Kinderunterhalt absetzen von Steuer?

5 Antworten

Kindesunterhalt kann man ohnehin nicht von der Steuer absetzen, egal wo das Kind lebt.

Was Dir zusteht, auch wenn die Kinder in den Niederlanden leben, ist der steuerliche Kinderfreibetrag.

Meine Kinder leben in Holland bei Mama und meine ex bekommt da Kindergeld und meine Kinder haben niederländische Staatsbürger Finanzamt meinte nein weil die Kinder in Deutschland leben und sie bezahlen Unterhalt nicht in Deutschland sondern in Holland???

@Peter202

Das hat mit dem Kinderfreibetrag nichts zu tun.

Hallo Peter202,

die Unterhaltszahlungen, die Sie Ihrem Kind für den Kindesunterhalt zahlen, gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, da Sie und Ihr Ex-Partner im Regelfall Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Es ist egal, ob Ihr Kind minderjährig oder volljährig ist. Nur in dem eher seltenen Ausnahmefall, dass Sie und Ihr Ex-Partner keinen Anspruch auf Kindergeld haben und den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht geltend machen, könnten Sie den Kindesunterhalt steuerlich absetzen. Darauf, wo das Kind lebt, kommt es also nicht an.

Details zur steuerlichen Seite bei Scheidung und Trennung:

https://www.trennung.de/unterhalt-steuerlich-absetzen.html

iurFRIEND®AG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Kindesunterhalt kann nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG) steuerlich abgesetzt werden. Einen solchen Ausnahmefall stellen Unterhaltszahlungen an Kinder im Ausland dar. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterhaltsberechtigte weder Anspruch auf einen Kinder- bzw. Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Absetzbarkeit-von-Kindesunterhalt-fuer-im-Ausland-lebendes-Kind--f86330.html

Du hast aber Anspruch auf einen Kinderfreibetrag und somit kannst du den Unterhalt steuerlich nicht absetzen! Wäre im übrigen das Gleiche, wenn dein Kind in D wohnen würde...

Auch für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind grundsätzlich die Freibeträge in der nach  § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG maßgebenden Höhe abzuziehen:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/auslandskinder-52-kinder-und-bedarfsfreibetrag_idesk_PI17574_HI9294175.html

Finanzamt meinte nein weil die nicht in Deutschland leben stimmt das ???

Warum sollte dich das FA belügen?

Wenn der gesetzlich Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt, hast du Anspruch auf Kindergeld respektive auf den Kinderfreibetrag. Damit sind jedoch alle steuerlichen Anrechnungsmöglichkeiten bereits abgegolten, denn als AB sind Unterhaltszahlungen nur in seltenen Ausnahmefällen anrechenbar, wenn der Unterhaltsverpflichtete keinen Anspruch auf KG und Freibetrag hat.

Jain...

das das Kind im Ausland lebt ist nicht das Problem.

aber wie für alle anderen auch wird nur der Kinderfreibetrag berücksichtigt.

Kindergeld gibts im Regelfall nicht wenn das Kind im Ausland lebt.

ich bin mir nicht sicher ob eine Art fiktives Kindergeld für die günstiger Prüfung Kindergeld/Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.