Können Eheleute zwei verschiedene Hauptwohnsitze haben?
Themen
-verschiedene Hauptwohnsitze für Anmeldung zum Kita Platz an Studiumsort nötig
- Zuständiges Finanzamt bei gemeinsam veranlagten Ehegatten mit verschiedenen Hauptwohnsitzen
Bisherige Situation
Ehegatten, gemeinsam veranlagt, Hauptwohnsitz in A, Kind geht in Kita in A
Zuständiges Finanzamt: FA in A
Neue Situation durch geplanten Umzug:
Das Ehepaar wird nach B innerhalb eines Jahres umziehen. Es gibt einen Kitaplatz in B, der bereits vor Umzug nach B in Anspruch genommen werden soll. Da die Mutter in B studiert, kann sie ihren Hauptwohnsitz in B anmelden und so unter der Woche in B leben. Mit dem Hauptwohnsitz kann die Mutter das Kind auch erst in B in die Kita anmelden.
Das Wochenende verbringen die Eheleute in A, wo der Vater aus privaten Gründenen seinen Hauptwohnsitz behält.
In der Stadt B haben Zweitwohnsitzinhaber jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten bei städtischen Angelegenheiten, wie die Anmeldung zum Kitaplatz zeigt. Obwohl das Kind gegenwärtig noch in A in die Kita geht, wäre durch das Studium in B der Mutter eine Anmeldung in B sinnvoll.
Der Vater wird aus privaten und beruflichen Gründen in A wohnen bleiben. Die Wochenenden werden gemeinsam verbracht, hauptsächlich in A. Die Mutter würde ihren Hauptwohnsitz in einem Zimmer (WG) in B beziehen, das Kind geht in B zur Kita.
Fragen
1. Kann die Ehefrau mit Kind den Hauptwohnsitz in B anmelden, wenn der Ehemann den Hauptwohnsitz in A beibehält?
2. Welche Konsequenzen hat das steuerrechtlich? (Die Mutter ist Studentin und verdient noch kein Geld):
a) Welches Finanzamt ist für die gemeinsam veranlagten Ehegatten zuständig?
b) Wo wird die Lohnsteuerkarte der Ehefrau geführt?
c) Muss sich die Ehefrau beim Finanzamt in B anmelden oder kann alles beim Finanzamt in A bleiben?
3. Kann dann der Hauptwohnsitz in B steuerlich als doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden? (Begründung Familienwohnsitz in A: Lebensmittelpunkt, größere Wohnung, Eltern der Mutter wohnen ebenfalls in A)
4. Ist es möglich, ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit Kind in B als Hauptwohnsitz zu beziehen (reicht die Begründung des Studiums aus?), wenn die Mutter sich von Montag bis Freitag in B aufhält?
Danke!
1 Antwort
1. Klar kann sie. Dann aber siehe 2.
2. Steuerrechtlich sind dann zwar beide noch verheiratet, aber "dauernd getrennt lebend". Mit dem Ergebnis, dass sie die Steuervorteile von Ehegatten nur noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres nutzen können, in dem sie diesen Zustand herstellen. Ab dem nächsten Jahr ist jeweils das Finanzamt zuständig, bei dem die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz haben. Beide können dann nur noch Steuerklasse 1 und 2 nutzen.
3. Nein, das geht natürlich nicht. Es kann eben nur einer von beiden einen Zweitwohnsitz melden, was dann zur entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung führen würde.
4. Erübrigt sich durch die obigen Antworten. Ob WG-Zimmer oder eigene Wohnung ist für die Beurteilung, ob es sich um einen Hauptwohnsitz handelt, pupsegal.