese Beiträge nachfordern könnte.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, egal wer "schuld" an einer nötiggewordenen Korrektur der Beiträge ist.

Zum zweiten ist nicht der Zeitpunkt des eingegangenen Steuerbescheides für die Höhe der Beiträge maßgeblich, sonderen der darin genannte Wert.

Der Zeitpunkt ist genauso maßgebend: Die Einkommen aus dem Steuerbescheid werden ab dem nächsten Monatsersten, der dem Bescheiddatum des Steuerbescheides folgt, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Auch rückwirkend, wenn man mal den Steuerbescheid nicht sofort einreicht.

Und zu guter letzt, sind Mahnungen nur Zahlungsaufforderungen, welche durchaus unberechtigt sein können.

Sie können unberechtigt sein, wenn man die daraus betitelte Forderung schon bezahlt hat. Wenn man der Meinung ist, dass die Beitragsnachforderung ansich unberechtigt ist, kann man gegen den Beitragsbescheid innerhalb der Widerspruchsfrist einen schriftlichen Widerspruch einlegen- und nicht erst bis zur Mahnung warten, der man nicht widersprechen kann sondern nur das Gegenteil nachweisen kann, also dass man gezahlt hat.

Erst eine gerichtliche Aufforderung ist verbindlich

Diese folgt übrigens bereits im 2.Monat nach erteilter Mahnung. Die gesetzlichen Krankenkassen brauchen keinen Gerichtsbeschluss, da sie einen staatlichen Auftrag haben. Die Vollstreckung wird ohne Gerichtsurteil sofort vom Hauptzollamt durchgeführt.

@Kunterbunt23

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, egal wer "schuld" an einer nötiggewordenen Korrektur der Beiträge ist.

Hier gilt so viel ichg weiß nicht das BGB, sondern das HGB. Und da gelten ganz andere Fristen.

Und warum sagst du erst:

Der Zeitpunkt ist genauso maßgebend:

wenn du anschließend nur das genaue Gegenteil wiederholst, so wie ich es im Sinn bereits vorher sagte?

Die Einkommen aus dem Steuerbescheid werden ab dem nächsten Monatsersten, der dem Bescheiddatum des Steuerbescheides folgt, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Auch rückwirkend, wenn man mal den Steuerbescheid nicht sofort einreicht.

Also das eben die darin genannten Werte (die im Steuerbescheid genannten Einkommen) für die Ermittlung der Höhe entscheidend sind. Womit es dabei bleibt, dass der Zeitpunkt für die letztliche Höhe der Beiträge nicht maßgebend ist.

Sie können unberechtigt sein, wenn man die daraus betitelte Forderung schon bezahlt hat.

Sory, aber das ist falsch. Wenn ich bereits gezahlt habe, besteht keine Forderung mehr und somit kann diese auch nicht mehr falsch sein, sondern dann sind die gezahlten Beiträge falsch!

Nur so lange noch nichts Bezahlt wurde, wird eine Forderung erhoben!

Wenn man der Meinung ist, dass die Beitragsnachforderung ansich unberechtigt ist, kann man gegen den Beitragsbescheid innerhalb der Widerspruchsfrist einen schriftlichen Widerspruch einlegen- und nicht erst bis zur Mahnung warten, der man nicht widersprechen kann sondern nur das Gegenteil nachweisen kann, also dass man gezahlt hat.

Sory, aber auch das ist (grundsätzlich nicht falsch, aber) völlig durcheinander.

Natürlich kann man beim Erheber der Forderung (und nicht vor Gericht) einen Wiederspruch einlegen. Nur wird dieser den Wiederspruch schon mal ablehnen, da er ja glaubt diese Forderung (aus seiner Sicht) zu Recht zu erheben.

Dann wird dieser Erheber weitere Mahnungen folgen lassen, welchen man aber nun nicht mehr folgen muß, da man seinen Standpunkt bereits dargelegt hat.

Nun wird der Erheber nicht umhin kommen, seiner Forderung durch richterlichen Beschluß einen vollstreckbaren Titel zu geben.

Bevor diese Richter jedoch einen solchen Titel erteilt, bekommt der "Schuldner" die Möglichkeit zur Schulderhebung Stellung zu beziehen und seine Sicht der (unberechtigten) Forderung dar zu stellen. Und genau das ist die gerichtliche "Aufforderung", auf welche man dann unbedingt reagieren sollte!

Diese Aufforderung (Stellungnahme) ist jedoch nicht mit einem gerichtlichen Vollstreckunsurteil zu verwechseln!! Denn das ist das, was danach kommt, wenn man nicht reagiert oder es bei Gericht zu keiner Einigung kommt.

@HansXDampf

wenn du anschließend nur das genaue Gegenteil wiederholst, so wie ich es im Sinn bereits vorher sagte?

Vielleicht habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Die Verjährungsfrist betägt 4 Jahre, das heißt, die KK kann keine Nachforderungen anstellen, wenn das Bescheiddatum auf dem eingereichten Steuerbescheid älter als 4 Jahre ist.

Aber der Zeitpunkt der Bescheiderteilung des Steuerbescheides ist mit maßgebend. Beispiel: Der KK wird in 10/12 der Steuerbescheid 2010 vorlegelgt. Der Steuerbescheid wurde vom Finanzamt am 10.04.12 erlassen. Die KK muss die Einkommen des Steuerbescheides rückwirkend ab 01.05.12 zur Beitragsberechnung ansetzen. Somit sind Einkommen und Bescheiddatum des Steuerbescheides maßgebend.

Wird nun der KK aber in 10/12 der Steuerbescheid 2006 vorgelegt und dieser wurde vom Finanzamt am 20.06.07 bescheidet, liegt der außerhalb der 4-jährigen Verjährungsfrist und die KK kann diesen nicht rückwirkend ab 01.07.07 zur Beitragsfestsetzung ansetzen.

Natürlich kann man beim Erheber der Forderung (und nicht vor Gericht) einen Wiederspruch einlegen. Nur wird dieser den Wiederspruch schon mal ablehnen, da er ja glaubt diese Forderung (aus seiner Sicht) zu Recht zu erheben.

Aus diesem Grund geht ein Widerspruch nicht an den bearbeitenden Sachbearbeiter oder dessen Abteilung, sondern an die Widerspruchsstelle, die jede KK hat. Dort sitzen andere Personen, die den einzelnen Sachbearbeiter nicht (persönlich) kennen. Diese Personen sollten juristish ausgebildet sein, so dass eine objektive Prüfung des Sachverhalts möglich ist. Wenn der Widerspruch von dort aus abgelehnt wird, kann man gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben. Dann folgt die gerichtliche Bearbeitung. Während der Zeit des Widerspruchs oder der Klage muss aber die Forderung gezahlt werden, da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat- oder man handelt eine Stundung aus. Insofern kann also die Forderung angemahnt und auch vollstreckt werden- auch wenn es noch kein Urteil über die eingereichte Klage gibt. Die KK braucht dazu keinen vollstreckbaren Titel, da sie staatliche Aufgaben zu erfüllen hat.

Für die ersten drei Jahre der Selbständigkeit bietet die gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten die Möglichkeit, zum Mindesbeitragssatz für freiwillig Versicherte sich abzusichern. Dabei wird aber auch sofort auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Beitrag den tatsächlichen Einkommensverhältnissen angepasst wird (auch nachträglich). Wenn sich das dann einmal eingespielt hat, muss nur die jährliche ESt.-Erklärung vorgelegt werden. Entsprechend, wird dan der Beitrag für das Folgejahr fesgelegt.

Wenn sich jetzt heras stellt, dass deine Frau nachzahlen muss, kann man eigentlich nur gratulieren. Dann ist die Geschäftsgründung (im Gegensatz zu vielen anderen) ja wohl geglückt.

So musst du das sehen.

Danke für die Antwort. Wir haben für die ersten drei Jahre nicht die Möglichkeit eines Mindestbeitrages in Anspruch genommen sondern gleich die Einkommensverhältnisse dargestellt. Unser Steuerberater hatte uns diese Möglichkeit genannt aber auch die Gefahren des Nachzahlen mitgeteilt.

Fakt ist, das wir keinen Mindestbeitrag gezahlt haben sondern die von der KK ausgerechneten Beiträge!!!

Wir haben nochmal die Unterlagen gecheckt, dort war von der Krankenkasse die Beitragsrechnung nicht aufgeschlüsselt sondern NUR die Höhe der Beiträge die wir für das entsprechende Jahr zu zahlen hatten.

Fakt ist, wir haben immer das bezahlt, was die besch.... BKK gefordert hat, pünktlich!

Die BKK hat die Beiträge anscheinend falsch ausgerechnet. Wir konnten es NICHT nachvollziehen, da man uns dazu immer NUR die Beitragshöhe gesendet hat!

Anwalt und Steuerberater sagen, Fehler liegt eindeutig bei der BKK und nicht bei uns.

Nur wollen die (die BKK) nun den Fehler gerne auf unseren Rücken wieder gerade biegen.

Wer das nicht glaubt, darf gerne hier vorbeikommen und sich die ganze Sachlage gerne selber anschauen.

Hallo,

wenn die Beitragseinstudfung unter Vorbehalt erfolgte , sind spätere Änderngen möglich (erfolgt meist nur, wenn der erste Steuerbescheid der Krankenkasse noch nicht vorliegt).

Danach sind die Bescheide bindend, bis der nächste Steuerbescheid erstellt wurde.

Versicherte können sich oft auch auf Vertrauensschutz berufen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html

Ich** vermute**, dass wahrscheinlich eher der Anwalt Recht hat (und nicht der Steuerberater). Bei Verfahrensfragen ist der Anwalt der Experte. Bei inhaltlichen Fragen zur Beitragshöhe ist eher der Steuerberater Experte.

Gruß

RHW

Danke für deine Antwort.

Beitragseinstufung erfolgt nicht unter Vorbehalt. Wir haben der BKK immer alles offen gelegt. Die haben alle Bescheide von uns erhalten.

Wir haben eine Beitragsrechnung von der BKK erhalten die wir bezahlt haben.

Und da die BKK sich angeblich verrechnet hat, fordert Sie nach.

@paulchen911

Gern geschehen!

Rechenfehler sind ein Problem der Krankenkasse und dürfen nicht zu Beitragsnachfoederungen führen. Ausnahme: der Rechenfehler war offensichtlich (z.B. 100 Euro + 100 Euro = 100 Euro). Bei offensichtlichen Fehlern gibt es keinen Vertrauensschutz.