Kollektivstrafe an Gymnasium (NRW) erlaubt?

3 Antworten

Hallo rambo234

Nachsitzen gibt es nach der Allgemeinen Schulordnung überhaupt nicht mehr. Es gibt höchstens noch als Erziehungsmaßnahme ein "Nacharbeiten unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten". Und das wäre nur angebracht, wenn tatsächlich Arbeiten nachgeholt werden müssten.

Zur Kollektivmaßnahme die gesetzliche Regelung:

§ 26 a Abs. 4 SchVG).

(4) Kollektivmaßnahmen sind nicht zulässig, es sei denn, daß das Fehlverhalten jedem einzelnen Schüler zuzurechnen ist.

In eurem Fall würde ich die Eltern einschalten, die ein Gespräch mit der Schulleitung führen sollten. Bei Erfolglosigkeit dann schriftliche Beschwerde.

Natürlich ist das rechtens, dagegen könnt ihr nichts tun ^^. Täter deckt man nicht, das ist Beihilfe. Klar, dass es in der Schule noch als Heldentat angesehen wird, Klassenkameraden nicht zu verraten. Zudem ist man ab sofort der Ast der Klasse, wenn man es tut und muss sozialen Druck und Verachtung ertragen. Kann ich vollkommen verstehen ^^. Aber für's Leben gilt die Sache nicht immer, und daher: mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen.

Das ist nicht erlaubt, denn in Deutschland kannst nur für das bestraft werden, was du nachweislich getan hast. Du kannst diese 2 Stunden Nachsitzen als Disziplinarmaßnahme verweigern und bei einem Schulverweis auf dem Rechtsweg eingreifen, was viel zu aufwändig ist, da es nur um 2 Stunden geht. Sprich einfach mal den Jahrgangsleiter oder den Schulleiter darauf an.