Kommt man deswegen ins gefängnis?

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Wenn du Glück hast,wirst du nur verwarnt ,ansonsten bekommst du einen Bußgeldbescheid. Ins Gefängnis wirst du nicht kommen, außer du warst schon straffällig und befindest dich in einer Bewährungsphase . aber mach so einen Blödsinn nie mehr wieder, versprochen !! Wünsch dir einen schönen Nachmittag

Wenn du Glück hast,wirst du nur verwarnt ,ansonsten bekommst du einen Bußgeldbescheid.

Verwarnungen und Geldbußen sind Maßnahmen, die aufgrund von Ordnungswidrigkeiten ergriffen werden. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) aber ist eine Straftat. Erwachsene müssen dafür mit einer Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe rechnen. Jugendliche und Heranwachsende kommen wohl mit Sozialstunden bzw. Arresten davon, obwohl auch sie mit einer Jugendstrafe (also Freiheitsstrafe) rechnen müssen.

♥lichen Dank für dein ★chen

Nun stellen wir uns erst einmal die Frage, was steht im Gesetzt

§ 315b

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Entscheidend, ist hier sich von einem Anwalt beraten zu lassen und bei der Polizei jede Aussage zu verweigern, das ist dein Recht und kann und darf nicht gegen dich verwendet werden.

Du hast nicht geschrieben wie alt Du bist, aber ab 14 bist du dem Gesetz nach straffähig im Sinn des Jugendstrafrechtes.

Bitte den Anwalt für dich eine Stellungnahme zu schreiben und das Verfahren gegen eine Auflage von Sozialstunden ein zu stellen.

Ich denke, das Du da ganz gute Chanen hast,

Ich hoffe ich konnte Dir da etwas helfen.

Es kommt darauf an, was "man" sonst schon so angestellt hat. Für Ersttäter kommt eine Gefängnisstrafe ganz sicherlich nicht in Frage. Wenn es das Vorstrafenregister aber schon als Taschenbuch gibt, dann kann auch so eine eher harmlose Aktion endgültig den Weg in den Knast ebnen. Im Regelfall wirds bei Menschen, die 0-1mal aufgefallen sind auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO hinauslaufen.

Also denn war das meine erste "Tat"

ausser das ich mal ohne helm angehalten wurde aber das zählt nicht dazu oder ?

Gruß

@hpc76

Nö, das zählt nicht dazu. Du wirst aller Voraussicht nach mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen können.

Ins Gefängnis kommst Du wohl nicht, aber in sibirischen Arbeitslagern werden eigentlich immer Steineklopfer gebraucht.

Der Mögliche Strafrahmen für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr läßt durchaus auch eine Freiheitsstrafe zu. Ob es überhaupt zu einer Strafe kommt oder das Verfahren villeicht sogar eingestellt wird (ggf. gegen Auflage) hängt auch davon ab, was du genau gemacht hast. Es ist ja ein Unterschied, ob du nur ein Band spannst oder einen Stützpfeiler einer stark befahrenen Brücke ansägst. Wenn du noch nicht vorbestraft bist und man den Eindruck hat, daß du weißt, das es dumm war und es auch einsiehst und es trotzdem zu einem Strafverfahren kommen sollte, wird es vermutlich eine geringe Geldstrafe. Vielleicht sogar unter den 90 Tagessätzen, so daß es nicht im Führungszeugnis auftaucht.