KOsten einer abgewiesenen Insolvenz

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Bei Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) ist Kostenschuldner immer die GmbH. Eine Haftung des Geschäftsführers oder der Gesellschafter für diese Kosten gibt es nicht. Nur wenn ganz theoretische Sachverhaltsgestaltungen eintreten (z.B. es kommt später doch zur Eröffnung und in diesem zweiten Insolvenzverfahren stellt sich eine Insolvenzverschleppung heraus), dann könnte es zu einer Haftung des Geschäftsführers für die Kosten kommen (dann aber über § 64 GmbHG und nicht wegen der eigentlichen Abweisung). Ich bin seit 10 Jahren Insolvenzverwalter und habe einen solchen Fall bisher nicht erlebt...

Es wird eine Kostenrechnung für das Eröffnungsverfahren geben. Bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro fällt im Falle eines Eigenantrags aber nur eine Gebühr von 17,50 Euro an.

Ronox  02.05.2014, 17:12

Kostenschuldner ist übrigens die GmbH.