Kleinreparaturklausel - Mehrere Reparaturen in einer Klempnerrechnung

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Kein Problem gibt es damit, dass die Arbeiten in einer Rechnung zusammengefasst sind. Der Vertrag stellt auch richtigerweise auf die "Reparatur" ab, nicht auf die Rechnung.

Viel wichtiger ist, dass du nur solche Arbeiten weiterbelasten darfst, bei denen es sich inhaltlich um Kleinreparaturen handelt. Wenn das im Mietvertrag nicht näher konkretisiert ist, greift die Rechtsprechung auf die Definition der kleinen Instandhaltungen in § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV(„den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden“) zurück. Es müssen Bestandteile betroffen sein, deren Zustand und Lebensdauer vom – häufigen – Umgang des Mieters mit ihnen abhängt. Nur insoweit ist die Verlagerung der Kostenlast auf den Mieter sachgerecht, weil er es durch pflegliche und sorgsame Behandlung in der Hand hat, wie oft und in welchem Umfang Reparaturen anfallen.

Bei der ersten Rechnung tendiere ich dazu, dass es sich um keine Kleinreparatur handelt. Mit dem Füllventil hat der Mieter eigentlich nichts zu tun, sondern wenn dann mit dem Ablaufventil.

Dazu gehören die Arbeiten am Thermostatventil. Bei der WC-Spülung kann ich es nicht richtig beurteilen. Im Prinzip sind jedoch Arbeiten an Teilen, die unter Putz liegen, keine Kleinreparaturen im Sinne des Gesetzes. Andererseits gehört das Ablaufventil zu den Teilen, die der Mieter ständig betätigt. Die Arbeiten am Geschirrspüleranschluss gehören eindeutig nicht dazu.

Fazit: Ich denke, dass du die Arbeiten am Thermostatventil und am Ablaufventil erstattet verlangen kannst. Beides sind Teile, die ständig vom Mieter betätigt werden und daher von der Definition her Kleinreparaturen sein können.

LG

C.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Eine Frage dazu habe ich allerdings noch: Wenn ich dem Mieter die Arbeiten am Thermostatventil und am Ablaufventil in Rechnung stelle dann summiere ich die Einzelarbeiten Brutto inkl. Lohn- und Materialanteil auf? Wie sieht es mit der Anfahrtspauschale aus? Ich würde dem Mieter eine (von den 2 erfolgten) Anfahrtspauschalen vollständig in Rechnung stellen. Ist das rechtens?

@psycho24

Ja, das scheint mir fair zu sein.

Ich sehe das so, dass Du die erste Rechnung ganz übernehmen musst und den Teil der WC-Spülung der zweiten Rechnung, es sei denn die Arbeiten in den beiden Rechnungen liegen zeitlich so weit auseinander, dass ein Zusammenhang ausgeschlossen ist.

P.S. Kannst Du mir die Adresse des Handwerkers geben? Einen Klempner, der für 160€ zweimal kommt, hätte ich auch gern ;-)

Die Rechnungen liegen 3 Monate zeitlich auseinander.

Im Detail wurden folgende Arbeiten durchgeführt:

Arbeiten am Heizkörper: Heizkörper überprüft, Thermostatventil stift gangbar gemacht und gefettet, HK entlüftet

Arbeiten an der WC-Spülung: WC-Spülung unter Putz, repariert, neues Grohe Servo-Ablaufventil eingebaut

Arbeiten am Geschirrspüleranschluss: Kobieckventil demontiert, entsorgt, neues Kombieckventil montiert, Spülengeruchsverschluß demontiert, wieder montiert. (Die Arbeiten waren nötig, weil ein nagelneuer Siemens Geschirrspüler die Meldung: "Wasserduck zu niedrig" angezeigt hat und den Betrieb verweigert hat. Der Geschirrspüler war zuvor von meinem Vater eingebaut und angeschlossen worden und hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht diesen Fehler angezeigt.)

Ich hatte auch eine höheren Rechnung erwartet. Die Adresse des Klempners nützt Dir nur etwas, wenn Du in der Nähe von Potsdam wohnst...

@psycho24

Leider ist mein vorheriger Kommentar flöten gegangen, Also nochmal:

Es handelt sich dann offensichtlich um zwei unterschiedliche Schäden bei der WC-Spülung, dann kannst Du wohl die volle zweite Rechnung vom Mieter zurückverlangen.

Es ist sicher auch im Sinne des Mieters, wenn ein Handwerker mehrere Schäden auf einmal beseitigt, wenn dabei zusätzliche Anfahrtspauschalen vermieden werden.