Kindergeld mit externem schulabschluss?

4 Antworten

Wenn überhaupt, dann bitte als "Ausbildungssuchend" melden bei deiner Berufsberatung, da bei "Arbeitsuchend" gemeldet es Einschränkungen beim Alter und beim Verdienst gibt: längstens bis zum 21. Lebensjahr und max. ein 450-Euro-Minijob😥!

Bei "Ausbildungssuchend" besteht längstens bis zum 25. Lj. Kindergeldanspruch, falls eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

Bild zum Beitrag

Nachzulesen im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf den Seiten 15 u. 16: https://www.arbeitsagentur.de/datei/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

Beim Fernstudium besteht auch Kindergeldanspruch, also dürfte es bei der Fernschule keinen Unterschied ausmachen:

A 15.5 Schulausbildung

(1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder der beruflichen Bildung.
(2) 1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung ( auch Fernschulen). 2 Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4 Die Vorlage einer gültigen Schulbescheinigung reicht i. d. R. für den Nachweis der Ernsthaftigkeit aus.
usw.

Näheres findest du beim Googeln nach: da-kg 2019

"Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz"

Gruß siola55

PS: Die Eltern müssen einen neuen Kindergeldantrag stellen wg. dem 18. Lj.!

Woher ich das weiß:Recherche
 - (Schule, Ausbildung und Studium, Jobcenter)

Wenn du Kindergeld beantragen willst, benötigst du als Ü18 eine Schul- oder Ausbidlungsbescheinigung.

...oder auch als "Ausbildungssuchend" gemeldet bei der Berufsberatung genügt auch!

Schreib' die Familienkasse papierschriftlich an und bitte um entsprechende Auskunft.

Telefonisch erteilte Auskünfte sind rechtlich nichts wert.

Wenn du nicht an einer Schule angemeldet bist, hast du auch nicht den Status "Schüler".

Du musst zumindest ausbildungssuchend gemeldet sein.

Auch bei Fernschulen besteht Kindergeldanspruch:

Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung ( auch Fernschulen). 2 Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht.