Kindesunterhalt bei hohem Vermögen aber niedrigen Einkommen

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Die Höhe des Vermögens spielt solange unterhaltsrechtlich keinerlei Rolle, wie der Mindestkindesunterhalt nach § 1612a BGB gezahlt wird.

Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählt jedoch auch der Gewinn aus dem Vermögen.

Bei einem Barvermögen von 10.000.000,-€ und einem geringen unterstellten Zinssatz von 2 %/a ergibt dies bereits eine Zinseinnahme von 16666,-€ Brutto monatlich. Abzüglich Steuern also bereits mehr als die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Das Vermögen muss nur dann angetastet werden, wenn der Mindeskindesunterhalt nicht sichergestellt ist. Aber auch das unterliegt der richterlichen Einzelfallbeurteilung.

Klingt logisch. Außer das keiner (ich jedenfalls nicht) 10.000.000,-€ gänzlich auf die Bank legen würde. 2.000.000,- für ne fette Villa, 2.000.000,- für nen standesgemäßen Fuhrpark, 3.000.000,- € in Immobilen, Edelmetalle etc.. Wozu bei so einem Vermögen noch groß Einkommen erzielen das dann versteuert werden muss :-)

Danke für die Antwort.

@doberwache

2.000.000,- für ne fette Villa

Wobei wir dann beim einkommenserhöhenden "wohnwerten Vorteil wären" :-)

Grundsaetzlich geht es dann wohl auch nach der Duesseldorfer Tabelle und Einnahmen durch Zins oder Miete usw. (brutto = netto) Ab 5100 Euro wird aber nach Sachlage entschieden. Und ich denke, wenn einer nun wirklich nur von seinem Gewinn lebt und ihn quasi verbraucht, dann wuerde es sicher lohnen, dann den Unterhalt einzuklagen und eine individuelle Regelung anzustreben. Dann wuerde wohl die Summe zugrunde gelegt werden, die man sich selbst monatlich zum Leben aus dem Gewinn auskoppelt, als Einkommen.

Was anderes ist es (und das kommt ja nicht gerade selten vor), wenn ein Titel erwirkt wurde, weil der Unterhaltsschuldner nicht mitgewirkt hat, also auf Schreiben des Jugendamtes nicht geantwortet und ebensowenig auf Schreiben vom Gericht. In dem Fall wird das Einkommen einfach geschaetzt und auf 125 % des Mindestunterhalts festgelegt. Ich habe selbst zu Hause 2 dieser Titel liegen, die nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben sind.

Dadurch, dass der Schuldner dann diese Summe nicht zahlt und oft auch nicht pfaendbar ist, laeuft diese Summe monatlich auf und die Berechtigung wird auch nicht mehr ueberprueft. (da keine Unterhaltsabaenderungsklage). Kaeme der Gute dann nach ein paar Jahren zu einer hohen Geldsumme durch Gewinn oder Erbschaft, dann kann man den ganzen aufgelaufenen Rueckstand in einer Summe pfaenden und da kommt schon was zusammen ueber die Jahre.

Bei einem meine zahlreichen Besuche beim Jugendamt hatten sie gerade einem Unterhaltsschuldner das Haus versteigert und damit zu Geld gemacht.

Mir bleibt nur, die naechsten Jahre weiter vergeblich auf einen Gewinn oder eine Erbschaft zu hoffen, wobei ich dann wahrscheinlich davon gar nichts mitbekaeme und daher auch nichts pfaenden koennte. So viel zur Praxis.

Als Unterhaltsschuldner würde ich mich mit einem so großen Vermögen, auf keinerlei Klagen einlassen!

Unterhalt ist so ein weites Gebiet und wird durchaus auch nach der Einzelsituation entschieden!

Und die "Moral" hast Du ja bereits angesprochen!

Als was ist der Beitrag zu verstehen ?

Ist das eine Suche nach Rat oder soll hier ein jur. Wissensaustausch hinsichtlich eines eng begrenzten Unterhaltsfalles stattfinden ?

Solange niemand gegen die aktuelle Unterhaltszahlung klagt, passiert nichts. Und wenn es um Geld geht, steht Moral meistens hinten an. Sonst müsste ja auch in einem Einzelfall geklagt werden.

" jur. Wissensaustausch" trifft es am Besten. Ich habe kürzlich eine Reportage gesehen in der ein 5 bzw. 6 facher Millionär nur 1500 Euro Steuern jährlich gezahlt hat weil er kein Einkommen mehr erzielt hat und nur noch von seinem Vermögen lebte. Da Unterhalt genau wie Steuern ja nach dem Einkommen berechnet werden kam ich auf diese Frage die mir mein schlauer Freund Google leider nicht beantworten konnte.

@doberwache

Nur ganz kurz und einfach. wenn das Unterhaltsberechtigte einen guten Anwalt hat, kann dem Vermögenden dingliches oder bewegliches Vermögen unter dem Hintern oder von der Gabel vor dem Mund weg, zwangsversteigert werden.

Das solange deutsche Gerichtsbarkeit auf Vermögen des Unterhaltsschuldners hat. Über Details dazu ist das hier nicht das richtige Forum.

@jockl

...Zugriff auf Vermögen hat.

Nein, für den Rest muss das Kind auf den Erbfall warten. Die Schulden müssen aber bezahlt werden.