Muss der Unfallverursacher den Kostenvoranschlag bezahlen oder hat dieser ein Recht darauf, erst die endgültige Rechnung der Werkstatt zu zahlen?

7 Antworten

Um die Frage zu beantworten, so hängt es davon ab was der Geschädigte will: fiktive Abrechnung oder Reparatur. Auch erst fiktiv abzurechen und dann doch reparieren wäre möglich.

Grundsätzlich kann der Geschädigte seinen Anspruch jederzeit gegen den Fahrer, den Halter und die Haftpflicht-Versicherung des Fahrzeugs stellen. Ich persönlich würde dem Geschädigten auch empfehlen den Schaden schnellstmöglich bei der Versicherung zu melden. Die Haftpflichtversicherung erfährt der Geschädigte in dem er den Zentralruf der KFZ-Haftpflichtversicherungen anruft und dort das Kennzeichen nennt.

Der Verursacher ist darüberhinaus verpflichtet den Schaden seiner eigenen Versicherung zu melden. Er kann allerdings den Schaden nach abgeschlossener Regulierung von der Versicherung zurück kaufen und wird dann so gestellt, als sei der Unfall nicht geschehen. Deshalb ist meines Erachtens der Weg über die Versicherung zu wählen.

Der Unfallverursacher muß für den Schaden so aufkommen, als wäre dieser nicht eingetreten. Der Geschädigte ist nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, im Gegenteil, muß sich der Geschädigte einen Kredit nehmen, muß der Verursacher für die Kosten und Zinsen des Kredites auch aufkommen.

Der Geschädigte kann unabhängig von der Schadenshöhe direkt und ohne weiteres einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kosten müssen vom Verursacher getragen werden. Der Rechtsanwalt rechnet in diesem Fall direkt mit dem Verursacher ab.

Der Geschädigte kann ab Überschreitung der Bagatellgrenze (800 €) ein Gutachten anfertigen lassen, dessen Kosten der Verursacher tragen muß. Das Gutachten ist einem Kostenvoranschlag immer vorzuziehen, da es zum einen Beweiskraft hat und zum anderen nur der Gutachter einen Wertverlust ermitteln und den Nutzungsausfall berechnen kann. Vorallem berechnet der Gutachter immer nach Herstellervorgabe.

Ferner kann der Geschädigte 30 € Auslagenpauschale verlangen.

Sollte der Geschädigte auf einen Mietwagen verzichten (dessen Kosten vom Verursacher zu tragen sind), so kann er abschließend Nutzungsausfall verlangen. 

Nachtrag:

Wenn Du ihm den KVA auszahlst, dann natürlich nur den Nettobetrag. Sobald er Dir eine Reparaturrechnung vorlegt musst Du ihm auf seine Anforderung den Betrag der MwSt. aus der Rechnung auch erstatten.

Beispiel:

KVA über 1190 € (netto 1000 € zzgl. MwSt. 190 €) - auszahlen 1000 €

Reparatur-Rechnung über 714 € (netto 600 € zzgl. 114 € MwSt.) - auszahlen 114 €

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Habe ich denn als Verursacher ein Recht auf die Rechnung, wenn der Geschädigte anschließend bei der Reparatur war und ich zuvor den Kostenvoranschlag gezahlt habe?

@allesdunkelbunt

Nein, hast Du nicht.

Der Geschädigte muss nur nachweisen wie groß der Schaden ist. Das hat er mit dem KVA getan. du könntest zwar ein Gutachten verlangen, müsstest dann aber auch die Gutachterkosten tragen.

Ob der Geschädigte günstiger repariert oder gar nicht, kannst Du nicht beeinflussen. Sollte die Reparatur teuerer werden, solltest Du Dich auf Nachzahlung einstellen.

Du kannst als Verursacher nur hoffen, dass der Geschädigte seine Rechte nicht kennt oder nicht voll nutzt. Mit dem KVA bist Du schon gut bedient, da die Gutachterkosten meist bei knapp 500 € liegen. Der Gutachter rechnet dann die teureren vom Hersteller vorgegebenen Kostenpunkte ins Gutachten ein. Auch gibt es im KVA keine Wertminderung. Und auch der Punkt mit Mietwagen bzw. Nutzungsausfall ist im KVA nicht geregelt.

Letztlich könnte nur Deine Versicherung sicher beurteilen ob der KVA angemessen ist. Bedenke auch, das der Geschädigte sich jederzeit auch einfach an Deine Versicherung wenden kann. Um diese rauszufinden muss er nur beim Zentralruf der KFZ-Versicherer anrufen und dein Kennzeichen nennen... 

Leider sind die Kosten selbst bei einem kleinen, unscheinbarem Unfall für den Verursacher meist immer gleich vierstellig. 

Guten Morgen,

Kostenvoranschläge klären nur die evtl. kommenden Kosten und werden oft auch kostenlos von einzelnen Werkstätten erstellt. So darf man sicherlich 1-3 Kostenangebote einholen um sich für das günstigste/bessere Angebot zu entscheiden.

Eine gegenseitige Abklärung ist bestimmt hilfreich um über Höhe der Reparaturkosten Einigung zu finden.

Zum einen erstellen viele Werkstätten ungern kostenfrei eine KVA (eben weil sie meistens vermuten, daß doch keine Reparatur durchgeführt wird) und bieten daher bei einer Kostenrechnung eine Anrechnung auf die Reparatur an. Hier bietet sich aber ab Überschreitung der Bagatellgrenze immer ein Gutachten eines Sachverständigen an, dessen Kosten die Gegenseite direkt zahlen muss. 

Zum anderen muß der Geschädigte keine Einigung über die Reparaturkostenhöhe mit dem Verursacher herbeiführen. Er kann frei disponieren und zu seiner bevorzugten Werkstatt gehen.

@Xipolis

Danke für Info. Lerne gerne dazu! VG aus Berlin

Parteivereinbarung geht vor Gesetz. Das heißt, wenn Du Dich mit dem Geschädigten darüber einigst, ist das auch okay.

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Reparatur des Schadens, und nicht auf Erstattung der Reparaturkosten. Weil Du nicht selber reparieren kannst und gibt der Eigentümer das Auto grundsätzlich selbst in die Werkstatt. Ich würde als Vermögensschaden nicht die Werkstattrechnung, sondern bereits die Autobeschädigung sehen, daher ist der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Schadensersatz auch bereits der Unfall und nicht erst die Rechnungsstellung. Daher: Ja, der Kostenvoranschlag muss eigentlich auch gezahlt werden, wenn der Geschädigte das möchte. Wenn die endgültige Rechnung geringer ausfällt, hast Du natürlich Anspruch auf Rückzahlung.

Vielen Dank für die Antwort! Wie kann man sich denn am Ende sicher sein, dass z.B die Reparatur billiger ausgefallen ist als der gezahlte KVA? Muss der Geschädigte die Reparaturrechnung als "Beleg" nach schicken?

@allesdunkelbunt

Könnt Ihr Euch darüber nicht einigen? Zum Beispiel Zahlung von 50% jetzt und Rest später? Oder direkte Zahlung an den Automechaniker oder Anweisung des Geschädigten an den Automechaniker, die Rückzahlung eines eventuellen Mehrbetrags, aber auch die Inrechnungstellung eines eventuellen Fehlbetrages direkt an Dich zu senden? Das würde doch nur Sinn machen und dem Geschädigten auch Umstände sparen...

@allesdunkelbunt

Es muss überhaupt nicht repariert werden. Der Geschädigte kann auch einfach den Nettobetrag nehmen und seinen Wagen mit Delle\Schramme weiter fahren. Er hat 3 Jahre Zeit die Reparatur in Auftrag zu geben und dann auch mit Abschlussrechnung die Mehrwertsteuer und ggf. die Kosten für einen Leihwagen während der Reparaturzeit einzufordern. 

@allesdunkelbunt

Nein, muß er nicht.

Allenfalls als Nachweis der Reparatur um dem Verursacher gegenüber Nutzungsausfall zu verlangen oder die Erstattung etwaiger Mietwagenkosten. Diese müsstest der Verursacher selbst dann zahlen, wenn die Reparatur laut Rechnung günstiger war, als fiktiv abrechnet worden ist.

@schneeblumeA

Als Geschädigter bei einem KFZ-Unfall würde ich mich immer direkt an die Versicherung des Verursachers wenden, denn solche Vorgehensweisen wirken sich immer negativ aus, sollte es doch zu Uneinigkeit oder zum Gang vor Gericht kommen. Und bei einem Schaden am Auto der meistens immer gleich vierstellig ist, wartet keiner gerne lange auf die Kostenerstattung.

Nicht ganz korrekt! Der Verursacher hat keinen Anspruch auf Rückerstattung. Der Geschädigte kann fiktiv abrechnen und anschließen auch billiger reparieren lassen (oder auf eine Reparatur verzichten).

Der Geschädigte kann wählen, ob er den Schaden fiktiv (ohne Reparatur und Rechnung) oder nach erfolgter Reparatur mit vorgelegter Rechnung abrechnet. Bei der fiktiven Abrechnung steht dem Geschädigten nur der Nettobetrag zu, dies ist im § 249 BGB geregelt. Bei erfolgter Reparatur ist der Bruttobetrag zu erstatten (Ausnahme bei Vorsteuerabzugsberechtigten).

Die Kosten, die der Geschädigte für den Kostenvoranschlag einer Werkstatt gezahlt hat, sind nicht erstattungspflichtig, da diese bei erfolgter Reparatur wieder gutgeschrieben werden.

Lässt der Geschädigte jedoch eine Schadenskalkulation durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen anfertigen, dann gehören auch diese Kosten zum Schaden und sind bei beiden Abrechnungsvarianten vom Verursacher zu erstatten.

Wenn ihr euch ohne Versicherung einigen wollt, muss der Verursacher auch den Kostenvoranschlag der Werkstatt (ca. 100,- Euro) zahlen. Der Geschädigte muss ja nicht reparieren lassen. Somit gibt es auch keine Rechnung.

Bei solchen Dingen sollte man aber immer sehr vorsichtig sein. Lieber der Versicherung den Schaden melden, denn meistens sind auch äußerlich kleine Schäden dann doch teurer als gedacht.

Wenn die Versicherung reguliert hat, hast du 6 Monate zeit die Schadenssumme an die Versicherung zurück zu zahlen um den SFR nicht zu gefährden.

Ob die Kosten die für einen KVA verlangt werden erstattungsfähig ist meines Erachtens bisher nicht final geklärt. Meist verrechnet die Werkstatt bei Reparaturauftrag. 

Im Unterschied dazu müssen die Kosten eines Gutachtens jedoch immer von der Gegenseite übernommen werden, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist.

@Xipolis

Die Kosten für den KV gehören zur Reparatur. Auch wenn er nicht reparieren lässt, sind diese kosten für den Geschädigten angefallen.

Aber davon mal abgesehen, man sollte auch angebliche Bagatellschäden erst mal der Versicherung melden. Die klärt ja auch die Rechtsansprüche des Geschädigten.

Ein noch so kleiner Stoßstangenrempler entpuppt sich schnell zu einer Reparatur von 2.000,- Euro.