Kopieren von Originalnoten Strafe

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Auf der Website des Musikverlags RUNDEL ist keine solche Einwilligung zu sehen:

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

"(4) Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (...) ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (...)"

Gruß aus Berlin, Gerd

Vielen Dank für die Antwort. Weist du auch was passiert, wenn wir von der GEMA kontrolliert werden? Gruß Daniel

@Trompeter1194

Die GEMA.de ist hier nicht direkt zuständig, die kümmert sich um Aufführungsrechte (öffentliches Spielen oder Abspielen). Aber es gibt da noch deren Schwester-Organisation http://www.vg-musikedition.de/. Daraus:

"Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ein Fotokopierverbot für Noten. Allerdings besteht für Musikschulen die Möglichkeit, durch Abschluss eines einfachen Lizenzvertrages Fotokopien von Noten (und Liedtexten) in begrenztem Umfang herzustellen und zu verwenden. Die VG Musikedition kommt damit dem Wunsch vieler Musikschulen und Musikschullehrer nach, eine legale und den Anforderungen der Praxis entsprechende Ausnahmeregelung vom gesetzlich verankerten absoluten Fotokopierverbot zu ermöglichen.

Nach dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit der VG Musikedition dürfen Musikschulen Fotokopien von kleineren Werken oder von Teilen von Werken oder Notenausgaben für ihre Schüler herstellen und verwenden. Die jährliche Lizenzgebühr beträgt EUR 15,- pro Schüler einer Musikschule.

Einzelheiten zu dieser Lizenzvereinbarung können Sie unserem Vertragsformular entnehmen (Lizenzvertrag). Download als PDF (67kB)"

Zur Ermittlung der höhe des Schadensersatzes können zwei Schlüssel gewählt werden vom Geschädigten:

a) die Lizenzanalogie: Was hätte der Schädiger zahlen müssen, wenn er vorher um eine legale Lizenz nachgefragt hätte? (Plus Verfahrensgebühren, Verfolgungsgebühren, Anwaltskosten, Gerichtskosten usw.)

b) der Gewinn, den der Schädiger erwirtschaftet hat (plus siehe oben). Siehe zu beidem UrhG § 97, 97a.

Gruß aus Berlin, Gerd

Strafanzeige werden die wohl nicht stellen.

Allerdings werden die wohl zivilrechtlich ziemlich was an Geld verlangen.