Kofferraum knallt gegen Garagendach!
Ein Freund hat bei meinem PKW den Kofferraum geöffnet und ihn dabei gegen das Garagendach knallen lassen. Jetzt sind viele Dellen vorhanden.
Der Wagen stand in der Garage und passiert ist es auf einer Feier. Er sollte halt mal was aus dem Auto holen.
Wer kommt für den Schaden auf?
LG
14 Antworten
statt die Sache hier breit zu treten, soll Dein Kumpel mal mit seinem Versicherungsansprechpartner vor Ort sprechen.
Wenn er keinen hat, weil er sich lieber im Internet o.ä. versichert hat, wird er dann merken, wo der billige Preis herkommt.
Haften muß er für Deinen Schaden auf jeden Fall, ob ihn die private Haftpflichtversicherung übernimmt, ist eine Frage der Schadenschilderung, ob es beim Gebrauch des Kfz entstanden ist. Wenn er z.B. zum Pinkeln gegangen ist und auf dem Rückweg mal nachsehen wollte, ob Du noch Bier im Kofferraum hast, liegt m.E. kein Gebrauch des Kfz vor.
Auch wenn Du das nicht hören willst: für den Schaden kommst Du selbst auf. Denn Deinen Freund trifft an dieser Stelle kein Verschulden (so würde ich das erstmal sehen, denn das hätte er nicht vorhersehen müssen - ich sehe in diesem Fall noch nicht einmal einfache Fahrlässigkeit), und ohne Verschulden gibt es keine Haftung.
Das tut mir leid - aber das wäre meine Einschätzung der rechtl. Lage.
mh, wenn Du nur Schätzungen abgeben kannst entspricht das nicht der Frage, die Dir vor jeder Absendung einer Antwort gestellt wird, nämlich, ob Deine Antwort wirklich hilfreich ist. Die Frage der Fahrlässigkeit spielt hier in diesem Zusammenhang keine Rolle, sondern nur Haftung durch schuldhaftes Handeln.
Auch Deine Aussage, das es ohne Verschulden keine Haftung gibt, ist vollkommen falsch und zeigt, das Du überhaupt nicht aus diesem Bereich kommt.
Neben der Umwelthaftung für Schäden im Boden ist der Eigentümer haftbar und zwar auch dann, wenn der Schaden vom vorherigen Eigentümer begangen wurde oder von Dritten.
Noch ein Beispiel?
Begriff der Gefährdungshaftung schon einmal gehört. Man haftet allein aus der Tatsache, das man einen Gegenstand hat, von dem eine Gefahr ausgehen kann.
Auto wird abgestellt, ohne Verschulden des Fahrers oder Besitzers läuft Öl aus, weil irgend ein Nager sich am Fahrzeug zu schaffen gemacht hat.
Die KFZ-Versicherung zahlt in diesem Fall aus der Gefährdungshaftung die Beseitigung des Öls.
Wenn Du keine Ahnung hast, bitte lieber gar keine Antwort posten, Du führst den Fragesteller nur in die Irre damit.
Ich habe nicht geschätzt, sondern eingeschätzt.
Und hier ist keine Frage der Gefährdungshaftung oder der Umwelthaftung gestellt worden. Ich hatte nicht vor, hier eine Staatsarbeit über Haftungsrecht zu verfassen, sondern einen auf die Situation bezogenen Rat zu geben. Dabei habe ich (natürlich) Haftungsfragen nach dem Bundesbodenschutzgesetz oder dem Umwelthaftungsgesetz sowie auch Fragen nach einer Gefährdungshaftung nicht behandelt.
Theroetisch seid ihr dann beide in die Garage gekrochen, wenn der Kofferraum ans Dach knallen kann, versuch mal eine andere Variante.
Oder hast du ein Schrägdach in der Garage?
Nein es ist schon so wie ich sage.......
Der Wagen stand in der Garage. Ich habe einen VAN der ist sehr hoch. Der Kofferraumdeckel knallt wenn man nicht aufpasst gegen das aufgeklappte Garagentor.
Vergiss bitte alle bisher gegebene Antworten:
Die Grundüberlegung die bei solchen Fragestellungen zu Grunde liegt ist:
Wer kann was von wem aus welchem Grund verlangen.
Du kannst Schadenersatz gemäß §823 Bürgerliches Gesetzbuch (Haftung durch schuldhaftes Handeln) von Deinem Freund verlangen.
Das heisst erst einmal, das unabhängig vom bestehen einer Versicherung (Haftpflicht) eine Verpflichtung zum Schadenersatz erst einmal besteht.
Die private Haftpflicht ist zur Bezahlung berechtigter Ansprüche und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche zuständig.
In der privaten Haftpflicht ist der Versicherungsumfang definiert.
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Die Frage, die sich hier also stellt, ist, ob das Öffnen einer Kofferraumklappe eine Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist.
Das Öffnen einer Kofferraumklappe dient nicht dem Ein- oder Aussteigevorgang, sondern der Be- und Entladung eines Kraftfahrzeuges. Be- und Entladevorgänge sind Teil der Benutzung eines Fahrzeuges und sind somit nicht versichert.
Beispiel: Am Supermarkt machst Du den Kofferraum auf um die Einkaufsgegenstände einzuladen. Ein neben dem Fahrzeug abgestellter Einkaufswagen macht sich selbständig und fährt gegen ein anderes Fahrzeug. Da der Schaden während dem Gebrauch eine Kraftfahrzeuges entstanden ist, wird der entstandene Schaden durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erstattet.
Hier jedoch liegt ein Eigenschaden vor, sodas auch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch nicht den Schaden deckt.
Einzig die Kaskoversicherung würde den an dem Kofferraumdeckel entstandenen Schaden abzüglich einer eventuellen Selbstbeteiligung bezahlen. Für den entstandenen Schaden der sich aus der Höherstufung nach dem Schadenfall und der Selbstbeteiligung ergibt wäre Dir Dein Freund erstatzpflichtig.
Um es kurz zu machen:
Es gibt weder über die private Haftpflichtversicherung deines Freundes noch über Deine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz.
Unabhängig vom beschriebenen Sachverhalt gibt es, wie schon erwähnt nicht nur den Ausschluß von sogenannten Gefälligkeitsschäden, sondern dieses nicht haftbar sein, wird auch von deutschen Gerichten bejaht.
Gerichte argumentieren, das Handlungen die aus Gefälligkeit entstehen (Hilf mir mal beim Umzug) für den bittenden nur Vorteile hat. Er braucht kein Umzugsunternehmen beauftragen und spart dadurch Geld. Der helfende kann aus Sicht der Gerichte nicht für seine Hilfsbereitschaft dadurch bestraft werden, das er das Risiko, das normalerweise das Umzugsunternehmen übernimmt, an ihn übergeht. Wäre das zutreffend, wäre Dein Freund gar nicht ersatzflichtig.
Aber:
Zur Abgrenzung, was denn nun ein Gefälligkeitsschaden ist und was nicht dient die Frage, ob der dem geholfen wurde durch diese Handlung Geld gespart hat und ob er für die gleiche Tätigkeit auch ein Unternehmen hätte beauftragen können.
Diesen Sachverhalt können wir hier eindeutig verneinen. Es gibt keine Unternehmen, die mal eben etwas aus dem Wagen holen. Wenn er es nicht gemacht hätte, hättest Du es selbst gemacht.
Es handelt sich also um keinen Gefälligkeitsschaden und der Schaden ist wie oben beschrieben durch Deinen Freund ersatzpflichtig.
Liebe Mitantwortenden. Es handelt sich bei der gestellten Frage um ein äusserst komplexes Thema. Wenn Ihr Eurer Antwort nicht sicher seid, bitte lieber gar nicht erst Antworten, denn alle hier beschriebenen Antworten haben zwar teilweise interessante Ansätze, aber sind alle falsch und reine Vermutungen helfen hier überhaupt nicht weiter.
das problem was sich hier auftut ist das, das es mit der benutzung eines kraftfahrzeuges zusammenhängt so dumm wie sich das vielleicht anhört aber n diesem fall bezahlt nur deine kaskoversicherung! seine haftpflicht könnte zahlen wenn er das geragentor gegen das auto gehaun hätte oder etwas anderes da er aber die tür des autos gegen die gerage geknallt hat bezahlt niemand(bzw. höchstens kulanz), das nächste problem er sollte was aus dem auto holen das stellt eine gefälligkeitshandlung dar und müsste in der privathaftpflcht mit versichert sein.
Na was denn nun? Jetzt habe ich zwei Meinungen :-)