Können Mörder vom Ermordeten erben oder was passiert mit dem Erbe des Ermordeten?

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Grds. gilt und wirkt die testamentarische Erbeinsetzung oder Anfall der gesetzlichen Erbfolge.

Mit Entreicherung scheitert ein Forderungsanspruch: Wer sein angetretenes Erbe ausgibt und dann erbunwürdig wird, kann es ja nicht mehr herausgeben.

Und nur durch Anfechtung der Berechtigten, §§ 2341 ff. BGB, kann überhaupt erst auf Erbunwürdigkeit gem. § 2339 BGB und nur dann erkannt werden, wenn der Erblasser "vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht" wurde, was eben mancherlei zu Tode kommen des Testierenden bzw. Erblassers durchaus ausschliesst.

Mit Erbunwürdigkeit fällt das Erbe dann "denjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte", § 2344 BGB.

G imager761

Sobald der Mörder einwandfrei feststeht und verurteilt wird, hat er sein Erbe natürlich verwirkt. Das wäre ja noch schöner, er ist erbunwürdig. Ob seine Kinder dann in die Erbfolge treten, hängt wahrscheinlich von den Umständen ab. Wo kämen wir hin, wenn man z. B. Eltern, die zu lange leben, einfach liquidiert, um an deren Besitz zukommen?

Selber arbeiten und sparen ist angesagt, oder nicht?

Im übrigen entspringen diese Auswüchse an Gedankengängen der Evolutionstheorie, man ist niemandem verantwortlich, der Stärkere darf tun und lassen, was er will, er wird sich durchsetzen und die schwächeren verdrängen. KLar, logisch, das ist die Folge dieses großen Irrtums.

das hast du klar erkannt, zyzyto4

@AabSolut4

Nein, leider eben gerade nicht...

Sobald der Mörder einwandfrei feststeht und verurteilt wird, hat er sein Erbe natürlich verwirkt. Das wäre ja noch schöner, er ist erbunwürdig

Nein, die Erbwunwürdigkeit muss erst von einem Gericht nach Erhebung einer Anfechtungsklage festgestellt werden. Erheben kann sie nur, wer Erbe geworden wäre, wenn der (mordende) Erbe im Zeitpunkt des Erbanfalls nicht gelebt hätte.

Sobald der Mörder einwandfrei feststeht und verurteilt wird, hat er sein Erbe natürlich verwirkt.

Das wäre zwar logisch, ist aber schlicht und einfach falsch...

Ein verurteilter Mörder kann nicht sein Opfer beerben!!!! Auch ein als testamentarischer Erbe eingesetzter Mörder interliegt dem „Erbunwürdigkeitsgrund der vorsätzlichen Tötung vor und wird nicht ERBEN:

Ich könnte mir vorstellen, dass wenn Erben noch vorhanden sind wird das Erbe nach Erbrecht dann aufgeteilt. Ansonsten, nach § 1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erbt bei Fehlen eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben am Ende das Bundesland, in dem der Erblasser bei seinem Tod gewohnt hat.

Gewillkürte Erbfolge = http://www.erbrecht-heute.de/Gewillkuerte-Erbfolge.html

Ein verurteilter Mörder kann nicht sein Opfer beerben!!!!

Das siehst du völlig falsch: Tatsächlich wird automatischer oder testamentarisch verfügter Anfall einer Erbeinsetzung, zumal bei nachträglicher Täterschaftsfeststellung, nur "durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs" geltend gemacht, § 2340 Abs. 1 BGB :-)

@imager761

Wo bekannt IST, dass der Mörder der Täter ist, wird sehr wohl automatisch ein mögliches Testament oder das gesetzliche Erbe angefochten.

@SchlawienerSued

Davon ist auszugehen. Allerdings gilt: "Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.", § 2342 Abs.1, Abs. 2 BGB.

@SchlawienerSued

Automatisch? Gibt es dafür einen Automaten oder eine Maschine? Nein? Dann passiert es auch nicht automatisch, das ist eine Aktivität, die von Menschen durchgeführt werden muss (oder möglicherweise eben auch nicht)...

Ein verurteilter Mörder kann nicht sein Opfer beerben!!!!

Warum nicht? Wo steht das?

@Mephisto2342

Er hängt sich an der Anfechtung auf. :-)

@Mephisto2342

§ 2340 Abs. 1 BGB bestimmt: "Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht." § 2342 Abs. 2 BGB führt aus: "Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein."

Meint: Bis dahin ist man Erbe :-)

@imager761

"Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein."

Erbe bist du erst wenn du den Erbschein in Händen hast. Und die Herausgabe dieses Scheines kann während des schwebenden Verfahrens auf Eis gelegt werden bis das Urteil rechtskräftig IST!

Aber ok. Du hast ja vollkommen Recht!

Man ist dann theoretischer Erbe bis das Urteil rechtskräftig ist, aber halt einer, der praktisch nicht an das Erbe ran kann.

@SchlawienerSued
Erbe bist du erst wenn du den Erbschein in Händen hast.

Ähm, nein, Erbe ist man ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der Erbschein weißt ihn nur als solchen aus. Ein Mensch wird ja auch nicht erst durch den Besitz des Personalausweises zum Menschen... 'facepalm'

@SchlawienerSued

Öhm, klar, denn die Aussage ist so schlicht und einfach falsch, ein Mörder wird faktisch zum Zeitpunkt des Mordes Erbe, und bleibt es ohne fremdes Zutun auch. Punkt.

@Mephisto2342

Mephisto, das hättest du wohl gerne. Aber du IRRST!

@AabSolut4

Er irrt nicht. Es müsste erst jemand Anfechtungsklage erheben. Diese muss dann auch noch Erfolg haben.

@SchlawienerSued
Erbe bist du erst wenn du den Erbschein in Händen hast

Nein, Ein Erbschein ist lediglich ein Zeugnis, das öffentlichen Glauben besitzt. Ein Erbschein ist widerlegbar.

Aber ok. Du hast ja vollkommen Recht!

Ja, er hat ohne Umschweife schlicht recht. Und mit einem Erbschein hat dies nichts zu tun.

Man ist dann theoretischer Erbe bis das Urteil rechtskräftig ist, aber halt einer, der praktisch nicht an das Erbe ran kann.

Du irrst. Mal abgesehen davon, dass der Erbschein zu diesem Zeitpunkt auch längst (an den Mörder) erteilt worden ist.

@AabSolut4

Nö, da irre ist, nicht, das ist genau so, und nicht anders...

Es gibt bereits ein Urteil in welchem der Sohn seinen Vater im alkoholisierten Zustand erschlug, das Gericht befand ihn für erbunwürdig. Auch wenn es kein gesetzlicher Erbe ist, würde der Schuldige alle Ansprüche verlieren.

Das vollständige enterben (ohne Pflichtteil) ist übrigens bei todesandrohungen zulässig, bzw. Wenn du durch diese Person um dein leben fürchten musst.

Kann jetzt leider keine Paragrafen und Urteile aus dem Kopf zitieren, sollte sich aber irgendwo finden lassen.

Wenn bereits geerbt würde entscheidet immer das Gericht über das genaue vorgehen

Auch wenn es kein gesetzlicher Erbe ist, würde der Schuldige alle Ansprüche verlieren.

Basierend auf welcher Rechtsgrundlage?

@Mephisto2342

Basierend auf der erbunwürdigkeit, denn ist der verstorbene durch die von ihm bedachte Person mutwillig zu Tode gekommen, kann davon ausgegangen werden dass auch der letzte Wille des verblichenen hinfällig ist.

Oder würdest du deinem gut befreundeten Nachbarn immernoch im testament dein Haus vererben wenn du weißt dass er dich deswegen ein halbes Jahr später tötet?

@misterExplosiv

Nein, bei Erbunwürdigkeit muss das Erbe durch einen anderen Erben angefochten werden (§ 2339 Abs. 2 BGB). Wie soll das gehen, wenn kein anderer Erbe da ist?

@Mephisto2342

Es ist immer ein Erbe da, letztendlich erbt der Staat wenn niemand anderes gefunden wird. Wenn ein Kapitalverbrechen vorliegt ermittelt sowieso die Staatsanwaltschaft, könnte mir denken dass die das Erbe dann wie auch immer anfechten (oder die dafür zuständige Behörde)

@misterExplosiv

Wie geschrieben kann nur ein anderer Erbe das Erbe anfechten, weder die Staatsanwaltschaft noch sonstwer. Erbe wäre in diesem Fall das Bundesland, genauer die Landesfinanzbehörde. Allerdings beinhaltet das Erbrecht des Staates einige Besonderheiten, z.B. ist die Haftung auf das Vermögen beschränkt, die Schulden bleiben außen vor. Ob der Staat eine solche Anfechtung machen kann? Deshalb fragte ich ja nach einer Rechtsgrundlage, nicht nach Vermutungen...

@misterExplosiv

Also erkennst auch du so langsam, dass der Mörder eines Erblassers nicht erbunwürdig ist, sondern nur durch rechtskräftiges Urteil einer Anfechtungsklage wird: "Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht" und eben nicht duch Festsellung seiner Schuld :-)

Das und nichts anderes versuchen Mepisto und ich dir zu erklären und verwesien auf die hier einschlägige Gesetzeslage, §§ 2340 Abs. 1, 2339 BGB.

@Mephisto2342

Man man man. Ist kein anderer Erbe mehr da, wäre der Staat der nächste Erbe. Und der kann auch die Erbunwürdigkeit beantragen. Und der macht das auch regelmäßig.

§§ lesen und sie verstehen sind halt immer 2 paar Schuhe. :-(

@SchlawienerSued
Und der kann auch die Erbunwürdigkeit beantragen.

Und genau dafür hätte ich gerne eine Rechtsgrundlage...

§§ lesen und sie verstehen sind halt immer 2 paar Schuhe. :-(

Kommentare hier lesen und verstehen sind offenbar auch zwei Paar Schuhe...

@Mephisto2342
Und genau dafür hätte ich gerne eine Rechtsgrundlage...

Es ist zwar keine Rechtsgrundlage, aber trotzdem:

Im Gegensatz zu § 2080 Abs. 1 und zum 1. Entwurf ist anfechtungsberechtigt jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen auch nur mittelbar, dh. beim Wegfall eines oder mehrerer Vorberufener, zustatten kommt. Der Staat ist daher immer anfechtungsberechtigt.

(MüKoBGB/Helms BGB § 2341 Rn. 1)

@john4711

Danke, sowas wollte ich haben...

Wie sieht es aus sollte der Moerder eigene Kinder haben. Wuerden diese erben anstelle von ihm oder wuerde es aufgeteilt mit dem Rest der Erben.Enkelkinder gehen leer aus. Ansonsten koennten ja einige auf den Gedanken kommen die eigenen Eltern umzubringen um den eigenen Kindern finanziell abzusichern. Gibt es da schon Urteile. wuerde mich interessieren.