Kommt man aus dem Notarvertrag Haus Verkauf raus?

8 Antworten

Gefälligkeits-Attest reicht nicht aus., zumal eine "rückwirkende" Geschäftsunfähigkeit - explizit auf ein Datum - schwer zu beurteilen sein wird, da schon ein Verhalten vorgelegen haben muss welches - auch von anderen - deutlich erkennbar gewesen ist, selbst dann wird es (fast) unmöglich.

Wenn es keine Krankenakte gibt die diesen Befund hergibt gibt es auch keinen über eine Geschäftsunfähigkeit.

Wie lange ist es mit der notariellen Beurkundung her?

Erschwerend kommt hinzu, dass der Notar ganz offensichtlich keinen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hatte.

Ein schwieriges Unterfangen, willst Du erfolgreich sein.

Als Laie würde ich jetzt mal sagen: nein.

Der Käufer erschien zum Notartermin und unterschrieb und wedelt dann mit einem Attest rum, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sein will? Aber so zurechnungsfähig, dass er vorher alles mit seiner Bank geklärt hat? Mehr als unwahrscheinlich, dass er im Nachhinein damit durch kommt, da es ganz danach aussieht, als wenn er es sich jetzt anders überlegt hat. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, dann würde ich davon ausgehen, dass er sämtliche Kosten zu tragen hat, die dem Verkäufer entstanden sind.

Ich würde aber dringend einen Anwalt aufsuchen und mich eingehend beraten lassen...

Und welcher Arzt stellt rückwirkend ein Attest aus? Sind die befreundet?

Ein ärztliches Attest würde auch nicht reichen. Die Geschäftsufähigkeit würde wohl gerichtlich festgestellt werden müssen.

@Bitterkraut

ja, sehe ich auch so... da könnte ja Jeder kommen und alles zurück abwickeln wollen :-).

grundsäztlich wäre auch eine nachträgliche Feststellung der fehlenden Geschäftsfähigkeit möglich - dazu brauicht es aber mehr ale sien Gefälligkeitsattest eines befreundeten Arztes .. eine Begutachtung durch den Amtsarzt wird dazu chon notwendig sein ....

https://www.frag-einen-anwalt.de/Immobilien-Veraeu%C3%9Ferer-damals-geschaeftsunfaehig-Rueckabwicklung-aussichtsreich-Wie--f89792.html

Prozessrechtlich sieht folgendermaßen aus. Da die Geschäftsfähigkeit ein Normalfall ist, muss derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, diese auch beweisen (Beweislastregeln).

Grundsätzlich kann bei einem Kaufvertrag davon ausgegangen werden, daß alle Beteiligten geschäftsfähig sind, sofern nicht für den Notar die Geschäftsunfähigkeit deutlich erkennbar ist.

Man kann grundsätzlich ein Rechtsgeschäft auch nachträglich wegen Geschäftsunfähigkeit anfechten.

Geschäftsunfähig ist man aber nur selten - es müssen entsprechende Tatsachen voliegen, die das rechtfertigen würden - das muß i. d. R. durch einen Gutachter bestätigt werden (das obliegt demjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft).

Entweder ist hier etwas verschwunden oder mir fehlt der Faden? Arzt und Geschäftsfähigkeit, wo stellt der TE hier den Zusammenhang her? Wie soll das denn im Nachhinein gehen? Der Notar hat sich bei der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit und davon, dass beide Parteien das zu unterschreibende Dokument inhaltlich verstanden haben, zu überzeugen.

Wenn der Verkäufer hier sich auf seine eigene Geschäftsunfähigkeit stützen will? Heute ist ihm klar, dass er vor X Tagen geschäftunfähig war und seitdem auch immer noch ist? Was wurde seit der Beurkundung noch alles gekauft und verkauft? Es wird schon merkwürdig aufstoßen, wenn Verkäufer dies selbst feststellt. In der Regel versuchen so etwas, wenn die potentiellen Erben.

Welche Kosten rein theoretisch entstehen? Ein bis mehrere Gutachten, die versuchen über eine medizinische Möglichkeit dies plausibel beweisen zu können, mit den Unterlagen muss die Aufhebung des Vertrages eingeklagt werden, Ausgang ungewiss, da Käufer wohl in irgendeiner Form eine Gegenklage erhebt ( zB Betrug und Schadenersatz). Im Fall des fast aussichtslosen Sieges noch die Rückerstattung des Kaufpreises.

Es ist definitiv günstiger und einfacher sich mit dem Kaufpreis ein neues Objekt zu kaufen.