Kleinunternehmerregelung im Mietvertrag

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Als Kleinunternehmer ist man eben nicht Umsatzsteuerpflichtig, d.h. man berechnet keine und kann keine Vorsteuer absetzen.

Der Vermieter kann aber von dir nur Umsatzsteuer verlangen, sofern er selbst Umsatzsteuerpflichtig ist. Ist er das nicht kann er keine Umsatzsteuer aufschlagen.

Wenn du also Umsatzsteuerpflichtig sein solltest, ist die gezahlte U-Steuer für dich lediglich ein durchlaufender Posten, den du wiederum als Vorsteuer abziehen kannst.

LenaKe 
Fragesteller
 26.09.2011, 19:35

Danke schön!

das mit "durchlaufender Posten" ist richtig. Aber zuerst ist da eine monatliche um 19%-höhere Zahlung. In meinem jetzigen Mietvertrag zahle ich MwSt nur auf Nebenkosten, da die Vermieterin eine Privatperson ist. Und bei diesem Laden ist es eine GmbH. Und was kommisch ist - bei der Vormieterin (die ich zufällig kenne) haben sie keine MwSt optiert - und bei mir schon. Geht das?

guterwolf  26.09.2011, 19:56
@LenaKe

auch bei deinem jetzigen MV dürftest du keine U-Steuer zahlen, denn die bekommt ja deine Vermieterin und müsste diese abführen, was sie - als Privatperson - bestimmt nicht macht. Sie könnte dir lediglich die Beträge ausweisen, in denen USt enthalten ist, aber nicht zusätzlich berechnen. Dies nur zur Info.

Wenn die Vormieterin auch Umsatzsteuerpflichtig ist finde ich das Verhalten schon ziemlich seltsam....frag einfach mal nach.

Sofern Du vorsteuerabzugsberechtigt bist, kann Dir das doch egal sein. Allerdings ist es denkbar dass das FA dem VM genau auf die "Finger"schaut.