Kqnn man angeklagt werden, wenn man "falsche Drogen" verkauft?

17 Antworten

"Eine uneingeschränkte, außergerichtliche rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte, und – nur unentgeltlich – Personen in „familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen“ zum Dienstnehmer." http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatung Fällt das hier eigentlich auch unter Rechtsberatung?

newcomer  10.03.2011, 23:22

klar, aber lass dich vom RA beraten!

aXXLJ  11.03.2011, 08:27
@newcomer

Nein, keine Rechtsberatung. Eher Falschberatung...

winterschwert  11.03.2011, 11:51
@aXXLJ

Nenns halt falsche Rechtsberatung oder irreführende Rechtsberatung. Verboten bleibts. Aber das ist ja nicht unser Problem, müssen die Seitenbetreiber schon wissen. ^^

Es ist ein auch ein Verstoß gegen das BTMG-Schon alleine das anbieten von Betäubungsmitteln ist gemäß des BTMG strafbar, auch wenn es sich nicht um echte Drogen handelt-siehe hier:

§29 I (6) BtmG:

"Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden "

Zusätzlich ein Betrug, weil man ja nicht das verkauft was behauptet.

Der Käufer-sofern es sich nicht um einen Zivilfahnder der Drogenfahndung handelt, denn der macht den Kauf ja zur Beweissicherung und gibt das Zeug ja dann in die Asservatenkammer-macht sich des Versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln Strafbar. Es ist Zwar ein Untauglicher Versuch, aber es bleibt der Versuch des Erwerbs der mit dem Kauf durchgeführt wird.

Woher ich das weiß:Recherche

StGB § 145d Vortäuschen einer Straftat http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html

Beniko  10.03.2011, 22:29

aber wenn er es doch wirklich verkaufen will ;)

winterschwert  10.03.2011, 22:38
@Beniko

^^ Das ist ja nicht strafbar, Mehl in Tüten zu verkaufen. Es ist nur strafbar, wenn man es absichtlich so aussehen lässt, als würde man Drogen verkaufen.

JotEs  10.03.2011, 22:49
@winterschwert

Der § 145 StGB trifft natürlich nicht zu, denn der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat kann nur gegenüber Behörden oder ähnlichen Stellen erfüllt werden und meint ohnehin etwas völlig anderes.

winterschwert  10.03.2011, 22:55
@JotEs

Das stimmt und wenn ein Polizist daneben stehen würde, würde der Paragraph doch zutreffen. Oder wenn man es absichtlich so einrichtet, dass die Polizei davon in Kenntnis gesetzt wird.

winterschwert  10.03.2011, 22:57
@JotEs

Und wenn man so tut, als würde man Kokain in Tütchen verkaufen, dann nimmt man es zumindest in kauf, dass jemand der das sieht, die Polizei verständigt.

winterschwert  10.03.2011, 23:05
@JotEs

"(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht"

aXXLJ  11.03.2011, 08:14
@winterschwert

Schwachsinn, winterschwert, absoluter Schwachsinn.

winterschwert  11.03.2011, 11:53
@aXXLJ

Haben wir mal wieder gut geschlafen?

Wenn Du Mehl verkaufst und den Kunden glauben lässt, es handle sich dabei um Drogen gilt:

§ 29 I S. 1 (1) BtmG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Wer statt der angepriesenen Drogen Mehl verkauft, der ist schlichtweg ein Betrüger.

Dazu aus dem StGB:

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§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Des Drogenhandels macht sich derjenige natürlich nicht strafbar, denn er hat ja keine Drogen sondern lediglich Mehl verkauft.