kleinunternehmer rechnung

5 Antworten

Wichtig ist, dass Du eine Steuernummer hast, davor darfst Du überhaupt keine Rechnung stellen!

Das Finanzamt solltest Du immer über Deine Einkünfte unterrichten, es bekommt sie ohnehin heraus.

Bevor Du Geschäfte abschließt, solltest Du Dir unbedingt einen halben Tag mit Deinem Sachbearbeiter beim Finanzamt im persönlichen Gespräch gönnen.

Den Sachbearbeiter im FA möchte ich sehen, der sich einen halben Tag Zeit für ein Beratungsgespräch nehmen kann. Mal ganz davon abgesehen, dass im FA keine Steuerberatung stattfindet. Für solche Gespräche gibt es Steuerberater.

Wie abgerechnet wird ist Vereinbarungssache zwischen deinem Auftraggeber und dir. Im Geschäftsleben, also zwischen Unternehmern werden normalerweise Geschäfte "netto", sprich ohne USt verhandelt, da letztlich die USt ein durchlaufender Posten ist und nur vom Endverbraucher getragen wird. Deine Rechnung, bzw. die Gutschrift deines Auftraggebers erfolgt auf jeden Fall ohne Umsatzsteuer. Wichtig ist auf dem Formular die Angabe des §19 Umsatzsteuergesetz auf deiner Rechnung/der Gutschrift des Auftraggebers.

wovon sich deine courtage bemisst, steht in deinem vertrag.....

Wie unten schon geschrieben müsste die Höhe Deiner Provision und die Bemessungsgrundlage in Deinem Vertrag stehen. Sinn macht allerdings nur die netto Courtage als Bezugsgröße, da der Makler die einbehaltene MWst vollständig an das Finanzamt abführt, so dass ihm selbst nur die netto Courtage als Einnahme verbleibt. Würdest Du den Gesamtbetrag Courtage + MWst als Grundlage heranziehen, dann wäre das im Grunde eine anteilige Provison an seiner Steuerschuld :-), die seinen Gewinn weiter schmälert. Ich glaube nicht, dass das in seinem Interesse liegt ;-)

Das ist natürlich Verhandlungssache, aber nach meinem Gefühl würde ich deine Provision auf Netto-Betrag berechnen, denn die Mehrwertsteuer muss der andere Makler ja ans Finanzamt abführen, davon hat er ja nichts.

Nur so macht es Sinn. Es muss aber entsprechend (als Nettopreis) und eindeutig zwischen den beiden Maklern vereinbart sein.

Dann macht es auch nichts, wenn der Frager irgendwann doch (freiwillig oder wegen Pberschreitung der 17.500 €) zum Unternehmer wird, und er dann die MwSt aufschlagen muss.