Kosten einer nachträglichen Baugenehmigung?Wie häufig sind Schwarzbauten?
Hallo, Wir haben ein Haus geerbt mit 3 Wohnungen. Die DG Wohnung hatte mein Bruder bewohnt, sie war damals noch ohne Küche. Jetzt haben wir alle Wohnungen renoviert (Kosten 60.000 €) neue Fenster setzen lassen, zum Teil neue Elektrik legen lassen und die DG Wohnung mit einer Küche ausgestattet.Durch Zufall erfuhren wir , dass die DG Wohnung keine Baugenehmigung hat und dass wir ja keine schlafenden Hunde beim Bauamt wecken sollen. Wir werden jetzt einen zweiten Rettungsweg installieren lassen, damit niemand bei einem Brandfall zu Schaden kommt, bei der Brandversicherung sind drei Wohnungen gemeldet. Ich würde ja wenn es nicht zu teuer käme, die Wohnung nachträglich genehmigen lassen (und umbauen), habe aber Bedenken, dass alleine durch die Anfrage, was gemacht werden muss schon die Hunde wach werden:-) Was kostet eine nachträgliche Dämmung einer 30qm Wohnung? Die Mieteinnahmen sind nicht hoch, rechnet sich das dann überhaupt? Wo erkennt man im Bebauungsplan, ob ein Ausbau des Dachbodens grundsätzlich erlaubt ist? Danke für Rückinfo Carla Nickel
2 Antworten
Wenn die Bauausführung gegen materielles Recht verstößt, (Rettungswege, Standsicherheit, Bauplanungsrecht etc.) muss die ungenehmigte Maßnahme beseitigt werden.
Wenn sie genehmigungsfähig ist kann sie nachträglich beantragt werden. Da Du nicht selber Bauherr warst kannst Du kein Ordnungswidrigkeitsverfahren erleiden, musst aber die Baugenehmigungsgebühren nach der Bauaufsichtsgebührensatzung der zuständigen Bauaufsicht und die Planungskosten und die Honorare für den Entwurfsverfasser und Statiker zahlen. Evtl. auch zusätzliche Stellplätze anlegen.
Die Verstöße gegen öffentliches Baurecht verjähren nie, die Bauaufsicht kann auch noch nach 30 Jahren tätig werden. Verantwortlich ist immer der Eigentümer. Deshalb bei Hauskauf immer Bauschein vorlegen lassen!
Wieviele Schwarzbauten sonst noch in der Umgebung sind ist egal; eine "Gleichbehandlung im Unrecht" haben die Verwaltungsgerichte schon immer verneint.
Die meisten Veränderungen bei Nutzung oder Veränderung der Baustruktur müssen von der Baubehörde abgesegnet werden. Beispielsweise, wenn an einem Einfamilienhaus eine Werkstatt angebaut werden soll. Baurechtliche Vorschriften regeln dabei die Errichtung, Nutzung und Gestaltung des Gebäudes. So muss in jedem Fall der Standsicherheit, dem Schall- und Rauchschutz und dem Wärme- und Brandschutz sowie dem Feuchteschutz Rechnung getragen werden. Daher ist es immer sinnvoll, vor größeren Eingriffen in die Baustruktur, Nutzungsänderungen und bei Anbauten, Garagen vorher die Baubehörde zu fragen. Der beliebte Dachausbau bedarf meist dann einer Genehmigung, wenn eine neue Wohnung entsteht. Wird dadurch lediglich der bestehende Wohnraum einer Wohnung durch die Maßnahme erweitert, in der Regel nicht. Kleinere Modernisierungen wie beispielsweise eine neue Heizung oder neue Fenster brauchen hingegen mit Ausnahme von denkmalgeschützten Gebäuden keine Genehmigung. Schönheitsreparaturen im Haus sind grundsätzlich immer Privatsache.
Anders sieht es häufig bei der Außengestaltung des Hauses aus. So gibt es häufig von Kommunen Vorgaben für die Dachgestaltung und Dachbedeckungen, im Einzelfall sogar Vorschrift für Fassadenfarben oder welche Dachrinnen verwendet werden müssen. Dies trifft häufig auf alte Stadtkerne zu. Auch dürfen nicht einfach Fensterflächen erweitert werden. Aus diesem Grund sollten Eigentümer bei größeren gestalterischen Maßnahmen im Außenbereich zunächst die Baubehörde zurate ziehen.
Für den geplanten 2. Rettungsweg reicht in der Regel ein Fensteröffnung mit entsprechender Größe. Hierzu solltest Du in der dem Bundesland zuständigen Landesbauordnung nachschauen.
Da Du das Haus geerbt hast kannst Du mit ruhigem Gewissen nachträglich eine Nutzungsumänderung des Dachgeschosses beantragen. Du hast in keiner Weise gegen geldentes Baurecht verstoßen können. Also weckst Du keine schlafenden Hunde sondern legalisierst den Dachausbau zu Wohnung.
Sehr lieb gedacht, aber leider sehr blauäugig, wenig fachgerecht und teilweise falsch.