Kindesunterhalt bei hohem Vermögen aber niedrigen Einkommen
Ich habe mir mal ein paar Gedanken zum Thema Unterhaltsrecht (Kindesunterhalt) gemacht:
Im Normalfall wird Unterhalt ja nach dem Einkommen berechnet. Was passiert wenn ein Unterhaltsschuldner der nur den Mindestunterhalt zahlt plötzlich zu Geld kommt (z.B. indem er 10 Millionen im Lotto gewinnt, erbt oder seine Firma verkauft).
Geht es dann immer noch nur nach dem Einkommen (z.B. 3000 Euro Netto-Zinsen = Unterhalt nach 120% Düsseldorfer-Tabelle) oder müssen Reiche dann ihr Vermögen „aufbrauchen“.
Es interessiert mich nur die Gesetzesgrundlage, nicht was moralisch richtig wäre bei 10 Millionen.
5 Antworten
Die Höhe des Vermögens spielt solange unterhaltsrechtlich keinerlei Rolle, wie der Mindestkindesunterhalt nach § 1612a BGB gezahlt wird.
Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählt jedoch auch der Gewinn aus dem Vermögen.
Bei einem Barvermögen von 10.000.000,-€ und einem geringen unterstellten Zinssatz von 2 %/a ergibt dies bereits eine Zinseinnahme von 16666,-€ Brutto monatlich. Abzüglich Steuern also bereits mehr als die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Das Vermögen muss nur dann angetastet werden, wenn der Mindeskindesunterhalt nicht sichergestellt ist. Aber auch das unterliegt der richterlichen Einzelfallbeurteilung.
2.000.000,- für ne fette Villa
Wobei wir dann beim einkommenserhöhenden "wohnwerten Vorteil wären" :-)
Grundsaetzlich geht es dann wohl auch nach der Duesseldorfer Tabelle und Einnahmen durch Zins oder Miete usw. (brutto = netto) Ab 5100 Euro wird aber nach Sachlage entschieden. Und ich denke, wenn einer nun wirklich nur von seinem Gewinn lebt und ihn quasi verbraucht, dann wuerde es sicher lohnen, dann den Unterhalt einzuklagen und eine individuelle Regelung anzustreben. Dann wuerde wohl die Summe zugrunde gelegt werden, die man sich selbst monatlich zum Leben aus dem Gewinn auskoppelt, als Einkommen.
Was anderes ist es (und das kommt ja nicht gerade selten vor), wenn ein Titel erwirkt wurde, weil der Unterhaltsschuldner nicht mitgewirkt hat, also auf Schreiben des Jugendamtes nicht geantwortet und ebensowenig auf Schreiben vom Gericht. In dem Fall wird das Einkommen einfach geschaetzt und auf 125 % des Mindestunterhalts festgelegt. Ich habe selbst zu Hause 2 dieser Titel liegen, die nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben sind.
Dadurch, dass der Schuldner dann diese Summe nicht zahlt und oft auch nicht pfaendbar ist, laeuft diese Summe monatlich auf und die Berechtigung wird auch nicht mehr ueberprueft. (da keine Unterhaltsabaenderungsklage). Kaeme der Gute dann nach ein paar Jahren zu einer hohen Geldsumme durch Gewinn oder Erbschaft, dann kann man den ganzen aufgelaufenen Rueckstand in einer Summe pfaenden und da kommt schon was zusammen ueber die Jahre.
Bei einem meine zahlreichen Besuche beim Jugendamt hatten sie gerade einem Unterhaltsschuldner das Haus versteigert und damit zu Geld gemacht.
Mir bleibt nur, die naechsten Jahre weiter vergeblich auf einen Gewinn oder eine Erbschaft zu hoffen, wobei ich dann wahrscheinlich davon gar nichts mitbekaeme und daher auch nichts pfaenden koennte. So viel zur Praxis.
Nein, für den Rest muss das Kind auf den Erbfall warten. Die Schulden müssen aber bezahlt werden.
Zinsen sind auch Einkommen
richtig. steht aber auch schon in der Frage.
Als Unterhaltsschuldner würde ich mich mit einem so großen Vermögen, auf keinerlei Klagen einlassen!
Unterhalt ist so ein weites Gebiet und wird durchaus auch nach der Einzelsituation entschieden!
Und die "Moral" hast Du ja bereits angesprochen!
Klingt logisch. Außer das keiner (ich jedenfalls nicht) 10.000.000,-€ gänzlich auf die Bank legen würde. 2.000.000,- für ne fette Villa, 2.000.000,- für nen standesgemäßen Fuhrpark, 3.000.000,- € in Immobilen, Edelmetalle etc.. Wozu bei so einem Vermögen noch groß Einkommen erzielen das dann versteuert werden muss :-)
Danke für die Antwort.