Krank feiern, wenn schwerbehinderte Tochter ( Pflegestufe3) krank wird?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die erste Frage: ja er kann!

zweite Frage: üblicherweise gibt es tariflichen bezahlten Sonderurlaub zur Pflege erkrankter Familienangehöriger.

Genaues steht im Manteltarifvertrag oder im Tarifvertrag. das ist von Branche zu Branche unterschiedlich und nicht vom Gesetz geregelt. Dann gibt es noch - wenn alle Stränge reißen - unbezahlten Urlaub zur Pflege erkrankter Familienangehöriger.

Vorgehen: erst den Arzt um Krankschreibung bitten..."billigste" Lösung.

Tut er es nicht: bezahlten Sonderurlaub wg. Krankheit Kind. wenn das aufgebraucht, eigenen Urlaub einsetzen, erst danach unbezahlten um Sonderurlaub bitten.

Danach weiterlesen bei "bitmap"s Rat wegen Krankengeld. Das ist die gesetzliche Regelung, dieses Vorgehen kann dir der Arbeitgeber nicht verweigern, selbst wenn du nicht tarifgebunden arbeitest. Über tarifvertraglichr Regelungen gibt dir deine Gewerkschaft auskunft.

Die Zeit der unbezahlten Freistellung von der Arbeit (zahlt Krankenkasse) beträgt auch hier 10 Tage pro Elternteil oder 20 Tage alleinerziehend. Aber bei behinderten Kindern gibt es nicht die Altersbegrenzung von 12 Jahren.

Je nachdem wo du arbeitest hast du eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr das Recht wegen deinem kranken Kind daheim zu bleiben. Ich weiß zwar nicht genau bis in welches Alter aber ich denke bei einen behindeten Kind ist es nicht altersbedingt

Du kannst 2 Tage Sonderurlaub beantragen bei Deinem Arbeitgeber. Unentgeldlich natürlich auch länger. Einfacher ist es, wenn Du Dich selbst krank schreiben lässt, sind Deine Nerven nicht total blank und fühlst Du Dich im Moment nicht total überfordert? ;o) In dem Fall habe ich total Verständnis für solche Notsituationen. Dann ist es auch kein "krankfeiern" sondern eine Kranke die hilfebedürftig ist pflegen!!!

''Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.''

http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35655.htm


Sonderurlaub bzw. Mehrurlaub gibt es nur, wenn der Arbeitnehmer selbst schwerbehindert ist