Klage vor Sozialgericht welche Unterlagen?
Ich habe zuerst einen Antrag gestellt, dann einen Widerspruchs Bescheid von der drv bekommen und nun wurde mir mitgeteilt, dass der entgültige Ablehnungsbescheid noch angefertigt wird. Kann ich bereits Klage einreichen und diesen nachreichen? Oder brauche ich Sowohl Widerspruchs als auch den entgültigen Ablehnungsbescheid?
5 Antworten
Egal, was du einreichst oder nachreichst, du musst die gesetzlichen Fristen wahren, das ist wichtiger als der Umfang deiner Unterlagen:
Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 87
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Du musst also "binnen eines Monats nach [...] Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids" Klage erheben, um diese Frist zu wahren.
Was das Gericht wissen möchte, kann es auch selbst fragen. Es hat als Sozialgericht selbst die Möglichkeit zu ermitteln, was es wissen möchte.
Und auch du kannst (fast) jederzeit Unterlagen ein- und nachreichen.
Gruß aus Berlin, Gerd
es macht keinen Sinn wenn du vor Erhalt des Ablehnungsbescheides widerspruch einlegst. So können sich beide Dokumente überschneiden. In der Regel beginnt Widerspruchsfrist nach Erhalt des Ablehnungsbescheides.
Widerspruch alleine wird aber nicht viel bringen wenn du keine neuen Fakten hast sonst ist dieser wertlos
Wenn in deinem Bundesland ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, muss das erst ausgeschöpft werden, damit man Klage einlegen kann.
Du brauchst erst den endgültigen Ablehnungsbescheid
du kannst erst klage einreichen mit dem endgültigen ablehnungsbescheid