Kleinunternehmer mit 2 Jobs?

3 Antworten

Welche Steuer.. die Umsatzsteuer und die Grenze der Kleinunternehmer-Regelung (ab wann diese erhoben werden muss)?

Ja

@DerAndo

Nein. Da es verschiedene Einkünfte sind, werden diese nicht zusammenaddiert.

Natürlich geht es hier um die Einkommensteuererklärung, also um die Ausbildungsvergütung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Anlage N) und um den Gewinn als selbstständige Arbeit (Anlage S)!

Für die Kleinunternehmer-Regelung gilt doch aktuell der Umsatz-Freibetrag bis 22.000€!

@siola55

Beide Einkunftsarten sind getrennt von einander zu bewerten, was die Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmerregelung betrifft. Dem FS ging es m.E. hierrum.

@MickyFinn5

Irrtum - da bist du leider auf dem Holzweg😥: Die Anlage N und die Anlage S werden in einer Ek-Steuererklärung verwendet!

Und betreff der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG gilt folgendes:

Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige sind Unternehmer - auch mit einer noch so kleinen und ggf. nebenberuflichen Selbstständigkeit.
Die oft benutzten Begriffe "Kleingewerbe" oder "Nebengewerbe" gibt es in der Realität der Gesetze und Verordnungen gar nicht. Beide sind Unternehmer.
Auch der Begriff "Mehrwertsteuer" entstammt mehr der Umgangssprache als entsprechenden Gesetzen. In dieser Seite wird daher überwiegend der Begriff "Umsatzsteuer" benutzt.
Für Gewerbetreibende und feiberuflich Tätige gibt es aber hinsichtlich der Umsatzsteuer zwei Verfahren:
  • Regelbsteuerung

Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus und führt sie ans Finanzamt ab. Umsatzsteuer, die er selbst für Lieferungen oder Dienstleistungen zu seinem Unternehmen gezahlt hat, bekommt er vom Finanzamt erstattet.

Der Unternehmer weist in seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer aus. Er kann dafür aber auch keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

Bei Umsätzen unter 22.000 € pro Jahr (oft am Anfang der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit) kann man zwischen diesen Besteuerungsarten wählen. Argumente für oder gegen die beiden Besteuerungsarten finden Sie in meiner Seite Gewerbe-FAQ.

PS: Also für die Kleinunternehmer-Regelung spielt doch nur der Umsatz als selbstständige Tätigkeit eine Rolle und nicht die Ausbildungsvergütung!!!

@siola55
Irrtum - da bist du leider auf dem Holzweg

Wir reden offenbar aneinander vorbei :D

Die Anlage N und die Anlage S werden in einer Ek-Steuererklärung verwendet!

Selbstverständlich.

Ich schätze mal, die Problematik die der FS ist folgende (hier in Frageform):

Wenn die Einnahmen aus der Kleinunternehmerregelung 10.000 € betragen und der Bruttolohn aus der Nichtselbsständigen Tätigkeit 20.000 €, kann die Kleinunternehmerregelung noch angewendet werden, oder werden die 20.000 aus § 19 hinzuaddiert, sodass mit 30.000 € die Grenze überschritten ist?

Antwort: NEIN (zitat von mir:) Beide Einkunftsarten sind getrennt von einander zu bewerten, was die Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmerregelung betrifft.

Es geht dem FS m.M.n. um die Umsatzsteuer und ob die erhoben werden muss.

@MickyFinn5

Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe die nichts Miteinander zu tun haben.

Für die Umsatzsteuer ist nur die Unternehmerische, d.h. selbständige Tätigkeit relevant. Egal was für eine Einkunftsart in der Einkommensteuer das ist. Könnte auch nicht steuerbarer Liebhaberei sein.

im Ergebnis schreibt ihr das beide aber die Begründung ist nicht richtig

(Für die Einkommensteuer: lt Frage ein Gewerbetrieb also Anlage G und nicht Anlage S)

@MickyFinn5

Leider noch'n großer Irrtum: die nichtselbstständige Tätigkeit hat doch überhaupt nichts mit der selbstständigen Tätigkeit als Nebenerwerb zu tun und erst recht nicht mit der Umsatzsteuerregelung: bei der Kleinunternehmer-Regelung geht es doch um den Umsatz und nicht um das Einkommen😥😥😥!!!

@Stefan1248

Ja genau... und danke für die Korrektur als Anlage G statt der Anlage S 😅.

@siola55

Auweia.. ich weiß nicht wie ich es noch leichter erklären soll, als in meinen Beispiel :D

@MickyFinn5

Es geht dem FS m.M.n. um die Umsatzsteuer und ob die erhoben werden muss...

...welche Einnahmen werden da zur Besteuerung gerechnet?

...war die Fragestellung und hier gilt der Gewinn für die Ek-St.Erklärung

Werden meine Einkünfte aus dem Azubi Verhältnis dazu gerechnet?

Nur für die Einkommensteuerberechnung, nicht jedoch zur Umsatzsteuer-Regelung!

Werden die 450€ vom Minijob dazugerechnet?

Kommt drauf an... mit 2% Pauschalsteuer weder in der Ek-St. noch bei der Umsatzsteuer.

Ohne die 2% Pauschalsteuer nur in der Ek-St.Erkärung anzugeben.

@siola55
...war die Fragestellung und hier gilt der Gewinn für die Ek-St.Erklärung

Ich habe gefragt -> Welche Steuer.. die Umsatzsteuer und die Grenze der Kleinunternehmer-Regelung (ab wann diese erhoben werden muss)?

Dies hat der FS bejaht.

@MickyFinn5

Okay - wenn du dies so auslegst... aber dein Beispiel war irritierend für mich:

Wenn die Einnahmen aus der Kleinunternehmerregelung 10.000 € betragen und der Bruttolohn aus der Nichtselbsständigen Tätigkeit 20.000 €, kann die Kleinunternehmerregelung noch angewendet werden, oder werden die 20.000 aus § 19 hinzuaddiert, sodass mit 30.000 € die Grenze überschritten ist?

Sorry - ich hab' dein "Nein" falsch verstanden...😥

@MickyFinn5

Sorry nochmal - ich hab' mich auf die Einkommensteuer versteift und du hast dich auf die Umsatzsteuer konzentriert...😥

Hallo DuAndo,

also zu deiner Ausbildung darfst du einen Minijob zusätzlich ausüben laut der minijob-zentrale.de

Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 450-Euro-Jobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig.

Werden die 450€ vom Minijob dazugerechnet?

Kommt drauf an...

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

Dabei solltest du drauf achten, daß dein Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet, dann mußt du erst gar nicht diesen Minijoblohn in deiner Ek-Steuererklärung angeben, da ja dann bereits pauschalversteuert😂.

Werden meine Einkünfte aus dem Azubi Verhältnis dazu gerechnet?

Somit mußt du in deiner Ek-Steuererklärung nur den Azubi-Jahresbruttolohn in der Anlage N für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und in der Anlage S deinen Gewinn aus selbstständiger Arbeit angeben, wobei dein Gewerbe als Nebenerwerb angemeldet sein sollte!

Als Single hast du den Grundfreibetrag von aktuell 9.408€ + 1.000€ Werbungskostenpauschale + Vorsorgeaufwand, also insgesamt weit über 10.000€ einkommensteuerfrei😂.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

für die Kleinunternehmer Regelung sind nur Umsätze aus Selbständigen Tätigkeiten als Unternehmer relevant. Als Azubi oder bei der geringfügigen Beschäftigung bist du Arbeitnehmer und daher nicht selbständig.

für ein Einkommensteuer werden natürlich alle Einkünfte zusammen gerechnet. Also der Gewinn aus dem Gewerbe und dein Überschuss als Azubi. Der 450€ Job wird vermutlich vom Arbeitgeber Pauschal besteuert und ist für dich dann steuerfrei