Kleinunternehmer, Gewerbe Anmeldung die art des Betriebs. Onlinehandel und Dienstleistung

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Wenn du etwas anderes - als das angemeldete Gewerbe - ausübst, dann musst du das auch anmelden. Dafür gibt´s die Ummeldung gem. § 14 GewO.

Die Frage beantwortet sich doch von alleine

Oder ist Onlinehandel = IT Leistungen außerhalb der Wohnung ???

Der Online-Shop hat mit der IT-Leistung nichts gemeinsam. Wären 2 verschiedene Dienstleistungen.

Ich war der Meinung vom jemanden mal gehört zu haben, dass wenn man nur Onlinehandel angibt das man auch nur Online verkaufen darf.

Daher die Unsicherheit.

Ja das musst du, denn Online-Handel und IT-Dienstleistungen vor Ort sind 2 völlig verschiedene Gewerbe. Du wirst höchstwahrscheinlich auch vom Finanzamt eine 2. Steuernummer dafür bekommen, damit du die Erklärungen jeweils getrennt an das Finanzamt übermitteln kannst. Bei mir ist es jedenfalls so.

Habe auch 2 Gewerbe nebenberuflich: Testkäufer und Fotograf - und für beide jeweils eine eigene Steuernummer.

PS. Selbst wenn du diese IT-Dienstleistungen ausschließlich online durchführen würdest (z. B. per TeamViewer o.ä.) wäre das ein 2. Gewerbe, da es Handel und Dienstleistung sind.

Nein, das mußt du nicht.

Falsch.

Natürlich ! Siehe § 14 GewO.