Kindesunterhalt neu berechnen bei neuer Partnerin des Unterhaltsverpflichteten?

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Ist die neue Partnerin unterhaltsrechtlich leistungsfähig, reduziert sich sein Selbstbehalt um die Haushaltsersparnis. Dem liegt der Gedanke zugrunde, das 1 Haushalt von 2 Personen günstiger ist als 2 getrennte Haushalte. Es fällt hat insgesamt weniger Miete und Strom an.

Da sich nur der Selbstbehalt ändern, spielt die Partnerin folglich auch nur eine Rolle, wenn es sich um einen Mangelfall handelt, d.h. der Vater weniger als den Mindestunterhalt zahlt.

Da gibt es keine neue Berechnung, es sei denn die Partnerschaft wird eingetragen oder es kommt zu einer Heirat ohne Gütertrennung. Ansonsten kann beim Vater wohnen wer will. Das wäre ja noch schöner. Wie sollte das auch laufen, wenn da bspw. alle paar Monate ein neuer Lebenspartner wohnt?!? Sollte die Kindesmutter Unterhalt bekommen, ändert sich die Höhe ja auch nicht wenn sie sich nen neuen Partner sucht. Wäre ja das Gleiche, nur anders herum.

es sei denn die Partnerschaft wird eingetragen 

Das Einkommen eines Partners wird generell nicht angerechnet, auch nicht nach einer Heirat.

oder es kommt zu einer Heirat ohne Gütertrennung

In jeder Ehe, für die kein Extra-Ehevertrag abgeschlossen wurde ("Zugewinngemeinschaft"), gilt das Prinzip der Gütertrennung....

Die neue Partnerin des Mannes ist für sein Kind generell nicht unterhaltspflichtig.

Ich habe nun gehört, dass man den Unterhalt neu berechnen lassen kann, weil die neue Partnerin nun in die Berechnung einbezogen würde. 

Ihr Einkommen hat also keinen Einfluss auf den zu zahlenden Unterhalt des Mannes für sein Kind...

  • auch nicht, wenn sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt
  • und auch nicht, wenn er sie heiraten würde.....

Und spielt es eine Rolle, ob sie Person selber auch KInder zu Unzerhaltszahlungen verpflichtet ist??

Dies hat ebenfalls nichts zu den mit der Unterhaltsverpflichtung des Mannes....

  • Ist die Frau selbst unterhaltspflichtig für ein Kind, so zählt dafür nur ihr eigenes Einkommen.
  • Hätte sie selbst Kinder mit in die Beziehung gebracht, wäre für diese dessen Vater unterhaltspflichtig....

Nur, wenn der Mann mit der Frau zusammen ein Kind bekäme, und sein Einkommen dann nicht ausreichen würde, um eurem gemeinsamen Kind und seinem zweiten Kind den zustehenden Unterhalt zu gewähren, könnte sich der Unterhalt für euer gemeinsames Kindes dadurch ggf. verringern....

die neue partnerin wird nicht in direkt in die berechnung einbezogen, aber die lebensgemeinschaft birgt vorteile: mietkosten sinken hälftig, betriebskosten sinken hälftig. ob das soviel ausmacht, ist dann in einer neuen berechnung mgl.

das kann alle zwei jahre gemacht werden. auschlaggebend ist immer noch das gehalt alleinig des vaters.