Krank = Freizeitausgleich?

3 Antworten

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird nach dem Entgeltfortzahlungsprinzip geleistet.

Das bedeutet, man wird bei Arbeitsunfähigkeit so bezahlt als hätte man gearbeitet. Wenn jetzt die Kollegin mit Überstundenabbau geplant war und krank wird, hat sie leider Pech gehabt. Da sie in dieser Zeit nicht hätte arbeiten müssen, muss der AG auch kein Entgelt bezahlen. Das ist ja bei AN die von Montag - Freitag arbeiten und z.B. von Mittwoch bis Mittwoch krank werden auch nicht anders. Da sie am Samstag und Sonntag nicht hätten arbeiten müssen, wird auch nichts bezahlt.

Es gibt hier nur eine Ausnahme und das ist der Urlaub. Wird man im Urlaub krank, wird kein Urlaubstag abgezogen und man bekommt die Krankheitstage bezahlt.

Das war ja nicht die frage. Wenn man ihr an den Tagen nur "frei" abrechnet ok, aber die ü Std als abgegolten ist im krank nicht ok!

@Repwf

Freizeitausgleich fuer Ueberstunden kann ja nur bezahlter Freizeitausgleich sein. Die Zeit wird also so bezahlt, als sei gearbeitet worden (es wurde ja auch gearbeitet, nur halt nicht an den Ausgleichstagen sondern schon vorher).

Arbeitsleistung faellt an den freien Tagen nicht aus und somit besteht hierfuer auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit, dafuer wird aber das Arbeitsentgelt fuer die betreffenden Tage gezahlt. Der Arbeitnehmer erhaelt also genau das gleiche Geld, das er erhalten haette, wenn er nicht arbeitsunfaehig waere (aber natuerlich nicht mehr).

Der Freizeitausgleich wird ebenfalls gewaehrt (der Arbeitnehmer muss an den vereinbarten Tagen nicht arbeiten). Dass er nun waehrend der ohnehin bezahlten arbeitsfreien Tagen erkrankt, fuehrt natuerlich nicht zu einem Anspruch auf nochmalige bezahlte Freistellung. Wenn ein Arbeitnehmer mit 5 Tage Woche Mo. bis Fr. an einem Wochenende erkrankt, bekommt er fuer die ohnehin arbeitsfreien Tage Samstag und Sonntag schliesslich auch keine zusaetzlichen freien Tage.

Waehrend der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfaehigkeit ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als haette er gearbeitet. Das bedeutet, dass er fuer die aufgrund der Arbeitsunfaehigkeit ausgefallene Arbeitszeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass ein bereits vor Eintritt der Arbeitsunfaehigkeit vereinbarter Freizeitausgleich waehrend der dann spaeter eingetretenen Arbeitsunfaehigkeit fuer Ueberstundenabbau weiter erhalten bleibt und die Ueberstunden auch waehrend der Arbeitsunfaehigkeit abgebaut werden. Der Arbeitnehmer ist halt so zu stellen, als waere er gar nicht arbeitsunfaehig.

Anders ist das nur bei einer Arbeitsunfaehigkeit waehrend des Urlaubs. Da eine Arbeitsunfaehigkeit dem Erholungszweck des Urlaubs im Wege steht, koennen "Kranktage" nicht gleichzeitig Urlaubstage sein. Eine Arbeitsunfaehigkeit waehrend des Erholungsurlaubs fuehrt somit dazu, dass fuer die "Kranktage" keine Urlaubstage verrechnet werden koennen. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz so geregelt und gilt auch wirklich nur fuer Urlaub und nicht auch fuer Freizeitausgleich bzw. Ueberstundenabbau. Ueberstundenabbau ist KEIN Urlaub!

Krank ist Arbeitszeit. Auch wenn du im Urlaub zb krank wirst, dann bleiben dir die U Tage erhalten!

Fuer Krankheit im Urlaub gilt BUrlG § 9, der vorschreibt, dass nachgewiesene Krankheitstage waehrend des Urlaubs nicht als Urlaubstage gewertet werden duerfen. Fuer Freizeitausgleich wegen Ueberstundenabbaus gibt es eine entsprechende gesetzliche Regelung aber nicht.

Vorher geplanter Freizeitausgleich fuer Ueberstundenabbau fuehrt auch dann zum Ueberstundenabbau, wenn der Arbeitnehmer dann waehrend des hierfuer geplanten Zeitraum arbeitsunfaehig wird.