Knöllchen wegen "Falschparken" bei Zeichen 314?

Straßeneinmündung mit Parkschild - (Verkehr, Verkehrsrecht, parken)

4 Antworten

ich weiß ja nicht wie Du da geparkt hast am Teichen 315, dass Du aufgeschrieben wurdest. Aber kann es sein, dass Du mit dem 10 Euro Ticket gut bedient bist?

Denn wenn Du Einspruch einlegst, wird der Beamte um eine Stellungnahme gebeten. Vielleicht sieht er seinen Fehler, schreibt dann das richtige Ticket und Du kannst das Doppelte zahlen?

Ich habe genauso, wie das Auto, das auf dem Foto zu sehen ist geparkt. Da die Straße keine Einbahnstraße ist und in beide Seiten verlassbar ist (und natürlich auch von beiden Seiten einfahrbar), ist die Parkrichtung dementsprechend in beide Richtungen möglich.

@Engin61

hm - nee, man darf immer nur in Fahrtrichtung parken, also immer an Deinem rechten Fahrbahnrand. Der Verstoß kostet übrigens 15 Euro.

@catweazle01

Ja genau, das meine ich ja damit. Also es muss nicht auf beiden Seiten in eine Richtung geparkt werden, wie bei Einbahnstraßen. Hab ich wohl schlecht beschrieben.

@Engin61

aber weswegen könnte das Ticket denn sein?

@catweazle01

Zu weit auf dem Gehweg oder zu weit in der Fahrbahn? Kann auch nicht erkennen ob der auf dem Foto korrekt steht.

Man kann ja auch ganz freundlich beim Amt telefonisch nachfragen, fehlende Parkscheibe könne es ja nicht sein, was habe ich denn falsch gemacht?

@catweazle01

Das steh doch in der Situationsbeschreibung. 

Sie parkten bei Zeichen 314, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 318) richtig eingestellt zu haben. §13 Abs 1,2 §49 StVO; §24 StVG; 63.1 BKat

Meine Frage bezieht sich auf die Parkscheibe. Es steht etwas von einem Zusatzzeichen, allerdings befindet sich dort keins und nach meinem Ermessen muss ich deswegen ja auch keine Parkscheibe einstellen zumal dort Anlieger wohnen, die so gesehen ja jeden Tag ein Knöllchen bekommen würden. Bevor die Fragen kommt: Es gibt KEIN weiteres Schild als das Blaue. Keine Parkausweispflicht für Anlieger o. ä.

Bei Zeichen 315 muss man genauso parken, wie es auf dem Schild zu sehen ist. Alles andere ist regelwidrig.

Das der Tatvorwurf nicht mit dem real vorhandenen Schild übereinstimmt ist ein sogenannter heilbarer Fehler. D.h. wenn Du Dich dazu äußerst und sagst der Vorwurf simmt so ja gar nicht, dann wird das korrigiert und Du mußt trotzdem zahlen. Bringt also nichts, es sei denn Du kannst belegen das Du korrekt geparkt hast.

Was meinst Du mit der Frage, an wen das gehen würde? Wenn Du Dich dazu äußerst und nicht zahlst, das Ordnungsamt aber an seiner Forderung festhält landet das beim Amtsgericht/Richter. Kostet extra, wenn der Richter der Behörde recht gibt.




Die Äußerung wird ja wohl wahrscheinlich an das Ordnungsamt gehen oder an die beiden Personen, die am Anfang genannt wurden oder gibt es eine spezielle Einrichtung an die man die schriftliche Äußerung senden muss.

Mit "Falschparken" meine ich auch nicht, dass ich quer auf der Straße geparkt habe (Übertreibung), sondern nur, dass ich eben meine Parkscheibe nicht gestellt habe obwohl das nirgendwo mit Zusatzzeichen ausgeschildert ist.

@Engin61

Die beiden genannten Personen werden vom Ordnungsamt sein, ja. Da muss die Äußerung hin. Das sollte in dem Schreiben eigentlich deutlich genug erklärt sein, deswegen war ich mir nicht sicher wie Du die Frage meinst.

@Olokun

Ein richtiges "Schreiben" vom Ordnungsamt ist es ja in dem Sinne nicht. Das Knöllchen könnte man auch mit einem Kassenbon verwechseln. Und mehr als die paar Angaben + Aktenzeichen sind da auch nicht drauf.

Wenn Du meinst nicht bezahlen zu müssen, dann bezahl auch nicht. Beklage Dich aber später nicht daß die Ganze Sache um ein Mehrfaches teurer geworden ist.

Dem Bescheid den Du bekommen hast kannst Du im Grunde nicht widersprechen. Das ist nur ein freundliches Angebot des Ordnungsamtes einfach 10 € zu bezahlen und die Sache ist vergessen.

Zahlst Du nicht innerhalb der angegebenen Frist, bekommst Du einen offiziellen Bußgeldbescheid. Da kommt dann, inklusive Verwaltugsgebühren, schon mehr als das Doppelte bei rum.

Gegen den Bußgeldbescheid kannst Du nun Widerspruch erheben. Dann kommt das Ganze vor einen Einzelrichter am Amtsgericht. Wenn dieser Richter dann der Meinung ist daß Der Bußgeldbescheid richtig ist, kommen noch die Gerichtskosten dazu. Kommt er zu der Überzeugung daß der Bußgeldbeschei nicht korrekt ist, zahlst Du nichts.

Ich will ja so gesehen nur wissen, warum ich einen "Kassenbon" (das Knöllchen könnte man wirklich mit einem Kassenbon verwechseln) bekomme für etwas, das ich nicht gemacht habe wenn es nicht gefordert wird zu machen.

Wie oben erwähnt ist das ja nicht einfach irgendeine Straße sondern dort wohnen ja selber Anlieger. Oder ist es Pflicht meine Parkscheibe morgens zu stellen obwohl das nirgendwo ausgeschildert ist wenn dort Anlieger wohnen, die dort selber parken?

Hallo,

laut deinem Bild steht Zeichen 315, parken auf dem Gehweg, an der linken Straße, und gilt somit für diese, laut Pfeil.

Das Zeichen 314 (mit Zusatzschild) ist leider nicht erkennbar, aber es könnte sich am Lichtmast, im Hintergrund befinden.

Zahle die Kohle, und achte mehr auf die Beschilderung.

Gruß

Das Zeichen mit Zusatzschild kann man auch nicht erkennen, wenn es nicht existiert. Ich hab aber nicht auf der Straße geparkt wo man das Schild nicht sehen kann sondern rechts (auf dem Bild links) rein in der Seitenstraße.

@Engin61

Als Außenstehender, der die Örtlichkeit nicht kennt, ist es immer schwer, eine Situation zu beurteilen.

Somit, wende dich an die ausstellende Behörde (vom Knöllchen),

erkläre, das du zahlungswillig bist, ABER die Sachlage vorher geklärt haben möchtest.

Somit haben sie die Möglichkeit, bei einer Fehlbeurteilung die Sache fallen zu lassen, oder es leuchtet dir ein, und du bezahlst.

Gruß