Kontopfändung / Kontosperrung wieviel kann ich nun noch abheben an Geld?

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Wenn der Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt muss die Bank innerhalb von sieben Tagen auszahlen, später ist das Geld allerdings weg. Es kann aber sein das man von dem zuständigen Amtsgericht eine bestätigung der Freigrenze benötigt.

Es gibt aber tatsächlich die Möglichkeit ein sogenanntes P-Konto einzurichten. Aber hierzu bite noch mal die Bank oder gegebenenfalls auch das Amtsgericht fragen.

Hallo Cindy.

Erst einmal hat die Frau leider Recht.

Eine Kontopfändung setzt voraus, dass eine Forderung gerichtlich festgestellt wurde (z.B.Vollstreckungsbescheid oder Urteil).

Achtung Ausnahme: Bei öffentlichen Gläubigern (z.B.Finanzamt, Bezirksamt, Arbeitsamt, gesetzliche Krankenkassen) genügt das Schreiben, das Sie zur Zahlung eines bestimmten Betrages auffordert!

Wenn Sie nun eine solche Forderung nicht bezahlen können, dann kann der Gläubiger eine Kontopfändung beantragen.

Die Folge: Ihr Konto ist gesperrt

Dies bedeutet: Die Bank zahlt Ihnen Ihr eingehendes Einkommen nicht aus. Laufende Daueraufträge für Miete und Strom werden nicht ausgeführt. Es kann so zu Mietrückständen, Wohnungskündigung und letztlich Obdachlosigkeit kommen! Auch das Konto wird häufig gekündigt, sobald Pfändungen eingehen.

Solange Sie diese gegen diese Schritte nichts unternommen haben, ist Ihr Konto gesperrt und die Bank darf an Sie nicht mehr auszahlen,sondern muss alles Geld an die Gläubiger abführen. Wenn das Geld einmal an die Gläubiger abgeführt ist, haben Sie keine Möglichkeit mehr, dieses Geld zurückzubekommen!

Deshalb:Handeln Sie sofort!

Sie haben ein Girokonto bei der Bank/Sparkasse und Schulden. Ihre Bank erhält nun einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss (kurz „Pfüb “) eines Ihrer Gläubiger. Sie wird dadurch verpflichtet, Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Forderungshöhe an den Gläubiger zu überweisen. Meistens informiert Sie Ihre Bank darüber sofort. Das ist sehr wichtig,da mit dem Eingang des „Pfüb “bei der Bank eine 14-tägige Schutzfrist beginnt. Innerhalb dieser Frist darf die Bank an den Gläubiger nicht auszahlen. An Sie als Kontoinhaber erfolgt nur dann eine Auszahlung, wenn Sie den unten näher beschriebenen Pfändungsschutz beantragen. Wenn Sozialleistungen auf dem Konto eingehen, gelten Besonderheiten.

Achtung: Handeln Sie sofort! Es gibt bei Kontopfändungen keinen automatischen Schutz Ihres unpfändbaren Einkommens! Sie haben nur während der gesetzlich vorgegebenen Frist rechtliche Möglichkeiten , eine zumindest teilweise Auszahlung des Kontoguthabens zu erreichen. Wenn Sie diese Frist versäumen,wird das Guthaben unwiderruflich an die Gläubiger abgeführt und Sie können nur noch für zukünftige Geldeingänge Pfändungsschutz beantragen.

Um zumindest die lebensnotwendigen Ausgaben bis zum nächsten Geldeingang bestreiten zu können, hilft dann nur noch der Gang zum JobCenter/Sozialamt.

Achtung: Der „Pfüb “„wartet “ auf Ihrem Konto, d.h.für jeden weiteren Geldeingang müssen Sie den entsprechenden Pfändungsschutz in Anspruch nehmen, wie beschrieben. Wichtiger Hinweis: Pfändungsschutz gibt es nur für Ihr Girokonto ! Für das Konto eines Bekannten, das Sie mit nutzen,gibt es keinen Pfändungsschutz.Geld,das auf einem Sparbuch oder dem Konto eines Bekannten gepfändet wird, geht immer unwiderruflich an die Gläubiger.

Ausnahme: Sie nutzen ein Sparbuch wie ein Girokonto mit regelmäßigen Zahlungseingängen dann sollten Sie versuchen,in derselben Weise, wie hier für das Girokonto beschrieben, Pfändungsschutz zu erhalten (Vgl.Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdnr.2 zu §850 k).

Tipp für Ehepaare: Falls auch nur bei einem der Ehepartner Zahlungsprobleme drohen, sollten getrennte Konten geführt werden. Bei einem gemeinsamen Konto kann es nämlich zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sobald gegen einen derEheleute eine Kontopfändung vorliegt.

2) Was ist Pfändungsschutz?

Um an Ihr Geld zu kommen,müssen Sie einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen.(Hinweis:Bei Sozialleistungen z.B.AlG II ist dies anders,vergleichen Sie hierzu aufS.5 unter 3 b).Zuständig ist die Stelle, die den „Pfüb “ ausgestellt hat.Wenden Sie sichz.B.an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Haupt-zollamt oder die Krankenkasse.

Achtung: Für jeden „Pfüb “muss ein eigener Antrag auf Pfändungsschutz gestelltwerden.

Achtung:Pfändungsschutz wird nur auf Ihren Antrag gewährt und kann nur für wie-derkehrende, von dritter Seite auf Ihr Konto überwiesene Einkünfte/Gehalt gewährt wer-den. Dagegen kann für einmalig eingehende Geldzuwendungen, z.B.Geldgeschenke,Steuererstattungsansprüche oder auch Einzahlungen, die Sie selbst aus Ihrem – wennauch unpfändbaren – Einkommen vornehmen, kein Pfändungsschutz eingreifen. Wenn Sie also bspw.Ihre Sozialhilfe/AlG II auf Ihr Konto einzahlen, um Ihre Miete zu überweisen, geht das Geld stattdessen an die Gläubiger,die das Konto gepfändethaben!

Beachten Sie: Wenn Sie erst nach Ablauf der 14-tägigen Schonfrist tätig werden, istdas bisherige Guthaben bereits an den Gläubiger ausgezahlt worden!

Ich hoffe die Grundlagen können ein wenig weiter helfen.

Mit freundlichem Gruß Michael

In der Regel kann und darf die Bank dir das Geld nicht Verwehren wenn du innerhalb von 7 Tagen (Datum der Einzahlung ist ausschlaggebend) das Geld Abhebst. Liegt es länger als 7 Tagen auf der Bank darf die Bank dir das Geld sperren. Ausserdem kann eine Bank einen gewissen Geldbetrag nicht Sperren. Dies fällt unter das Pfändungsgesetz. Man müsste hierzu einen Antrag stellen und alle Unterlagen zu seinen Persöhnlichen Einküften mitnehmen und so dein Pfändungsfreibetrag  zu beantragen beim Amtsgericht in deiner nähe. Ist dieser Betrag Entsprechend Bewilligt bzw. liegt der Entscheid vor. Kannst diesen zur Bank mitnehmen ,denen eine Kopie mitgeben und dann dürfen sie generell nicht den Betrag anfassen ,aber alles was darüber geht schon !.

jetzt bin ich verwirrt was stimmt denn nun =)

hab ich da nun glück doch meine paar kröten vom zeitung austragen abzuheben?  

@Cindy198921

Hebs ab, soleange das möglich sein sollte!

@Indy72

das is ja das Problem die Frau auf der Bank sagt es geht ne aber vor ein paar Tagen hatte ich schon mal 40€ drauf und die waren auch vom Zeitung austragen und die konnte ich auch abheben deswegen versteh i das alles ne...

Der Pfändungsfreibetrag liegt bei einer alleinstehenden Person bei Euro 985,--. Dabei ist es eg

al, ob es sich um Sozialgeldleistungen oder Gehalt/Lohn handelt.

Lassen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln!!!

Die Dame hat Recht!

Alle Einkünfte sind pfändbar!

 

Ausgenommen Kindergeld und Kindesunterhalt, allerdings muss das dann auch als ein solches betitelt sein!

Sofern ein so genanntes P-Konto besteht sind alle Eingänge bis 985,- € geschützt. Und das für den ganzen Monat.

Sozialleistungen sind, wie hier viele richtig sagen, für 7 Tage geschützt, wenn KEIN P-Konto besteht.

Nicht nur Kindergeld und Unterhalt.

Sondern alle Sozialleistungen wie Kindergeld, Altersrente, Erwerbsunfähikeitsrente, Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsminderungsrente, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, , Grundsicherung, Leistungen der Krankenkasse, Leistungen nach dem SGB I bis XII.

MfG Michael