Kommt ein Vertragsschluss am Warenautomaten zustande?

4 Antworten

Ja. Ein kaufvertrag. Du bekommst ja auch einen beleg.

Für den Kaffee aus dem Automaten?

jo

Geht es um eine Hausarbeit oder ähnliches? Ich antworte einfach mal entsprechend...

Grundvoraussetzungen eines Vertragsschlusses sind ja Angebot und Annahme. Bei einem Warenautomaten muss man sich zunächst fragen, von wem das Angebot ausgeht.

Hier geht man allgemein davon aus, dass bereits das Aufstellen des Automaten als Angebot des Betreibers anzusehen ist. Es erfolgt ein sog. Angebot ad incertas personas (für einen unbestimmten Personenkreis). Das Angebot ist beschränkt auf die im Automaten vorhandene Ware. Das Angebot steht zudem unter der Bedingung, dass der Automat ordnungsgemäß benutzt wird.

Wird man eine falsche Geldmünze oder Fremdwährung in den Automaten ein, wird der Automat nicht ordnungsgemäß genutzt. Daher greift die Bedingung nicht, sodass auch kein Kaufvertrag zustandekommen kann.

Wird die passende Münze eingeworfen, ist dagegen die Bedingung erfüllt. Rein praktisch würde die Münze sofort wieder ausgeworfen, wenn der Automat leer ist. Bei rechtlicher Betrachtung dürfte ein Kaufvertrag zustande gekommen sein mit der Folge, dass S Übergabe und Übereignung eines Kaffees verlangen kann. Bei Unmöglichkeit der Leistung hat man einen Anspruch auf Schadensersatz oder kann zurücktreten.

Kaufverträge erfordern immer 2 übereinstimmende Willenserklärungen. Deine ist am Warenautomaten unproblematisch. In einer Zivilrechtsklausur in der Uni wäre die "vom Automaten" bzw. vom Automatenbetreiber zu problematisieren. In Wirklichkeit: Unproblematisch, da du dann mit demjenigen einen Kaufvertrag schließt, der die Ware über den Automaten vertreibt.

Indem man eine ausländische Münze mit geringerem Wert in den Automaten wirft und dieser die Ware dann rausrückt, könnte ein Computerbetrug gem. § 263a StGB vorliegen.

Ist der Automat leer, hat man ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Gibt der Automat sie nicht zurück, wirst du dich an den Betreiber wenden müssen.

War bislang (bei mir) noch nie ein Problem.

... könnte ein Computerbetrug gem. § 263a StGB vorliegen.

... oder Leistungserschleichung gem. § 265a StGB.

@Rolf42

NIcht bei einem Kaffeeautomaten...

@Rolf42

§265a StGB ist hier m. E. subsidiär, da die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist (= § 263a StGB).

@elmundoesloco

Nicht nur subsidiär, sondern gar nicht erst einschlägig. § 265a erfasst nur sog. Leistungsautomaten. Warenautomaten sind nicht erfasst.

@uni1234

Ahh.. wer lesen kann! :)

@uni1234

Und wie sind "Leistungsautomaten" definiert?

Ist z.B. die Zubereitung eines Bechers Kaffee keine Leistung?

Der erste Fall,ist Betrug.

1. Computerbetrug, da nicht ein Mensch sondern eine Maschine getäuscht wird.

2. Eine Straftat wirkt sich nicht auf den Vertragsschluss aus.