Kleingewerbe- mehr Ausgaben als Einnahmen!

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Der Bescheid wird, wie schon erwähnt, unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergehen, auf deutsch: Das Finanzamt behält sich vor, die Bescheiddaten zu ändern, wenn keine Einkünfte(Gewinn)Erzielungsabsicht vorliegt.

 

Entscheidend ist, dass ein Totalgewinn gegeben sein muss, d.h. über die Unternehmensdauer müssen die Gewinne und Verluste zu einem positiven Betrag führen.

 

Man denke nur an z.B. Pharmaforschung, da wird jahrelang geforscht und kein müder Cent Einnahme gemacht, nach Veröffentlichung klingelt die Kasse. Hier ist natürlich keine Liebhaberei gegeben.

 

Ich würde an deiner Stelle eine Erläuterung dazu schreiben, dass in der Zukunft mit Gewinn zu rechnen ist und der Verlust aufgrund der Betriebseröffnung und Kosten der Kundenaquise etc. entstanden ist.

In der Praxis schaut sich das Finanzamt meist 3 Jahre Verluste ohne große Meckerein an, dann werden sie knatschig und können u.U. die damals geltend gemachten Verluste (Bescheid ist ja vorläufig) aufheben.

Einziger Vorteil für dich, wenn Liebhaberei festgestellt wird: Wenn das Finanzamt einmal festgestellt hat, dass es Liebhaberei ist, sind deine späteren Gewinne auch Liebhaberei und nicht zu versteuern. Eine Umkehr ist nicht mehr möglich. Deine Gewinne fallen demnach und keine Einkunftsart (keine Einkommensteuerbarkeit, wie z.B. Lottogewinn).

Na watt denn nu? Vorläufig (165 AO) oder VdN (164 AO)? ;-)

Ich meine, es gibt einen Vorläufigkeitsvermerk, bin mir aber nicht 100% sicher. Für den Fragesteller ist das aber erst mal egal.

@kegus

Nicht oder sondern UND ;-) Unter 165 ist er ja sowieso immer (siehe Vorläufigkeitsmerkmale wie Grundfreibetrag, Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen blabla usw.) und unter VdN nach 164 wird er sein, um den Bescheid "offen" zu lassen wg. des Verlustes.

@munichr

Das mit dem allgemeinen 165 weiß ich auch, ich bezog es schon auf den Verlust. Rein systematisch müsste es m. E. 165 sein, da ja selbst nach einer Prüfung des jeweiligen VZ mit Wegfall des VdN noch offen bleibt, ob der Verlust rückwirkend zu versagen ist. Aber wie gesagt, im Ergebnis ist das für den Fragesteller erst einmal egal.

@kegus

Ganz klar § 165 AO. Und zwar speziell für die Liebhaberei.

Wenn der Bescheid nur  "allgemein" unter §165 erlassen wird, hat man keine Möglichkeit wegen der Liebhaberei zu ändern.

Und § 164 hemmt nicht die Verjährung, das heißt, dass eine Änderung zeitlich nicht unbegrenzt möglich ist. §165 dagegen hemmt die Verjährung.

@katjals

Danke für die Wortmeldung, mein Bauch lag also richtig - klar, 165 muss ja wegen der Verjährungshemmung.

Zunächst mal wird das Finanzamt prüfen, ob die Kosten, die Du als Betriebsausgaben angibst, auch tatsächlich Betriebsausgaben zu Deiner gewerblichen Tätigkeit sind.  Wenn das alles in Ordnung geht und dabei immer noch ein Verlust rauskommt, wird dieser vermutlich vorläufig festgesetzt mit dem Hinweis auf Liebhaberei. Das eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit, den Verlust rückwirkend zu streichen, wenn die Liebhaberei nachzuweisen ist. Entgegen der Meinung von barolo86 gibt es da keine betragsmäßigen Grenzen. Entscheidend ist, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Im Zweifel bist Du dafür nachweispflichtig. Es ist allerdings ein Indiz für fehlende Gewinnerzielungsabsicht, wenn über einen längeren Zeitraum nur Verluste erzielt werden.

ganz sicher,  alles was weniger als 50.000 Eru Umsatz ist und ohne Gewinn läuft, wird spätestens im dritten Jahr vom FA gestrichen.

110 Euro ist ja nicht mal ein Kleingewerbe, das ist sogar weniger als ein  Hobby,

Qualitativ und rechtlich hochwertiger Beitrag....

Was ist eigentlich ein "Kleingewerbe"? Wo ist dieser Begriff definiert? Und wieviel kleiner als ein Gewerbebetrieb ist ein "Kleingewerbe"?

Na, es gibt schließlich auch Mikrokredite - die gibt es sicher nur für Kleinstgewerbe. ;-)

Ich schätze, es ist ein Kampf gegen Windmühlen, den Leuten diese landläufigen "ich kenne da einen, der hat mir erzählt, dass er gehört hat"-Begriffe auszutreiben. Seufz!