Kindergeld während Auslandsjahr einsacken?

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Für Kindergeldansprüche gibt es die DA FAM 2012: Dienstanweisung für Familienkassen. Da steht zB:

DA 63.6.1 Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland bei.

DA 63.3.2.1.3 Ernsthaftigkeit 1Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. (Sollte also im Auslandsaufenthalt auch beachtet werden)

DA 63.3.2.4 Hochschulausbildung 1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befrei-ung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen (vgl. BFH vom 13.7.2004 – BStBl II S. 999),

Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können die Kinder weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fach-richtung erfolgt. (6) Im Ausland absolvierte Studiengänge sind zu berücksichtigen, wenn sie auf einen berufsqualifi-zierenden Abschluss gerichtet sind und die Kinder an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind

Einschreiben reicht nicht. Man muss in Ausbildung sein und ernsthaft für das Ausbildungsziel arbeiten. Das könnte auch im Ausland sein. Tut er nichts für die Ausbildung und kommt es raus, muss das Kindergeld zurückgezahlt werden. Das ist dann auch noch Steuerhinterziehung.